Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 29. Oktober 1986 über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe für Berufstätige.

Anmeldung zur Reifeprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reifeprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

1.

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung nachzuweisen,

2.

die von ihm gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung gewählte Fremdsprache bekanntzugeben,

3.

den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' (§ 4 Abs. 5) gewählten Ausgangsgegenstand sowie zwei weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,

4.

den von ihm aus dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' (§ 4 Abs. 6) gewählten Ausgangsgegenstand sowie drei weitere Pflichtgegenstände bekanntzugeben,

5.

sich zu allfälligen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 11 anzumelden sowie

6.

einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 4 einzubringen.

Umfang der Reifeprüfung

§ 3. (1) Die Reifeprüfung hat zu umfassen:

1.

eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

2.

eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reifeprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden.

(4) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Fachrichtung) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

2.

ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Das Prüfungsgebiet „Deutsch'' hat den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.

(2) Das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'' hat den Pflichtgegenstand „Englisch'' oder „Französisch'' zu umfassen.

(3) Das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)'' hat den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mathematik'' hat den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' hat zwei der folgenden Pflichtgegenstände zu umfassen: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie). Alle genannten Pflichtgegenstände können als Ausgangsgegenstand gewählt werden.

(6) Das Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' hat drei der folgenden Pflichtgegenstände zu umfassen:

Staatsbürgerkunde und Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre, Geographie (einschließlich Fremdenverkehrsgeographie), Technologie der Fremdenverkehrsbetriebe, Fremdenverkehrslehre, Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros, Verkehrswirtschaftslehre, Marketing, Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre; Fremdenverkehrslehre oder Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre haben in jedem Fall in diesem Prüfungsgebiet enthalten zu sein. Fremdenverkehrslehre, Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros, Verkehrswirtschaftslehre, Marketing oder Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre können als Ausgangsgegenstand gewählt werden.

(7) Ein Pflichtgegenstand, der bereits für ein mündliches Prüfungsgebiet (Abs. 5 und 6) gewählt wurde, darf für das andere mündliche Prüfungsgebiet nicht gewählt werden.

(8) Ferner bilden der Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung sowie der Unterrichtsgegenstand einer Zusatzprüfung weitere Prüfungsgebiete.

(9) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1, 2, 3 und 4 haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(10) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 5 und 6 haben den gesamten Lehrstoff eines im Prüfungsgebiet enthaltenen Pflichtgegenstandes (Ausgangsgegenstand) sowie aus dem Lehrstoff der anderen Pflichtgegenstände die für den Zusammenhang mit dem Ausgangsgegenstand wesentlichen Inhalte zu umfassen.

(11) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 8 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(12) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung gemäß Abs. 8 hat den gesamten Lehrstoff des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.

(13) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Pflichtgegenstandes Deutsch.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

Deutsch,

2.

Lebende Fremdsprache nach Wahl des Prüfungskandidaten,

3.

Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung),

4.

Mathematik.

(2) Im Falle einer Zusatzprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Klausurarbeit abzulegen.

§ 6. Eine Jahresprüfung in Leibesübungen ist nur als praktische Klausurarbeit abzulegen.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 7. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in „Deutsch'' hat die Bearbeitung eines der in Z 1 bis 3 dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen:

1.

ein Thema aus dem Bereich der Literatur oder Kunst,

2.

ein auf den Fremdenverkehr bezogenes Thema,

3.

Ein Thema aus dem allgemein-lebenskundlichen Bereich. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in „Lebender Fremdsprache'' hat aus einer Übersetzung (200 bis 250 Wörter) einer fremdsprachlichen, fachbezogenen Textstelle und Aufgaben in der Fremdsprache, die auf den Text Bezug nehmen, zu bestehen. Die Texte sind fremdsprachlichen Büchern, Zeitschriften oder der Tagespresse zu entnehmen. Sie haben mittlere sprachliche Schwierigkeiten aufzuweisen und sollen inhaltlich ein abgerundetes Ganzes darstellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)'' hat zu umfassen:

1.

einen Jahresabschluß mittleren Umfanges aus dem Bereich eines Fremdenverkehrsbetriebes,

2.

eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den Bereichen der Kostenrechnung und/oder Kalkulation,

3.

eine oder mehrere schwierigere Aufgaben aus den übrigen Bereichen des Rechnungswesens.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat drei Aufgaben zu umfassen, die aus den Bereichen Wirtschaftsmathematik, Zinseszins- und Rentenrechnung, Differential- und Integralrechnung, Trigonometrie sowie Folgen und Reihen auszuwählen sind. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(5) Bei den schriftlichen Klausurarbeiten ist die Verwendung von Wörterbüchern zulässig. Die Verwendung anderer praxisüblicher Hilfsmittel ist insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat drei Teilprüfungen zu umfassen.

(2) Die erste mündliche Teilprüfung hat aus dem Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' zu bestehen und umfaßt zwei Pflichtgegenstände (Ausgangsgegenstand und einen weiteren Pflichtgegenstand).

(3) Die zweite mündliche Teilprüfung hat aus dem Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung'' zu bestehen und umfaßt drei Pflichtgegenstände (Ausgangsgegenstand und zwei weitere Pflichtgegenstände).

(4) Die dritte mündliche Teilprüfung hat aus jener lebenden Fremdsprache zu bestehen, die der Prüfungskandidat nicht als Prüfungsgebiet der Klausurprüfung gewählt hat. Es ist ein etwa 150 Wörter umfassender Text mittlerer Schwierigkeit zu lesen, teilweise zu übersetzen und in eigenen Worten wiederzugeben. Daran hat ein Prüfungsgespräch - vom Text ausgehend - in dieser Fremdsprache anzuschließen, wobei fremdenverkehrswirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen sind. Es kann auch von einer Textdarbietung mittels Schallträgers ausgegangen werden.

(5) Die weiteren Pflichtgegenstände gemäß Abs. 2 und 3 sind aus den vom Prüfungskandidaten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 bekanntgegebenen Pflichtgegenständen von jenen Lehrern, die den Prüfungskandidaten in den bekanntgegebenen Pflichtgegenständen unterrichtet haben, in einer Lehrerkonferenz gemäß § 57 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes auszuwählen. Die ausgewählten Pflichtgegenstände sind dem Prüfungskandidaten nachweislich bis zum Ende der dritten Kalenderwoche des zweiten Semesters mitzuteilen.

(6) Der Pflichtgegenstand Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen fünf Jahrgängen den Pflichtgegenstand Religion besucht oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat den Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

1.

Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde,

2.

eine allfällige mündliche Jahresprüfung,

3.

allfällige mündliche Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung.

Sonderbestimmungen bei der Beurteilung von Klausurprüfungen

mit „Nicht genügend''

§ 9. (1) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit in „Deutsch'' mit „Nicht genügend'' ist die weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 nicht abzulegen, wenn das Prüfungsgebiet „Kulturelle und politische Bildung'' den Pflichtgegenstand Deutsch umfaßt.

(2) Bei Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeiten in „Lebender Fremdsprache'' mit „Nicht genügend'' ist eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß § 8 Abs. 7 Z 1 in derselben lebenden Fremdsprache abzulegen, wobei § 8 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz anzuwenden ist.

Sonderbestimmungen für die Jahresprüfung

§ 10. (1) Die Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Ausgangsgegenstand eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung des Prüfungskandidaten ist.

(2) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung

§ 11. (1) Der Prüfungskandidat kann im Rahmen der Reifeprüfung Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung in Sinne des § 69 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in Unterrichtsgegenständen ablegen, die an der betreffenden Schule geführt werden.

(2) Die Zusatzprüfung zur Reifeprüfung ist in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl schriftlich (als schriftliche Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung), in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich (als mündliche Teilprüfung) abzulegen.

(3) Soweit schriftliche Klausurarbeiten vorgesehen sind, hat die Arbeitszeit vier Stunden zu betragen.

3.

ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 12. (1) Für das Prüfungsgebiet „Deutsch'' hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Bereiche zu erstellen.

(2) Für das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache'' hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages zwei fachbezogene Aufgabenstellungen gemäß § 7 Abs. 2 zu erstellen.

(3) Für das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)'' hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Bereiche zu erstellen.

(4) Für das Prüfungsgebiet „Mathematik'' hat der Prüfer im Rahmen seines Vorschlages je zwei Aufgabenstellungen für die unter § 7 Abs. 4 genannten Bereiche zu erstellen.

(5) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen ausreichend geübt worden sein.

(6) Für die allfällige praktische Klausurarbeit (Jahresprüfung) in Leibesübungen hat der fachzuständige Prüfer zwei Aufgabenstellungen mit je ein bis zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen) zu erstellen.

(7) Die gemäß den Abs. 1 bis 4 und 6 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils fachzuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den schriftlichen Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Reifeprüfung gebraucht werden.

(8) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(9) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Abs. 8 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor'' der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des Jahrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:

1.

für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,

2.

für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

3.

für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(10) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Abs. 8 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(11) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 13. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

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