Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25 und § 31b sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern,
das Recht auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
das Recht auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Abs. 2,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
Die in Z 1 lit. d und Z 2 genannten Rechte stehen erst ab der 9. Schulstufe zu.
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinne demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers (des Schulleiters). Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
(5) Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.
Schülervertreter; Versammlung der
Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und Grundschule der Volksschule sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
der von den Schülern einer Klasse zu wählende Klassensprecher, der an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen ist,
der von den Klassensprechern einer Fachabteilung zu wählende Abteilungssprecher,
an ganzjährigen Berufsschulen die von den für die Klassen eines Schultages gewählten Klassensprechern einer Schule für die betreffenden einzelnen Schultage einer Woche zu wählenden Tagessprecher,
der von den Klassensprechern einer Schule zu wählende Schulsprecher; in Schulen mit mindestens fünf Fachabteilungen der von den Abteilungssprechern zu wählende Schulsprecher; in ganzjährigen Berufsschulen der von den Tagessprechern zu wählende Schulsprecher.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen ist. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen, dem Klassensprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen, dem Schulsprecher. Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher und den Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist. Dieser Absatz ist an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge nicht anzuwenden.
(6) Wählbar zum Klassensprecher ist jeder Schüler der betreffenden Klasse ab der 5. Schulstufe. Wählbar zum Abteilungssprecher ist jeder Schüler der betreffenden Abteilung, zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule (an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe), zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages.
(7) Die Wahl zum Klassensprecher hat unter der Leitung des Klassenvorstandes, zum Abteilungssprecher unter der Leitung des Abteilungsvorstandes, zum Schulsprecher und zum Tagessprecher unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich mit diesen Wahlen ist - ausgenommen für den Schulsprecher an ganzjährigen Berufsschulen - jeweils ein Stellvertreter zu wählen. Sofern die Wahl nur in einer Klasse einer Schule in Betracht kommt, sind zwei Stellvertreter zu wählen.
(8) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(9) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 7 mit der Abweichung anzuwenden, daß zu diesem Zweck der Klassenvorstand bzw. der Abteilungsvorstand bzw. der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer die jeweils Wahlberechtigten einzuberufen hat, wenn es ein Drittel von diesen verlangt. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde.
(10) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Die Funktion des neugewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 7 durchzuführenden Wahl.
(11) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Schülervertreter; Versammlung der
Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Lehrgängen, nach dem Lehrplan des Polytechnischen Lehrganges geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen ist. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen, dem Klassensprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen, dem Schulsprecher. Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsleiter oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher und den Abteilungssprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (dessen Stellvertreter). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist. Dieser Absatz ist an allgemeinbildenden Pflichtschulen mit Ausnahme der Polytechnischen Lehrgänge nicht anzuwenden.
Schülervertreter; Versammlung der
Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Vorschulstufe und die Grundschule der Volksschule sowie die Vorschulstufe und die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemeinbildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Schulbehörde abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Abkürzung
SchUG
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Schulbehörde abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Abkürzung
SchUG
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Hauptschulen, an Neuen Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Abkürzung
SchUG
Schülervertreter; Versammlung der Schülervertreter
§ 59. (1) Zur Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und zur Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) sind an allen Schulen, ausgenommen die Grundschule der Volksschule sowie die Grundstufen der Sonderschule, Schülervertreter zu bestellen. Werden an einer Schule mehrere Schularten geführt, so ist nur eine Schülervertretung zu bestellen, deren Tätigkeitsbereich sich auf die gesamte Schule erstreckt.
(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:
die Klassensprecher, die an Schulen mit Jahrgangseinteilung als Jahrgangssprecher zu bezeichnen sind,
die Vertreter der Klassensprecher an Volksschuloberstufen, an Mittelschulen, an den 5. bis 8. Schulstufen der nach dem Lehrplan der Neuen Mittelschule geführten Sonderschulen und an den Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen,
die Abteilungssprecher an Schulen mit Fachabteilungen,
die Tagessprecher an ganzjährigen Berufsschulen für die einzelnen Schultage einer Woche,
die Schulsprecher an Polytechnischen Schulen, nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführten Sonderschulen, an Berufsschulen sowie an mittleren und höheren Schulen.
(3) Die Schülervertreter werden im Fall der Verhinderung jeweils von ihrem Stellvertreter vertreten. Die Wahl der Stellvertreter erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter, wobei für die Schulsprecher jeweils zwei Stellvertreter und für die übrigen Schülervertreter jeweils ein Stellvertreter zu wählen sind. Der Schulsprecher wird von jenem Stellvertreter vertreten, der die höhere Zahl an Wahlpunkten aufweist. An ganzjährigen Berufsschulen wird der Schulsprecher durch den jeweiligen Tagessprecher vertreten; die nach dem zweiten Satz an diesen Schulen gewählten Stellvertreter treten an die Stelle des Schulsprechers nur im Falle dessen Ausscheidens aus dieser Funktion.
(4) Die Interessenvertretung (§ 58 Abs. 2) und die Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3) obliegen
dem Klassensprecher, soweit sie nur einzelne Klassen betreffen,
dem Abteilungssprecher, soweit sie mehrere Klassen einer Abteilung betreffen, und
dem Schulsprecher bzw. dem Vertreter der Klassensprecher (Abs. 2 Z 2), soweit sie mehrere Klassen (Abteilungen) betreffen.
Angelegenheiten, die nur einzelne Klassen (oder Abteilungen) betreffen, dürfen gegenüber Schulbehörden, Schulleiter, Abteilungsvorstand oder Klassenvorstand auch vom Schulsprecher bzw. vom Vertreter der Klassensprecher wahrgenommen werden. Das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen (§ 58 Abs. 2 Z 1 lit. d) ist von den Vertretern der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) auszuüben.
(5) Die im Abs. 2 genannten Schülervertreter bilden in ihrer Gesamtheit die Versammlung der Schülervertreter. Der Versammlung der Schülervertreter obliegt die Beratung über Angelegenheiten der Interessenvertretung der Schüler (§ 58 Abs. 2) und der Mitgestaltung des Schullebens (§ 58 Abs. 3), soweit diese von allgemeiner Bedeutung sind. Ferner dient die Versammlung der Schülervertreter der Information der Schülervertreter durch den Schulsprecher, den Abteilungssprecher und den Vertreter der Klassensprecher. Die Einberufung der Versammlung obliegt dem Schulsprecher (Vertreter der Klassensprecher). Die Versammlungen dürfen bis zu einem Ausmaß von insgesamt fünf Unterrichtsstunden je Semester, an Berufsschulen in einem Schuljahr bis zu einem Ausmaß von insgesamt vier Unterrichtsstunden, während der Unterrichtszeit stattfinden. Darüber hinaus dürfen Versammlungen der Schülervertreter während der Unterrichtszeit nur nach vorheriger Genehmigung des Schulleiters abgehalten werden, welche nur erteilt werden darf, wenn die Teilnahme von Schülervertretern an der Versammlung wegen für die Schulfahrt benötigter Verkehrsmittel außerhalb der Unterrichtszeit unmöglich ist.
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
§ 59a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
(3) Wählbar sind
zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.
(5) Die Wahl zum Klassensprecher, Jahrgangssprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher und zum Schulsprecher sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel durchzuführen. Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigung für die Wahl zum Schulsprecher, zu dessen Stellvertreter und zu den Stellvertretern im Schulgemeinschaftsausschuß sechs Zeilen, zu den übrigen Wahlen zwei Zeilen zu setzen und an der linken Seite fortlaufend zu numerieren. Auf der rechten Seite sind in umgekehrter arithmetischer Reihen folge die Wahlpunkte anzugeben.
(7) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
(8) Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.
(12) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
§ 59a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
(3) Wählbar sind
zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.
(5) Die Wahl zum Klassensprecher, Jahrgangssprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher und zum Schulsprecher sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel durchzuführen. Auf dem Stimmzettel sind durch Druck oder sonstige Vervielfältigung für die Wahl zum Schulsprecher, zu dessen Stellvertreter und zu den Stellvertretern im Schulgemeinschaftsausschuß sechs Zeilen, zu den übrigen Wahlen zwei Zeilen zu setzen und an der linken Seite fortlaufend zu numerieren. Auf der rechten Seite sind in umgekehrter arithmetischer Reihen folge die Wahlpunkte anzugeben.
(7) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
(8) Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 3 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.
(12) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
§ 59a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
1a. des Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,
des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
(3) Wählbar sind
zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
1a. zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,
zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.
(5) Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format durchzuführen.
(7) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
(8) Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (§ 59 Abs. 2 Z 5) sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.
(12) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Wahl und Abwahl der Schülervertreter
§ 59a. (1) Die Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.
(2) Wahlberechtigt sind zur Wahl
des Klassensprechers (Jahrgangssprechers) die Schüler einer Klasse (eines Jahrganges),
1a. des Vertreters der Klassensprecher die Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Klassensprecher der Unterstufe,
des Abteilungssprechers die Schüler einer Fachabteilung,
des Tagessprechers die Schüler des Schultages einer Woche einer ganzjährigen Berufsschule,
des Schulsprechers die Schüler einer Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen die Schüler der Oberstufe, an ganzjährigen Berufsschulen die Tagessprecher.
(3) Wählbar sind
zum Klassensprecher (Jahrgangssprecher) jeder Schüler der betreffenden Klasse (des betreffenden Jahrganges) ab der 5. Schulstufe,
1a. zum Vertreter der Klassensprecher jeder Klassensprecher der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jeder Klassensprecher der Unterstufe,
zum Abteilungssprecher jeder Schüler der betreffenden Fachabteilung,
zum Tagessprecher jeder Schüler des betreffenden Schultages,
zum Schulsprecher jeder Schüler der Schule, an allgemeinbildenden höheren Schulen jedoch nur Schüler der Oberstufe.
(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Schülervertreter hat die Wahl der Stellvertreter der Schülervertreter (§ 59 Abs. 3) sowie die Wahl der Stellvertreter der Vertreter der Schüler im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 5) zu erfolgen.
(5) Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
(6) Die Wahl ist mittels zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format durchzuführen.
(7) Zum Schülervertreter ist gewählt, wer auf mehr als der Hälfte der Stimmzettel an erster Stelle gereiht wurde.
(8) Erreicht keiner der Kandidaten die gemäß Abs. 7 erforderliche Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die auf den meisten Stimmzetteln an erster Stelle gereiht wurden. Wäre danach die Stichwahl zwischen mehr als zwei Kandidaten durchzuführen, entscheidet die Zahl an Wahlpunkten, zwischen welchen beiden Kandidaten die Stichwahl durchzuführen ist.
(9) Stellvertreter eines Schülervertreters gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 bis 4 ist der im ersten Wahlgang mit der höchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schülervertreters) gewählte Kandidat. Stellvertreter des Schulsprechers (§ 59 Abs. 2 Z 5) sind die im ersten Wahlgang mit der höchsten und zweithöchsten Zahl an Wahlpunkten (unter Außerachtlassung der Punktezahl des Schulsprechers) gewählten Kandidaten.
(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß.
(11) Bei Ausscheiden eines Klassensprechers oder eines Jahrgangssprechers aus seiner Funktion sind unverzüglich Neuwahlen durchzuführen. Auf Vertreter der Klassensprecher, Abteilungssprecher, Tagessprecher oder Schulsprecher ist der erste Satz nur anzuwenden, wenn kein Stellvertreter vorhanden ist. Die Funktion neugewählter Schülervertreter dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 5 durchzuführenden Wahl.
(12) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl der Schülervertreter zu erlassen.
Schülervertreterstunden
§ 59b. (1) Der Schulsprecher, in Schulen in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der Abteilungssprecher, hat das Recht, die Schüler einer Klasse innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung und Information über Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln.
(2) Die Schülervertreter nach Abs. 1 haben eine beabsichtigte Schülervertreterstunde zeitgerecht und unter Angabe des gewünschten Versammlungsortes, der Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden Schüler sowie der Tagesordnungspunkte beim Schulleiter anzuzeigen. Während der Unterrichtszeit dürfen Schülervertreterstunden im Gesamtausmaß von höchstens drei Unterrichtsstunden in jedem Semester durchgeführt werden; während dieser Zeit sind die Schüler der betreffenden Klasse zur Teilnahme an der Schülervertreterstunde verpflichtet. Der Schulleiter hat die Schülervertreterstunde zu untersagen, wenn die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Unterrichts nicht gegeben ist und die Sicherheit der Schüler oder sonstiger in der Schule tätiger Personen gefährdet wäre.
(3) Schülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers.
ABSCHNITT
SCHULE UND ERZIEHUNGSBERECHTIGTE
Erziehungsberechtigte
§ 60. (1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.
(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6).
Diese haben folgende Rechte:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 36)
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25, § 31b und des § 31c sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Abkürzung
SchUG
Abs. 1: Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Rechte und Pflichten der Erziehungsberechtigten
§ 61. (1) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht und die Pflicht, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben das Recht auf Anhörung sowie auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen. Sie sind verpflichtet, die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der sich aus dem Schulbesuch ergebenden Pflichten des Schülers hinzuwirken sowie zur Förderung der Schulgemeinschaft (§ 2) beizutragen. Weiters haben sie die Schüler bei der Befolgung von Anordnungen und Aufträgen im Rahmen der individuellen Lernbegleitung bestmöglich zu unterstützen und sie selbst betreffende Vereinbarungen, die gemäß § 19 Abs. 3a im Rahmen des Frühwarnsystems mit ihnen getroffen wurden, zu erfüllen.
(2) Unbeschadet des Vertretungsrechtes der Erziehungsberechtigten gemäß § 67 sowie der Tätigkeit eines Elternvereines im Sinne des § 63 haben die Erziehungsberechtigten das Recht auf Interessenvertretung gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter (Abteilungsvorstand) und den Schulbehörden durch die Klassenelternvertreter (§ 63a Abs. 5) bzw. durch ihre Vertreter im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64 Abs. 6). Diese haben folgende Rechte:
Mitwirkungsrechte:
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information über alle Angelegenheiten, die die Eltern und Schüler allgemein betreffen,
das Recht auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen,
das Recht auf Teilnahme an Lehrerkonferenzen, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung einzelner Schüler und des § 20 Abs. 6, § 25 und § 31b sowie über dienstrechtliche Angelegenheiten der Lehrer und ausgenommen die Teilnahme an Lehrerkonferenzen zur Wahl von Lehrervertretern; dieses Recht besteht nicht an Schulen, an denen Klassenforen einzurichten sind (§ 63a Abs. 1),
das Recht auf Stellungnahme bei der Wahl von Unterrichtsmitteln;
Mitbestimmungsrechte:
das Recht auf Mitentscheidung bei der Androhung des Antrages auf Ausschluß,
das Recht auf Mitentscheidung bei der Antragstellung auf Ausschluß eines Schülers;
das Recht auf Mitentscheidung bei der Festlegung von Unterrichtsmitteln.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen.
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) und die Schulgesundheitspflege durchzuführen.
(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (§ 63a Abs. 1), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
(BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 36)
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.
(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (§ 63a Abs. 1), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.
(2) Gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten können im Rahmen von Klassenelternberatungen erfolgen. Klassenelternberatungen sind jedenfalls in der 1. Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) sowie dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler der betreffenden Klasse verlangen, an Schulen, an denen Klassenforen eingerichtet sind (§ 63a Abs. 1), sind Klassenelternberatungen nach Möglichkeit gemeinsam mit Sitzungen des Klassenforums durchzuführen.
(3) An ganztägigen Schulformen haben auch die Erzieher eine möglichst enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten in allen Fragen der Erziehung der zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler zu pflegen. Diesem Zweck können Einzelaussprachen und gemeinsame Beratungen zwischen Erziehern und Erziehungsberechtigten dienen.
Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten
§ 62. (1) Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen (§ 19 Abs. 1) und gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg (§ 3 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes), die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen.
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