Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)
(12) Kann der Schulclusterbeirat in Fällen, die einer Entscheidung bedürfen, keine Entscheidung treffen, weil die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, hat der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters den Schulclusterbeirat unverzüglich zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen; der Schulclusterbeirat ist in der neuen Sitzung jedenfalls beschlussfähig, sofern die Einladung ordnungsgemäß ergangen und seit dem vorgesehenen Beginn der Sitzung eine halbe Stunde vergangen ist und zumindest je ein Mitglied der im Schulclusterbeirat vertretenen Gruppen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 anwesend ist.
(13) In den Angelegenheiten des Schulclusterbeirates obliegt die Vertretung des Leiters oder der Leiterin des Schulclusters bei dessen oder deren Verhinderung einem von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiter oder einer von diesem oder dieser namhaft gemachten Bereichsleiterin. Bei Verhinderung eines sonstigen Mitgliedes des Schulclusterbeirates erfolgt keine Stellvertretung. Ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, gilt als verhindert.
ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit vom Bundesminister für Unterricht und Kunst vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.
ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.
ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der Schulbehörde erster Instanz vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der zuständigen Schulbehörde vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT
Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben
§ 65. (1) Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der zuständigen Schulbehörde vorgesehen werden.
(2) Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Abs. 1 können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören. Die Verwendung von für speziell für Zwecke der Kuratorien gewidmete Mittel bedarf der Zustimmung der Kuratorien.
Schulkooperationen
§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.
Schulkooperationen
§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.
Schulkooperationen
§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten sowie insgesamt zum Zweck der besseren Umsetzung der in § 2 des Schulorganisationsgesetzes festgelegten Aufgaben der österreichischen Schule können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.
(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht und Kunst unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu erlassen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu erlassen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung und Frauen unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulgesundheitspflege
§ 66. (1) Schulärzte haben die Aufgabe, die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.
(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erlassen.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
SCHULÄRZTLICHE BETREUUNG
Schulärztin, Schularzt
§ 66. (1) Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Lehrpersonen in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen und Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler durchzuführen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Schülerin oder der Schüler hievon vom Schularzt oder von der Schulärztin in Kenntnis zu setzen.
(3) Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- oder Schulforums, des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulclusterbeirats Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülerinnen und Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärztinnen und Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
Abkürzung
SchUG
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend
§ 66a. (1) Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:
Die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung,
Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,
die Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist und
die Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung).
Maßnahmen gemäß Z 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
(2) Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.
Abkürzung
SchUG
Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend
§ 66a. (1) Die Schulärztinnen und Schulärzte haben neben den in § 66 und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Als solche gelten unter anderem:
Die Durchführung von Schutzimpfungen und deren elektronische Dokumentation inklusive Kontrolle des Impfstatus und Impfberatung,
Mitwirken bei der Bekämpfung von Infektionskrankheiten,
die Durchführung von periodischen, stichprobenartigen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler zur Erhebung und elektronischen Dokumentation von epidemiologisch relevanten Gesundheitsdaten wie Körpergewicht und Körpergröße, wobei die Schülerin oder der Schüler über festgestellte gesundheitliche Mängel in Kenntnis zu setzen ist und
die Mitwirkung an gesundheitsbezogenen Projekten (Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung).
Maßnahmen gemäß Z 1 und 3 bedürfen der Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten. Die näheren Festlegungen betreffend die Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend sind ebenso durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu treffen. In Bezug auf Privatschulen und öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen sind mit den jeweiligen privaten bzw. gesetzlichen Schulerhaltern entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
(2) Bei festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind die Schülerin oder der Schüler durch die Schulärztin oder den Schularzt über die gebotenen medizinischen Maßnahmen zu informieren.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung durchgeführt.
Abkürzung
SchUG
Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen
§ 66b. (1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. des einsichts- und urteilsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht einsichts- und urteilsfähigen Schülerin bzw. einem nicht einsichts- und urteilsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.
Abkürzung
SchUG
Ausübung ärztlicher Tätigkeiten nach § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 durch Lehrpersonen
§ 66b. (1) Die Ausübung einzelner gemäß § 50a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, übertragener ärztlicher Tätigkeiten durch Lehrpersonen, in Bezug auf Schülerinnen und Schüler, die an einer Schule im Sinne dieses Bundesgesetzes in deren Obhut stehen, gilt als Ausübung von deren Dienstpflichten. Die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 50a ÄrzteG 1998 durch Lehrpersonen erfolgt auf freiwilliger Basis und darf Lehrpersonen nicht angeordnet werden. Neben der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 ist zusätzlich die Einwilligung der entscheidungsfähigen Schülerin bzw. des entscheidungsfähigen Schülers (§ 173 ABGB) oder bei einer nicht entscheidungsfähigen Schülerin bzw. einem nicht entscheidungsfähigen Schüler deren bzw. dessen Erziehungsberechtigten erforderlich.
(2) Im Übrigen dürfen Lehrpersonen im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten Schülerinnen und Schülern gegenüber nur dann medizinische Tätigkeiten erbringen, wenn es sich um Tätigkeiten, die jeder Laie erbringen darf, oder um einen Notfall handelt.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
§ 67. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
Abkürzung
SchUG
ABSCHNITT
VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Vertretung durch die Erziehungsberechtigten
§ 67. In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes werden Schüler (Prüfungskandidaten), die nicht volljährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen. (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 27 lit. a; BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 41)
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3), (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3, (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7), (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8), (BGBl. Nr. 143/1980, Art. I Z 4; BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 42)
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12), (BGBl. Nr. 211/1986, Art. I Z 43)
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluß einer höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 5),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen, (BGBl. Nr. 367/1982, Art. I Z 39)
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1), (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 27 lit. c)
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1), (BGBl. Nr. 231/1977, Art. I Z 27 lit. d)
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 3 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluß einer höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 7),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung, der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 3 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluß einer höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 3 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluß einer höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 7),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Reife- und Diplomprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 3 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung im ersten Nebentermin (§ 36 Abs. 7),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der Reifeprüfung, der Reife- und Diplomprüfung, der Diplomprüfung oder der Abschlußprüfung oder eines Teiles der genannten Prüfungen (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 2 letzter Satz.
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 3, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 3),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 2 letzter Satz.
Abkürzung
SchUG
Handlungsfähigkeit des nichteigenberechtigten Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der nichteigenberechtigte Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 3),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 2 letzter Satz.
Abkürzung
SchUG
Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der minderjährige Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern er entscheidungsfähig ist und die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5, auch im Zusammenhalt mit § 30),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 2),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 2 letzter Satz.
Abkürzung
SchUG
Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der minderjährige Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern er entscheidungsfähig ist und die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 2),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe gemäß § 31c Abs. 2 letzter Satz.
Abkürzung
SchUG
Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers
§ 68. Ab der 9. Schulstufe ist der minderjährige Schüler (Prüfungskandidat) zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern er entscheidungsfähig ist und die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird. Die Kenntnisnahme hat an lehrgangsmäßigen Berufsschulen zu entfallen. Die Erziehungsberechtigten können durch Erklärung dem Klassenvorstand gegenüber auf die Kenntnisnahme in allen oder einzelnen in lit. a bis w genannten Angelegenheiten schriftlich verzichten, diesen Verzicht jedoch jederzeit schriftlich widerrufen.
Ansuchen um Befreiung vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände (§ 4 Abs. 4),
Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Herbsttermin oder zu einem späteren Zeitpunkt (§ 6 Abs. 3),
Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 8 Abs. 3,
Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen, späterer Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes, Weiterführen oder Wechsel des bisher besuchten alternativen Pflichtgegenstandes bzw. der bisher besuchten Fremdsprache anläßlich des Übertrittes in eine andere Schule, Stellung eines Ansuchens um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 11 Abs. 1 und 3 bis 7),
Antrag, Anmeldung und Abmeldung betreffend Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen sowie am Förderunterricht (§ 12 Abs. 1, 4 und 6 bis 8),
Anmeldung zu schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a),
Antrag betreffend Beurteilung fremdsprachiger Schüler (§ 18 Abs. 12),
Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung sowie Antrag auf Zulassung zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3),
Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),
Verlangen auf Ausstellung eines vorläufigen Jahreszeugnisses (§ 22 Abs. 5),
Verlangen auf Ausstellung einer Schulbesuchsbestätigung (§§ 22 Abs. 10 und 24 Abs. 1),
Antrag auf Beurteilung der Leistungen in den besuchten Unterrichtsgegenständen (§ 24 Abs. 2),
Ansuchen um Aufnahme in die übernächste Schulstufe (§ 26 Abs. 1),
Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2),
Ansuchen um Aufschub der Aufnahmsprüfung anläßlich des Übertrittes in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§ 29 Abs. 5),
Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 2),
Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung (§ 40),
Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen gemäß § 41 Abs. 2,
Ansuchen um Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung (§ 42 Abs. 5), Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung der im § 42 Abs. 12 genannten Prüfungen,
Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 3 und 4),
Ansuchen um Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 1),
Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 76 Abs. 1),
Zustimmung zur Zuordnung zum niedrigeren Leistungsniveau in der Berufsschule gemäß § 31b Abs. 5 letzter Satz.
Abkürzung
SchUG
Untätigbleiben des nichteigenberechtigten Schülers
§ 69. Macht der nichteigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im § 68 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des § 68, in denen Handlungen des nichteigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend; dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand Religion an Berufsschulen.
Abkürzung
SchUG
Untätigbleiben der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers
§ 69. Macht die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler von der ihr oder ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im § 68 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des § 68, in denen Handlungen der minderjährigen Schülerin oder des minderjährigen Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend; dies gilt nicht für die Anmeldung zur Teilnahme am Freigegenstand Religion an Berufsschulen.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie Förderunterricht (§§ 11, 12),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen sowie Förderunterricht (§§ 11, 12),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes sowie des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulen (§§ 11, 12, 12a),
Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4),
Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
Zulassung zu Reifeprüfungen, Reife- und Befähigungsprüfungen, Befähigungsprüfungen, Abschlußprüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen (auch im Wege von Externistenprüfungen) (§§ 36, 40 bis 42),
Fernbleiben von der Schule (§ 45 Abs. 4),
Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
(2) Der Erlassung einer Entscheidung hat die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
(3) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb einer Woche eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
(4) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:
Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organes;
den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
die Begründung, wenn dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
Datum der Entscheidung;
die Unterschrift des entscheidenden Organes, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
die Rechtsmittelbelehrung, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Verfahren
§ 70. (1) Soweit zur Durchführung von Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes andere Organe als die Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) berufen sind, sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Abs. 2 bis 4 anzuwenden:
Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
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