Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)
(8) Die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Erziehertätigkeit, die Zulassung zu einer Externistenprüfung über den Bildungsgang einer Fachschule für Sozialberufe ist von einer entsprechenden Einführung in die Praxis der Sozialarbeit abhängig zu machen.
(9) Für die Aufgabenstellung und den Prüfungsvorgang gilt § 37 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. Für die Beurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten gelten die § 36 Abs. 5 sowie § 38 Abs. 1 bis 4, ferner, wenn es sich um die Ablegung einer Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, auch § 38 Abs. 5 und 6 sinngemäß.
(10) Das Ergebnis einer Externistenprüfung über eine Schulstufe oder eine Schulart (Abs. 1) ist in einem Externistenprüfungszeugnis zu beurkunden, für das § 22 Abs. 2 und allenfalls auch Abs. 8 sinngemäß gilt. Bei Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlußprüfung entsprechen, ist über die Ablegung der Zulassungsprüfungen und allfälliger Vorprüfungen ein Zeugnis auszustellen, auf das § 22 Abs. 2 und 8 sinngemäß anzuwenden ist; über die Ablegung der Hauptprüfung ist ein Zeugnis auszustellen, auf das § 39 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden ist. Über das Ergebnis einer Externistenprüfung im Sinne des Abs. 2 ist ein Externistenprüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Externistenprüfung in dem betreffenden Unterrichtsgegenstand enthält. Die Gestaltung des Zeugnisformulares ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers je nach Art der Externistenprüfung zu bestimmen.
(11) Wenn der Prüfungskandidat eine praktische Unterweisung in Fertigkeiten nicht im gleichen Ausmaß zurückgelegt hat, wie sie dem Ausbildungsgang der betreffenden Schulart entspricht, so ist dies und die entsprechende Einschränkung der mit dem Zeugnis verbundenen Berechtigungen auf dem Zeugnis zu vermerken.
(12) Wenn ein Prüfungskandidat eine Zulassungs- oder Vorprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung dieser Prüfung zu einem Termin zuzulassen, der nicht weniger als zwei Monate und nicht mehr als vier Monate später liegt. Wenn der Prüfungskandidat auch die Wiederholung dieser Prüfung nicht besteht, ist er zu einer weiteren Wiederholung dieser Prüfung zuzulassen. Wenn ein Prüfungskandidat die Hauptprüfung oder, wenn eine Unterscheidung in Zulassungs- und Vorprüfungen sowie Hauptprüfungen nicht vorgesehen ist, die Externistenprüfung nicht besteht, ist er von der Prüfungskommission zu einer Wiederholung zuzulassen, auf die § 40 sinngemäß anzuwenden ist.
(13) § 41 über die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung ist auch auf Externistenreifeprüfungen und Externistenreife- und diplomprüfungen sinngemäß anzuwenden.
(14) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen. Externistenprüfungen auf Grund § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 dürfen nach gemäß § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 angeordnetem Schulbesuch bis zum Ende der beiden ersten Wochen des Schuljahres einmal wiederholt werden, wobei die Schülerin oder der Schüler bis zur Ablegung der Prüfung oder Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Entscheidung, dass diese Prüfung nicht bestanden wurde, berechtigt ist am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe teilzunehmen.
(15) Die näheren Vorschriften über die Externistenprüfungen hat der zuständige Bundesminister auf Grund der vorstehenden Absätze durch Verordnung zu erlassen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
8a. Abschnitt
Abschließende Prüfung an allgemein bildenden höheren Schulen
Abschließende Prüfung
§ 42a. (1) Die abschließende Prüfung besteht aus
einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim Felbertal und
einer Hauptprüfung an den übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schule.
(2) Die Vorprüfung besteht aus schriftlichen und/oder praktischen Prüfungen.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die eine selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit erstellte Arbeit umfasst,
einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und, bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten auf Antrag des Prüfungskandidaten zusätzliche mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.
(4) Der zuständige Bundesminister hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schule sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Prüfungskommission
§ 42b. (1) Bei der Vorprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete als Mitglieder an:
der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer als Vorsitzender und
jener Lehrer, der den das jeweilige Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat sowie ein weiterer vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Prüfer).
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der vorwissenschaftlichen Arbeit sowie der einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung als Mitglieder an:
der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte des höheren Schulwesens als Vorsitzender,
der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Lehrer,
der Klassenvorstand,
jener Lehrer, der die vorwissenschaftliche Arbeit betreut hat oder der den oder die das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand oder Unterrichtsgegenstände in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung ein vom Schulleiter zu bestimmender fachkundiger Lehrer (Beisitzer).
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwesenheit aller in den Abs. 1 und 2 genannten Kommissionsmitglieder erforderlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen gemäß Abs. 2 stimmt nicht mit. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung kommt dem Prüfer und dem Beisitzer gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Lehrer. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat der Schulleiter für das betreffende Mitglied einen Stellvertreter zu bestellen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Prüfungstermine
§ 42c. (1) Vorprüfungen haben nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform für das erstmalige Antreten in der letzten Schulstufe, jedoch vor dem Haupttermin der Hauptprüfung stattzufinden. Die konkreten Prüfungstermine für die einzelnen Prüfungsgebiete (Teilprüfungen) sind nach Maßgabe näherer Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers sowie unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse durch die Schulbehörde erster Instanz festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden:
für die erstmalige Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit innerhalb des 2. Semesters der letzten Schulstufe vor dem Beginn der Klausurprüfung im Haupttermin,
für das erstmalige Antreten zur Klausurprüfung und zur mündlichen Prüfung innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin) und
im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, in der Zeit nach den Weihnachtsferien bis zum Beginn der Semesterferien und innerhalb der letzten neun oder, wenn es die Terminorganisation erfordert, zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen:
für die Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulbehörde erster Instanz,
für die einzelnen Klausurarbeiten der Klausurprüfung durch den zuständigen Bundesminister derart, dass im Haupttermin zwei Prüfungstermine festzulegen sind und zwischen dem Ende des ersten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens fünf Wochen und zwischen dem Ende des zweiten Prüfungstermins und dem Anfang der mündlichen Prüfung mindestens zwei Wochen liegen, und
für die mündliche Prüfung, mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sowie die Präsentation und Diskussion der vorwissenschaftlichen Arbeit durch die Schulbehörde erster Instanz.
(4) Wurden Teilprüfungen der Vorprüfung oder mündliche Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung oder Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung im Rahmen der Hauptprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen. Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung im Rahmen der Hauptprüfung im ersten Prüfungstermin im Haupttermin wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, die betreffenden Klausurarbeiten auf Antrag im zweiten Prüfungstermin im Haupttermin abzulegen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Zulassung zur Prüfung
§ 42d. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe im Sinne des § 25 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung (mit Ausnahme der mündlichen Kompensationsprüfungen im Rahmen der Klausurprüfung) im Haupttermin erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Bei negativer Beurteilung von Klausurarbeiten ist der Prüfungskandidat auf Antrag im selben Prüfungstermin zu zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfungen zuzulassen. Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung oder von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 42h Abs. 1) bzw. der mündlichen Kompensationsmöglichkeit führt.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 42e. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulform unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass
an den Sonderformen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung,
am Werkschulheim und
an den sonstigen Formen (einschließlich der Sonderformen) der allgemein bildenden höheren Schule im Falle einer schulautonomen ergänzenden Schwerpunktsetzung
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen:
für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
für die vorwissenschaftliche Arbeit durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten und mit Zustimmung des Schulleiters,
für die Prüfungsgebiete Deutsch (am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen weiters: Slowenisch; am Zweisprachigen Bundesgymnasium in Oberwart weiters: Kroatisch und Ungarisch), (Lebende) Fremdsprache (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Latein, Griechisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) und Mathematik (unter Berücksichtigung der jeweiligen lehrplanmäßigen Anforderungen) der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) durch den zuständigen Bundesminister, für die übrigen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfung) auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz und
für die einzelnen Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung: durch (Fach)lehrerkonferenzen sind Themenbereiche zu erstellen, aus denen der Prüfungskandidat zwei Bereiche auswählt, um sich sodann für einen der Bereiche zu entscheiden, aus dem ihm vom Prüfer eine ihm unbekannte Aufgabenstellung vorgelegt wird.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit ist darüber hinaus so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat seine Selbständigkeit in der Aufgabenbewältigung und im Anwenden (vor)wissenschaftlicher Methoden nachweisen kann und im Rahmen der Präsentation und Diskussion auch seine Präsentationskompetenz sowie seine Ausdrucks-, Dialog- und Diskursfähigkeit unter Beweis stellen kann.
(4) Während der Erstellung bis zur Abgabe der vorwissenschaftlichen Arbeit ist der Prüfungskandidat kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.
(5) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 42f. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sowie der Prüfungsgebiete der Vorprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer von der jeweiligen Prüfungskommission der Vorprüfung (§ 42b Abs. 1 und 3) zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie Beurteilung der Prüfungsgebiete der Vorprüfung).
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der vorwissenschaftlichen Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines Antrages des Prüfers der vorwissenschaftlichen Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der vorwissenschaftlichen Arbeit).
(3) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten im Rahmen der Klausurprüfung sind auf Grund von Anträgen der Prüfer der Klausurarbeiten von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen, wobei eine positive Beurteilung einer Klausurarbeit jedenfalls als Beurteilung im Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gilt. Eine negative Beurteilung einer Klausurarbeit gilt dann als Beurteilung im Prüfungsgebiet, wenn der Prüfungskandidat nicht im selben Prüfungstermin eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung ablegt (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung). Hinsichtlich jener in § 42e Abs. 2 Z 3 genannten Prüfungsgebiete, deren Aufgabenstellungen durch den zuständigen Bundesminister bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers zu erfolgen.
(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sind auf Grund von einvernehmlichen Anträgen der Prüfer und Beisitzer von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 42b Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung).
(5) Sofern im Rahmen einer Vorprüfung Teilprüfungen abgelegt wurden, hat die Prüfungskommission der Vorprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in diesen Prüfungsgebieten festzusetzen. Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Genügend“ oder mit „Nicht genügend“ festzusetzen.
(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
„mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
„mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
„bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
„nicht bestanden“ wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Prüfungszeugnisse
§ 42g. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung sowie die Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
die Bezeichnung der Schule sowie der Schulform;
die Personalien des Prüfungskandidaten;
die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
die Themenstellung der vorwissenschaftlichen Arbeit;
die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung (im Falle der Beurteilung eines Prüfungsgebietes der Klausurprüfung nach Ablegen einer zusätzlichen mündlichen Kompensationsprüfung mit „Genügend“ auch die Beurteilung der Leistungen bei der mündlichen Kompensationsprüfung);
allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 42h);
allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters sowie des Klassenvorstandes, Rundsiegel der Schule.
(3) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten
§ 42h. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 41f Abs. 6 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der vorwissenschaftlichen Arbeit hat mit neuer Themenstellung zu erfolgen. Die Wiederholung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung hat in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung zu erfolgen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem unter Bedachtnahme auf die gemäß § 42c Abs. 3 festgelegten Termine einen konkreten Prüfungstermin für die Wiederholung der Prüfung zuzuweisen.
Tritt nicht in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5o).
Zusatzprüfungen
§ 42i. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind und an der Schule geeignete Prüfer und Beisitzer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 42b) gehört in diesem Fall auch der Prüfer und bei mündlichen Teilprüfungen auch der Beisitzer des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an. Die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung gemäß § 42f Abs. 6; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im Prüfungszeugnis (§ 42g) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 42b bis 42h finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.
Findet auf Reifeprüfungen ab dem Haupttermin 2014 Anwendung, vgl. § 82 Abs. 5o.
Bundes-Reifeprüfungskommission
§ 42j. (1) Der zuständige Bundesminister hat eine Bundes-Reifeprüfungskommission einzurichten. Diese hat die Aufgaben, alle zentralen Elemente der abschließenden Prüfung gemäß Abschnitt 8a auf Grundlage der vom BIFIE vorgelegten Auswertungs- und Evaluierungsergebnisse begleitend zu evaluieren und den zuständigen Bundesminister bezüglich der Abwicklung der Prüfung strategisch zu beraten.
(2) Die Bundes-Reifeprüfungskommission besteht aus 13 Mitgliedern, die jährlich zu entsenden sind. Diese sind:
- der zuständige Bundesminister oder ein von ihm namhaft zu machender Vertreter als Vorsitzender,
- ein Mitglied, das vom zuständigen Bundesminister zu bestellen ist als stellvertretender Vorsitzender,
- alternierend je zwei amtsführende Präsidenten der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien, die durch den zuständigen Bundesminister zu bestellen sind,
- drei Experten der Fachdidaktik aus dem universitären Bereich Österreichs, welche durch den zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsenden sind,
- ein Mitglied, das vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
- ein Mitglied, das von der Universitätskonferenz zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 284/1971), zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das vom Zentralausschuss für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an diesen Schulen bestimmt sind (§ 13 Abs. 1 Z 3 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), zu entsenden ist,
- ein Mitglied, das von der Bundesschülervertretung zu entsenden ist und
- ein Mitglied, das vom Elternbeirat im Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsenden ist.
(3) Die Bundes-Reifeprüfungskommission hat auf Einladung des Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll festzuhalten.
(4) Die Bundes-Reifeprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung der Bundes-Reifeprüfungskommission festzulegen.
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 22)
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 22)
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen. Schüler, die zum Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen angemeldet sind, haben auch den Betreuungsteil regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers, an Höheren Internatsschulen auch eines Erziehers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
ABSCHNITT
SCHULORDNUNG
Pflichten der Schüler
§ 43. (1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Sie haben weiters Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung Folge zu leisten und Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Der Schüler ist über Auftrag des Schulleiters, eines Abteilungsvorstandes, eines Fachvorstandes oder eines Lehrers verpflichtet, vorsätzlich durch ihn herbeigeführte Beschädigungen oder Beschmutzungen der Schulliegenschaft und schulischer Einrichtungen zu beseitigen, sofern dies zumutbar ist.
Abkürzung
SchUG
§ 43a. (1) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, ist diesen bis zum Ende des Schuljahres, in welchem sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist, untersagt. Dies dient der sozialen Integration von Kindern gemäß den lokalen Gebräuchen und Sitten, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.
(2) Bei Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1 hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter unverzüglich die jeweils zuständige Bildungsdirektion zu verständigen. Diese hat die Erziehungsberechtigten unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 4 Schultagen, zu einem verpflichtenden Gespräch zu laden. In dem Gespräch sind die Gründe für den Verstoß zu erörtern. Zur Vermeidung weiterer Verstöße sind die Erziehungsberechtigten über ihre Verantwortung aufzuklären; dies ist schriftlich festzuhalten und der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter zur Kenntnis zu bringen.
(3) Findet nach dem Gespräch ein weiterer Verstoß gegen das Verbot gemäß Abs. 1 statt, oder kommen die Erziehungsberechtigten der verpflichtenden Ladung nach nochmaliger Aufforderung nicht nach, so stellt dieser eine Verwaltungsübertretung durch die Erziehungsberechtigten dar und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Schulordnung und Hausordnung
§ 44. (1) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Schulordnung und Hausordnung
§ 44. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung
§ 44. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Bundesministers abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchUG
Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung
§ 44. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Bundesministers abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
SchUG
Gestaltung des Schullebens, Sicherheit in der Schule einschließlich Kinderschutz und Qualitätssicherung
§ 44. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten, über Maßnahmen zur Sicherheit einschließlich Kinderschutz und zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schul- und Unterrichtsbetriebes in der Schule, bei Unterricht außerhalb einer für schulische Zwecke gewidmeten Liegenschaft (dislozierter Unterricht), bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) kann darüber hinaus, soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, eine Hausordnung erlassen; sie ist der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag in der Schule kundzumachen. In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist. Die Hausordnung einer Privatschule darf deren besondere Zielsetzung nicht beeinträchtigen.
(2) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes Vorschriften enthalten, die von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Bundesministers abweichen oder sie ergänzen. Solche Ergänzungen oder Abweichungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Verordnung des Bundesministers gemäß Abs. 1 hat jedenfalls
eine allgemeine Verhaltensrichtlinie für alle sich in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen aufhaltenden Personen und Folgen bei Verstößen gegen diese festzulegen,
ein verpflichtendes, in einem partnerschaftlichen Prozess zu erarbeitendes, Kinderschutzkonzept vorzusehen,
die Berechtigung von Personen zum Aufenthalt in der Schule festzulegen,
die Pflichten der Schülerinnen und Schüler während des Aufenthalts in der Schule, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen festzulegen,
auf die Bestimmungen dieses Abschnittes Bedacht zu nehmen,
die Schulart und
das Alter der Schülerinnen und Schüler zu beachten.
(4) Das Kinderschutzkonzept gemäß Abs. 3 Z 2 muss jedenfalls
Maßnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler vor physischer, psychischer und sexualisierter Gewalt,
Regelungen über ein Kinderschutzteam,
eine Risikoanalyse über mögliche Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1 unter besonderer Berücksichtigung des örtlichen Umfeldes der Schule und der Informations- und Kommunikationstechnologie,
Regelungen über den Umgang mit möglichen Beeinträchtigungen des Schutzes im Sinne der Z 1, insbesondere zur Anbringung von Sachverhalten, und
für die regelmäßig durchzuführende Evaluierung eine Frist, die höchstens drei Schuljahre betragen darf
enthalten.
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
Abkürzung
SchUG
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, freizeitpädagogen)
§ 44a. (1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.
Abkürzung
SchUG
Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, freizeitpädagogen)
§ 44a. (1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist oder
für die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder im Hinblick auf organisatorische Anforderungen zweckmäßig ist und die Sicherheit für die Schüler gewährleistet ist.
(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 24)
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Abkürzung
SchUG
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist.
Abkürzung
SchUG
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.
Abkürzung
SchUG
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester gemäß § 26c sein.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.
Abkürzung
SchUG
Fernbleiben von der Schule
§ 45. (1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 4),
bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 11 Abs. 6).
(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.
(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.
(4) Auf Ansuchen des Schülers kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. Wichtige Gründe können jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem anderen als dem besuchten Semester oder der besuchten Schulstufe gemäß § 11 Abs. 6b sein.
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist.
(6) Für die der Schulpflicht unterliegenden Schüler sind anstelle der vorhergehenden Absätze § 9, § 22 Abs. 3 und § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 anzuwenden.
(7) Das Fernbleiben vom Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen ist nur zulässig:
bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 und 3),
bei Erlaubnis zum Fernbleiben, die aus vertretbaren Gründen vom Schulleiter oder Leiter des Betreuungsteiles zu erteilen ist, und
auf Verlangen der Erziehungsberechtigten, wenn es sich um Randstunden handelt, die Freizeiteinheiten sind.
Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen,
schulfremde Werbung
§ 46. (1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung zulässig. Zur Erteilung der Bewilligung für Sammlungen, die nur unter Schülern der betreffenden Schule durchgeführt werden sollen, ist das Klassen- bzw. Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64), im übrigen die Schulbehörde erster Instanz - für allgemeinbildende Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz - zuständig. Die Bewilligung darf vom Klassen- und Schulforum bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß insgesamt für höchstens zwei und von der Schulbehörde ebenfalls für höchstens zwei Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, daß kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und mit der Schule im Zusammenhang steht. Dies gilt nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern (§ 59) aus besonderen Anlässen, wie Todesfälle und soziale Hilfsaktionen, beschlossen werden. (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 25)
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