Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-09-06
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 994
Änderungshistorie JSON API

2. von einer Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), einer Klasse oder eines Jahrganges, in der oder dem die ganzjährige Oberstufe geführt wird, in eine Schule (Schulart, Schulform oder Fachrichtung), eine Klasse oder einen Jahrgang, in der die neue Oberstufe (§ 82 Abs. 5s) geführt wird, ist abweichend § 30a sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

SchUG

Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

§ 82e. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022)

(6) An Schulen, in welchen im Schuljahr 2020/21 die in § 82 Abs. 18 Z 1 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, kann die Schulleitung die Anwendung dieser Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 19/2021 bis zum Schuljahr 2022/23 aufschieben.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 96/2022)

Abkürzung

SchUG

Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 82f. Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2025 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

Abkürzung

SchUG

Übergangsbestimmung betreffend Schulversuche

§ 82f. Schulversuche auf der Grundlage des § 78 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 enden zu dem in der Bewilligung des Schulversuches vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. August 2027 § 7 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes ist anzuwenden.

Abkürzung

SchUG

Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden

§ 82g. § 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden.

Abkürzung

SchUG

Übergangsrecht betreffend die Neue Mittelschule

§ 82h. (1) Sofern in Bestimmungen gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 auf die Mittelschule abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. August 2020 die Neue Mittelschule an die Stelle der Mittelschule.

(2) Für Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber an allgemeinbildenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, die die Hauptschule bis Ablauf des Schuljahres 2018/19 oder die Neue Mittelschule bis Ablauf des Schuljahres 2019/20 oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung nach dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 oder einer früheren Fassung, bis Ablauf des Schuljahres 2022/23 abgeschlossen haben, gelten die Bestimmungen über die Aufnahme in diese Schulen in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018.

Abkürzung

SchUG

Stufenweise Umsetzung Mittelschule

§ 82i. An Neuen Mitteschulen können die die Mitteschule betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2018 bereits im Schuljahr 2019/20 angewendet werden. Dabei sind § 78 erster Satz dieses Bundesgesetzes sowie § 7 Abs. 1 erster Satz, 2, 3 erster Satz, 5 und 6 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, anzuwenden. Darüber hinaus darf eine Durchführung an einer Schule nur erfolgen, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens der Hälfte der Schülerinnen und Schüler und mindestens die Hälfte der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule zustimmen. Die zuständige Schulbehörde hat die Durchführung zu betreuen und zu beaufsichtigen.

Abkürzung

SchUG

Sonderbestimmung zur Reifeprüfung im Jahr 2025

§ 82i. Prüfungskandidatinnen und -kandidaten der Reifeprüfung des Haupttermins oder Herbsttermins 2025, die im Schuljahr 2024/25 die letzte Schulstufe besucht haben oder zum Haupttermin angetreten sind oder gerechtfertigt verhindert waren, des Bundes-Oberstufenrealgymnasiums „Dreierschützengasse“ in 8020 Graz, Schulkennzahl 601086, haben das Recht, dass auf ihren Antrag hin die Beurteilung der Leistung von Prüfungen gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 und Z 3 jeweils mit jener Beurteilung festgelegt wird, mit der die im entsprechenden Unterrichtsgegenstand erbrachte Leistung jener Schulstufe, auf welcher dieser zuletzt lehrplanmäßig unterrichtet wurde, beurteilt wurde. Ein solcher Antrag ist bis zum 31. Oktober 2025 zu stellen. In diesem Fall entfällt allenfalls die Durchführung der mündlichen Prüfung.

Abkürzung

SchUG

Übergangsrecht betreffend Deutschförderklassen im Schuljahr 2018/19

§ 82j. Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt § 25 Abs. 5c zweiter Satz auch im Falle des § 18 Abs. 14 Z 2 sinngemäß.

Abkürzung

SchUG

Übergangsbestimmung betreffend Perspektivengespräch

§ 82j. Wenn der Schulbesuch einer Schülerin oder eines Schülers der zumindest neunten Schulstufe einer mittleren oder höheren Schule gemäß § 33 Abs. 2 lit. a oder lit. e endet, können Schulleitungen Gespräche über die Gründe der Beendigung des Schulbesuchs mit der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten

1.

zum Zweck einer Beratung über den weiteren Bildungsweg und allenfalls einer Information über die Ausbildungspflicht sowie

2.

zur Rückmeldung über förderliche und hinderliche Bildungsfaktoren an der Schule

führen. Seitens der Schule haben das Gespräch zwei Personen, davon zumindest eine mit der Schülerin oder dem Schüler vertraute Lehrperson, zu führen und es kann eine weitere, von der Schule ausgewählte Person, die nicht dem Personalstand der Schule angehören muss, hinzugezogen werden.

Abkürzung

SchUG

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule

§ 82k. (1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

1.

deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und

2.

die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.

(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt Abs. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.

Abkürzung

SchUG

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule

§ 82k. (1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

1.

deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und

2.

die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.

(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt Abs. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.

(3) Abweichend von § 40 Abs. 3 gelten für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer höheren Schule vor dem Haupttermin 2021 erfolgte und die gemäß § 40 Abs. 1 zur Wiederholung in einem standardisierten Prüfungsgebiet zugelassen wurden, ab dem Haupttermin 2021 die für Umfang, Inhalt und Leistungsbeurteilung der Klausurprüfung im jeweiligen standardisierten Prüfungsgebiet am 21. Mai 2021 geltenden Bestimmungen. Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt dies für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung in einem standardisierten Prüfungsgebiet einer der Reifeprüfung einer höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2021 erfolgte, sinngemäß.

Abkürzung

SchUG

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für das Schuljahr 2019/20

§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Abkürzung

SchUG

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21

§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Abkürzung

SchUG

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22

§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Abkürzung

SchUG

Abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23

§ 82l. In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Abkürzung

SchUG

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und beurteilung regeln,

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und

5.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.

Abkürzung

SchUG

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2021/22 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und beurteilung regeln,

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und

5.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.

Abkürzung

SchUG

Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 82m. (1) In Ausnahme zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung

1.

bestehende Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen,

2.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen, Förderunterricht verpflichtend anzuordnen, den Besuch der gegenstandsbezogenen Lernzeit verpflichtend anzuordnen oder Ergänzungsunterricht vorzusehen,

3.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht und Leistungsfeststellung und beurteilung regeln,

4.

für Schularten, Schulformen, Schulen, Schulstandorte, einzelne Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln und

5.

die Schulleitung ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen.

Diese Verordnung muss unter Angabe der Geltungsdauer und einer neuen Regelung jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von welchen abgewichen werden soll und kann rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

(2) Unter Ergänzungsunterricht sind Unterrichtseinheiten zu verstehen, die zusätzlich zur lehrplanmäßig verordneten Stundentafel abgehalten werden, um im stundenplanmäßigen Unterricht nicht behandelten oder im ortsungebundenen Unterricht angeleitet erarbeiteten Lehrstoff zu behandeln. Ergänzungsunterricht und Förderunterricht können während des gesamten Schuljahres von Lehrkräften oder Lehramtsstudierenden durchgeführt werden. Die Teilnahme an diesem Unterricht kann als freiwillig oder für einzelne Schülerinnen oder Schüler verpflichtend geregelt werden.

(3) Ortsungebundener Unterricht umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen des § 80 - ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

SchUG

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ausgenommen des § 80 ist der Bundesminister für Bildung und Frauen, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

SchUG

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

SchUG

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

SchUG

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betraut.

Abkürzung

SchUG

Vollziehung

§ 83. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen der §§ 66a und 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 80 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 66a ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 255/1989, zu § 30a, BGBl. Nr. 472/1986)

Für Schüler, die von der 4. Klasse des Gymnasiums zu Beginn der Schuljahre 1989/90 und 1990/91 in die 5. Klasse des Realgymnasiums übertreten und das in der gymnasialen Unterstufe begonnene Latein in der Oberstufe fortsetzen, ist § 30a des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung des Artikels I dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß keine Aufnahmsprüfung in Geometrischem Zeichnen abzulegen ist.

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