Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. August 1986 über die Wahl des Schulgemeinschaftsausschusses
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 64 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch des Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet:
Wahl der Vertreter der Lehrer
§ 1. Die Wahl der Lehrervertreter ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen in der 1. oder 2. Woche des Monats September, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im September jeden Jahres, stattzufinden; dauert über Beschluß der Schulkonferenz die Funktionsperiode der Lehrervertreter zwei Jahre, so findet mit Ausnahme der Fälle des § 22 zwischenzeitig keine Wahl (bzw. Wahlausschreibung) statt.
§ 2. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn der Wahl der Lehrervertreter dem Schulleiter Namen von an der betreffenden Schule tätigen Lehrern als Kandidaten für die Funktion eines Lehrervertreters bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Lehrer (mit Familien- und Vornamen) als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 3. (1) Die Wahl ist mittels vom Schulleiter zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der vom Schulleiter zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
der Stimmzettel durch Beschädigung derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welchem Kandidaten der Wähler seine Stimme geben wollte,
der Name keines Kandidaten oder
die Namen von zwei oder mehr Kandidaten angebracht wurden.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den vom Schulleiter zur Verfügung gestellten Stimmzetteln außer zur Bezeichnung des Kandidaten angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der im Abs. 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.
§ 4. (1) Der Schulleiter hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu.
§ 5. (1) Jedem Wähler ist vom Schulleiter ein Stimmzettel (§ 3 Abs. 1) zu übergeben. Der Wähler hat den Stimmzettel auszufüllen und in einen als Wahlurne bereitgestellten Behälter zu legen.
(2) Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter in einer Niederschrift durch Eintragen des Familien- und Vornamens des Wählers unter Beisetzung einer fortlaufenden Zahl zu vermerken.
§ 6. (1) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Schulleiter die in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu mischen, die Stimmzettel zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Stimmzettel mit der Zahl der in der Niederschrift (§ 5 Abs. 2) vermerkten Wähler festzustellen.
(2) Im Anschluß daran hat der Schulleiter gemeinsam mit zwei von ihm aus dem Kreise der Wahlberechtigten zu bestimmenden Wahlzeugen die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der für die einzelnen Kandidaten gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
§ 7. Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Haben mehr als zwei Kandidaten die gleiche Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt, die anderen aber weniger, so entscheidet das Los, zwischen welchen beiden Kandidaten eine Stichwahl stattzufinden hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch in diesem Fall das Los.
§ 8. Die Wahl ist für jeden Lehrervertreter und Stellvertreter in einem gesonderten Wahlgang vorzunehmen.
§ 9. (1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift (§ 5 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schulleiter und den Wahlzeugen (§ 6 Abs. 2) zu unterfertigen.
(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Schulleiter in einem Umschlag unter Verschluß bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.
§ 10. Das Wahlergebnis ist nach Verkündung durch den Schulleiter in der Schule anzuschlagen.
Wahl der Vertreter der Schüler
§ 11. Die Wahl der Schülervertreter ist vom Schulleiter und unter dem Beisitz des Schulsprechers durchzuführen. Der Schulleiter hat die Wahl der Schülervertreter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens drei Tage vorher, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden. An Schulen, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger Unterricht erteilt wird, sind nur die Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.
§ 12. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn der Wahl dem Wahlvorsitzenden Namen von Schülern aus dem Kreis der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes), die zumindest die 9. Schulstufe besuchen, als Kandidaten für die Funktion eines Schülervertreters im Schulgemeinschaftsausschuß bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Schüler (mit Familien- und Vornamen sowie der Klassenzugehörigkeit) als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 13. Zur Vornahme der Wahl hat der Schulleiter die Versammlung der Schülervertreter (§ 59 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) einzuberufen.
§ 14. Die §§ 3 bis 7 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl der Schülervertreter dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer unter dem Beisitz des Schulsprechers obliegt. § 8 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der Lehrervertreter die Schülervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß treten. § 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Niederschrift auch vom Schulsprecher zu unterfertigen ist.
Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
§ 15. Die Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten ist vom Schulleiter unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes spätestens drei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen spätestens zwei Wochen vorher, auszuschreiben. Die Ausschreibung ist durch schriftliche Mitteilung vorzunehmen, die den Erziehungsberechtigten im Wege der Schüler zur Kenntnis zu bringen und deren Empfangnahme durch die Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen ist. Darüber hinaus ist die Ausschreibung durch Anschlag in der Schule kundzumachen. Die Wahl hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Schuljahres, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, stattzufinden. An Schulen, an denen ganzjähriger und lehrgangsmäßiger Unterricht erteilt wird, sind nur die Bestimmungen für ganzjährige Berufsschulen anzuwenden. Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen, an denen gleichzeitig Lehrgänge mit unterschiedlicher Dauer geführt werden, ist von einer achtwöchigen Lehrgangsdauer auszugehen; werden derartige Lehrgänge nicht geführt, so gilt die längste Lehrgangsdauer.
§ 16. (1) Jeder der Wahlberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) ist berechtigt, vor Beginn der Wahl dem Schulleiter Namen von Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule als Kandidaten für die Funktion eines Vertreters der Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. Jeder Vorschlag hat einen Erziehungsberechtigten (mit Familien- und Vornamen) als Kandidaten zu benennen; der Vorschlag bedarf der Annahme durch den Vorgeschlagenen.
(2) Für die Wahl der Stellvertreter gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 17. Zur Vornahme der Wahl hat der Schulleiter eine Versammlung der Erziehungsberechtigten einzuberufen.
§ 18. Die §§ 3 bis 7, 9 und 10 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Durchführung der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulleiter oder einem von ihm namhaft gemachten Lehrer obliegt.
§ 8 ist mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der Lehrervertreter die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß treten.
§ 19. (1) Die zu Vertretern der Erziehungsberechtigten Gewählten sind vom Schulleiter von ihrer Wahl schriftlich zu verständigen. Darüber hinaus sind ihre Namen durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
(2) Bei Bestehen eines Elternvereines im Sinne des § 63 des Schulunterrichtsgesetzes sind die Namen der von diesem entsendeten Vertreter der Erziehungsberechtigten (§ 64 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes) vom Schulleiter durch Anschlag in der Schule kundzumachen.
Ergänzende Bestimmungen
§ 20. Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte berufsbildende mittlere Schule bildet mit dieser eine einzige Schule.
§ 21. (1) An Schulen mit weniger als vier Lehrern (der Schulleiter ist nicht mitzuzählen) findet keine Wahl der Lehrervertreter statt.
(2) An Schulen mit weniger als drei Schülervertretern (der Schulsprecher ist nicht mitzuzählen) findet keine Wahl der Schülervertreter statt.
§ 22. (1) Die unverzügliche Wiederholung der Wahl ist vorzunehmen:
im Falle einer ungültigen Wahl, insbesondere wenn
nicht wahlberechtigte Personen am Wahlvorgang teilgenommen haben,
die Wahl nicht geheim durchgeführt worden ist,
einzelne Stimmabgaben nicht persönlich am Wahlort vorgenommen worden sind,
ungültige Stimmzettel berücksichtigt worden sind;
im Falle einer gültigen Wahl, wenn trotz Vorhandenseins einer genügenden Anzahl von wählbaren Personen nicht die erforderliche Zahl von Vertretern und Stellvertretern gewählt worden ist.
(2) Gültige gesonderte Wahlgänge sind nicht zu wiederholen.
Inkrafttreten
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl. Nr. 375/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 441/1977 außer Kraft.
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