Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 11. Juli 1986 über die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-08-06
Status Aufgehoben · 1993-04-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 35 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 211/1986, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Lehrgang zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen gemäß dem Lehrplan BGBl. Nr. 190/1985 an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergartenpädagogik.

Zulassung zur Befähigungsprüfung

§ 2. Das Ansuchen um Zulassung zur Befähigungsprüfung hat der Prüfungskandidat spätestens zwei Wochen vor Ende des vorletzten Semesters schriftlich beim Schulleiter einzubringen.

Umfang der Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung hat zu umfassen:

1.

eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

2.

eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über den negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

2.

ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat jeweils einen Pflichtgegenstand zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 4 bis 12 haben den gesamten Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen, unbeschadet der im Hinblick auf den Nachweis eines umfassenden Wissens notwendigen Einbeziehung von Lehrstoffen anderer Bereiche gemäß den genannten Absätzen.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß § 3 Abs. 2 hat den im letzten Semester vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

(4) Das Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat den Pflichtgegenstand „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 1).

(5) Das Prüfungsgebiet „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat den Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik zu umfassen, der dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht, wobei sachzusammenhängende Probleme der vom Prüfungskandidaten besuchten Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mitzuerfassen sind (§ 9 Abs. 2).

(6) Die Prüfungsgebiete „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“, „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ sowie „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ haben jeweils den betreffenden Pflichtgegenstand zu umfassen.

(7) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des lern- und geistig behinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit lern- und geistig behinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.

(8) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des verhaltensauffälligen Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit verhaltensauffälligen Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.

(9) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sprachbehinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit sprachbehinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.

(10) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des körperbehinderten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit körperbehinderten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (einschließlich des gewählten Alternativbereiches A1 oder A2) mitzuerfassen sind.

(11) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des hörgeschädigten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit hörgeschädigten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (ausschließlich des Alternativbereiches A2) mitzuerfassen sind.

(12) Das Prüfungsgebiet „Sonderdidaktik: Erziehung und Bildung des sehgeschädigten Kleinkindes“ hat den Pflichtgegenstand „Didaktik der Arbeit mit sehgeschädigten Kleinkindern“ zu umfassen, wobei sachzusammenhängende Probleme des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik (ausschließlich des Alternativbereiches A1) mitzuerfassen sind.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5. Die Klausurprüfung der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

1.

Grundlagen der Sonderpädagogik,

2.

Grundfragen der Sonderdidaktik.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Befähigungsprüfung fürSonderkindergärtnerinnen

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, erzieherische und sonderpädagogische Aufgaben - soweit sie sich auf behinderte Kleinkinder beziehen - richtig zu beurteilen und Möglichkeiten der Bewältigung solcher Aufgaben vorzuschlagen. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit aus „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat die Bearbeitung eines der zwei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, auf Grund der Kenntnis der Bedürfnisse und Betätigungsweisen behinderter Kleinkinder sowie entsprechender Bildungsmittel die Arbeit im Sonderkindergarten didaktisch und methodisch richtig zu gestalten. Hiebei sind Verstöße gegen die Rechtschreibung nur dann in die Beurteilung einzubeziehen, wenn dadurch eine sinnstörende Darstellung verursacht wird. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zulässig. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen,

in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren

Umfang

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

eine Teilprüfung in „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß § 4 Abs. 6,

2.

eine Teilprüfung in „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ gemäß § 4 Abs. 6,

3.

eine Teilprüfung in „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß § 4 Abs. 6,

4.

eine Teilprüfung in jenem Pflichtgegenstand des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik, der dem vom Prüfungskandidaten im letzten Semester gewählten Bereich der Sonderkindergartenpraxis entspricht.

(2) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

1.

Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,

2.

eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

(3) In den Prüfungsgebieten „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“, „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ sowie „Biologische und medizinische Grundlagen der Sonderpädagogik“ gemäß § 4 Abs. 6 und in den Prüfungsgebieten gemäß § 4 Abs. 7 bis 12 sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen er zwei auszuwählen hat.

Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung

§ 8. (1) Die Jahresprüfung ist

1.

in den Pflichtgegenständen des praktischen Ausbildungsbereiches praktisch (als praktische Klausurarbeit),

2.

in allen übrigen Pflichtgegenständen mündlich

abzulegen.

(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung ist.

(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.

3.

ABSCHNITT

Durchführung der Befähigungsprüfung

Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung

§ 9. (1) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen „Grundlagen der Sonderpädagogik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ im Rahmen seiner Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je zwei Themen zu erstellen. Die Themenstellung hat so zu erfolgen, daß bei der Bearbeitung neben Inhalten des Pflichtgegenstandes „Pädagogik für Sonderkindergärtnerinnen“ auch sachzusammenhängende Inhalte der Pflichtgegenstände „Psychologie für Sonderkindergärtnerinnen“ und „Soziologie für Sonderkindergärtnerinnen“ mitzuerfassen sind.

(2) Für das Prüfungsgebiet der Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen „Grundfragen der Sonderdidaktik“ hat der Prüfer nach Rücksprache mit den Lehrern der gemäß § 4 Abs. 5 mitzuerfassenden Pflichtgegenstände im Rahmen seiner Vorschläge je zwei Aufgabenstellungen mit je zwei Themen zu erstellen. Die Themenstellung hat so zu erfolgen, daß in der Bearbeitung von dem das Prüfungsgebiet gemäß § 4 Abs. 5 bildenden Pflichtgegenstand auszugehen ist, und die sachzusammenhängenden Probleme der übrigen vom Prüfungskandidaten besuchten Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches Sonderdidaktik mitzuerfassen sind.

(3) Für die praktische Klausurarbeit der Jahresprüfung hat der fachzuständige Prüfer so viele Aufgaben zu stellen, als Prüfungskandidaten zur Jahresprüfung antreten.

(4) Die gemäß den Abs. 1, 2 und 3 erstellten Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind von den jeweils zuständigen Prüfern zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung und mit Angabe der gestatteten Arbeitsbehelfe dem Schulleiter zu übergeben. Werden bei den Klausurarbeiten dem Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen in Abschriften vorgelegt, so sind dem Schulleiter vom betreffenden Prüfer für jede vorgeschlagene Aufgabenstellung so viele Abschriften zur gesicherten Aufbewahrung zu übergeben, als bei der Befähigungsprüfung gebraucht werden.

(5) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen.

(6) Der Schulleiter hat die Vorschläge gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß Abs. 5 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor“ der Schulbehörde erster Instanz vorzulegen, wobei die mit der Bezeichnung der Schule, des Lehrganges und des Prüfungsgebietes versehenen Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen beizulegen sind. Die Vorlage hat zu erfolgen:

1.

für die Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des letzten Semesters,

2.

für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten der Jahresprüfung innerhalb von einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes,

3.

für die Klausurarbeiten für den ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.

(7) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß Abs. 5 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.

(8) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.

Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten

§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. In einem Prüfungsraum dürfen nicht mehr als 30 Prüfungskandidaten anwesend sein.

(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel gemäß Abs. 7 und auf die Folgen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten gemäß Abs. 10 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur Arbeitsbehelfe gemäß § 9 Abs. 4 verwendet werden.

(4) Vor Beginn jeder Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.

(5) Die Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(6) Sind den Prüfungskandidaten Themen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der Klausurarbeit dem aufsichtführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.

(7) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall ist die Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach dem Wiederholen der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten hiebei ihre Gültigkeit.

(8) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(9) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(10) Beeinträchtigt ein Prüfungskandidat die Selbständigkeit der Leistungen eines anderen Prüfungskandidaten, so ist gegen ihn gemäß Abs. 7 vorzugehen.

(11) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Klausurarbeit sowohl die Reinschrift als auch alle Entwürfe und sonstigen Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten, besonders gekennzeichneten Papiers gemäß Abs. 3 abzugeben und jenen Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.

(12) Über den Verlauf der Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 7, 8 und 10, zu verzeichnen sind.

(13) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.

(14) Zwischen den Klausurarbeiten, die an je einem Schultag anzusetzen sind, ist für jeden einzelnen Prüfungskandidaten ein prüfungsfreier Tag vorzusehen; die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen zu treffen.

(15) Die Reihenfolge der Klausurarbeiten ist vom Schulleiter entsprechend den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.

Durchführung der mündlichen Teilprüfungen

§ 11. (1) Die mündliche Prüfung hat frühestens drei Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen.

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