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Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 13. Jänner 1986 über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe (Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung).

Zulassung zur Vorprüfung

§ 2. (1) Zur Ablegung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung sind die Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.

(2) Der Schüler hat sich zur Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung in der ersten Woche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

Prüfungskommission

§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Schulleiter.

(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission den Fachvorstand sowie für jedes der beiden Prüfungsgebiete jene Lehrer zu bestellen, die zum jeweiligen Prüfungsgebiet des Prüfungskandidaten gehörende Unterrichtsgegenstände im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet haben.

Umfang der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung

§ 4. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung hat die Prüfungsgebiete „Praktische Betriebsführung'' und „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' zu umfassen.

Prüfungstermine

§ 5. Die Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung ist zum Haupttermin in den letzten acht Wochen des Unterrichtsjahres durchzuführen, wobei die Termine der einzelnen Prüfungen nach den organisatorischen Gegebenheiten der Schule möglichst spät anzusetzen sind. Sie hat mit der praktischen Klausurarbeit zu beginnen; diese ist pro Jahrgang an möglichst wenigen (höchstens fünf) aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen durchzuführen. Die schriftliche Klausurarbeit hat in der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres stattzufinden und frühestens drei Schultage nach Abschluß der praktischen Klausurarbeit zu beginnen. Zum ersten Nebentermin ist die Prüfung im Monat Oktober, zum zweiten Nebentermin in den letzten zwei Wochen vor Ende des ersten Semesters des folgenden Schuljahres durchzuführen.

2.

ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung

§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' hat für die Bereiche Großküche, Restaurantküche und Service (§ 7 Abs. 1 lit. a bis c) die Pflichtgegenstände „Küchenführung und Servierkunde'' und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'', für den Wohn- und Wirtschaftsbereich (§ 7 Abs. 1 lit. d) jedoch den Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' zu umfassen.

(2) Das Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' hat die Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'', „Küchenführung und Servierkunde'' und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' zu umfassen.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' ist eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die Klausurarbeit hat eine Organisationsaufgabe aus einem der folgenden Bereiche zu umfassen:

a)

Großküche,

b)

Restaurantküche,

c)

Service,

d)

Wohn- und Wirtschaftsbereich.

(2) Die Prüfungskommission hat für jeden Prüfungskandidaten festzulegen, aus welchem Bereich gemäß Abs. 1 die Organisationsaufgabe zu stellen ist. Der festgelegte Bereich ist dem Kandidaten eine Woche vor der Prüfung mitzuteilen.

(3) Die Organisationsaufgabe hat die Planung der Arbeitsorganisation (unter Einbeziehung von mindestens zwei Schülern als Mitarbeiter) auf Grund der vom Prüfer zu bestimmenden Angaben zu umfassen.

(4) Die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit hat dreieinhalb Stunden zu betragen.

§ 8. (1) Im Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' ist eine schriftliche Klausurarbeit durchzuführen. Die Klausurarbeit hat die schriftliche bzw. graphische Bearbeitung eines Rahmenthemas zu umfassen, das in folgende Teilbereiche zu gliedern ist:

a)

Ernährungslehre,

b)

Küchenführung,

c)

Service oder Wohn- und Wirtschaftsbereich.

(2) Für die einzelnen Teilbereiche sind Schwerpunkte zu setzen, wie zB

a)

Ernährungslehre: Ernährungsphysiologische Aspekte hinsichtlich verschiedener Zielgruppen, küchentechnische Eigenschaften der Lebensmittel, Lebensmittelkunde;

b)

Küchenführung: Erstellen eines Tages- bzw. Wochenspeiseplanes, Menüvorschläge, Mengenerstellung, Materialanforderung, Wareneinsatz- und Nährwertberechnung, Terminplan, Kostenberechnung, Arbeitsunterweisung;

c)

Service: Serviceart, Raumplan, Gestaltungsmöglichkeiten, Materialanforderung, Terminplan, Kostenberechnung, Servierablauf, Arbeitsunterweisung; Wohn- und Wirtschaftsbereich: Raumplan (Entwurf oder Vorgabe), Materialanforderung, Arbeitsplatzgestaltung, Kostenberechnung, Geräteeinsatz, Terminplan, Arbeitsunterweisung.

(3) Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurarbeit hat fünf Stunden zu betragen.

3.

ABSCHNITT

Durchführung der Prüfung in Hauswirtschaftlicher Bildung

Aufgabenstellungen

§ 9. (1) Für das Prüfungsgebiet „Praktische Betriebsführung'' ist eine gesonderte Aufgabenstellung für jeden Prüfungskandidaten vorzusehen. Für die Bereiche Großküche, Restaurantküche und Service (§ 7 Abs. 1 lit. a bis c) hat sie der Lehrer des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde'' gemeinsam mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' zu bestimmen, für den Wohn- und Wirtschaftsbereich (§ 7 Abs. 1 lit. d) der Lehrer des Pflichtgegenstandes „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation''.

(2) Für das Prüfungsgebiet „Ernährungslehre und Betriebsorganisation'' ist eine einheitliche Aufgabenstellung für die Prüfungskandidaten vorzusehen, die die Lehrer der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'', „Küchenführung und Servierkunde'' und „Hauswirtschaftliche Betriebsorganisation'' gemeinsam zu bestimmen haben.

(3) Die Aufgabenstellungen sind dem Fachvorstand zur Stellungnahme zu übergeben und von diesem dem Schulleiter zur Genehmigung vorzulegen.

Durchführung

§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung bei den Klausurarbeiten und während der Vorbereitungszeit durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf der Prüfungskandidat die Vorprüfung erst zum nächsten Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung fortsetzen.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(5) Auf die Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten findet § 13 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Frauenberufe, BGBl. Nr. 3/1985, sinngemäß Anwendung.

(6) Der praktischen Klausurarbeit hat eine Vorbereitungszeit von 90 Minuten unmittelbar voranzugehen. Für den Bereich „Großküche'' gemäß § 7 Abs. 1 lit a kann die Vorbereitung auch an dem der praktischen Prüfung vorangehenden Unterrichtstag stattfinden, sofern dies die organisatorischen Gegebenheiten der Schule erfordern; die erarbeiteten Unterlagen sind am Ende der Vorbereitungszeit dem aufsichtsführenden Lehrer zu übergeben.

(7) Zu Beginn der praktischen Klausurarbeit hat der Prüfungskandidat ein Konzept für die Arbeitsorganisation vorzulegen. Auf Fehler, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes führen können, ist der Prüfungskandidat umgehend hinzuweisen.

(8) Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit sind dem Prüfungskandidaten Schüler zuzuteilen, die in lehrplanmäßiger Ausbildung für den entsprechenden Bereich stehen.

(9) Dem Prüfungskandidaten sind alle für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit erforderlichen Materialien zur Verfügung zu stellen.

(10) Die praktischen Klausurarbeiten dürfen nicht vor 8 Uhr beginnen; sie haben spätestens um 20 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen, jedoch darf sie nicht vor 7 Uhr beginnen.

4.

ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen der Vorprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 11. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Bei der Beurteilung der praktischen Klausurarbeit sind insbesondere die Arbeitsorganisation (einschließlich Einsatz der Mitarbeiter), die Durchführung der Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, § 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie in mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen im IV. Jahrgang bisher erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen im Prüfungsgebiet zu berücksichtigen.

(3) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(4) Die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach deren Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.

(5) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist den Prüfungskandidaten zum Haupttermin spätestens gemeinsam mit dem Jahreszeugnis, zu den Nebenterminen innerhalb einer Woche nach der letzten Klausurprüfung auszufolgen.

(6) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

Beurteilung der praktischen Klausurarbeit

§ 12. (1) Die Beurteilung der praktischen Klausurarbeiten hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die praktische Prüfung abgelegt haben.

(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen ist auf Grund des vom Prüfer (von den Prüfern) zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages durch die Prüfungskommission festzusetzen.

Beurteilung der schriftlichen Klausurarbeit

§ 13. (1) Die schriftlichen Klausurarbeiten sind von den Prüfern unverzüglich zu überprüfen, wobei die Fehler deutlich zu kennzeichnen und die Klausurarbeiten mit einem begründeten Beurteilungsantrag zu versehen sind.

(2) Anschließend sind die schriftlichen Klausurarbeiten dem Fachvorstand zur Durchsicht zu übergeben und sodann dem Schulleiter vorzulegen.

(3) Die Beurteilungen für die schriftlichen Klausurarbeiten sind auf Grund des von den Prüfern gemeinsam zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages von der Prüfungskommission in einer vom Schulleiter einzuberufenden Sitzung festzusetzen.

5.

ABSCHNITT

Wiederholung der Vorprüfung

§ 14. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Vorprüfung aus diesem Prüfungsgebiet/diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.

(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.

6.

ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 15. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit verhindert, darf er die Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin, sonst zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin, mit neuer Aufgabenstellung ablegen.

(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.

7.

ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der Vorprüfung bei schwerer

körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

§ 16. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die schriftliche Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu geben, die zu erbringende Leistung mündlich nachzuweisen.

(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung nicht in der Lage, die für die praktische Durchführung der Organisationsaufgabe erforderlichen Arbeiten selbständig zu leisten, so ist ihm zu gestatten, diese Arbeiten unter seiner Anleitung von einer Hilfskraft ausführen zu lassen.

Schlußbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 82/1976 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 17/1983 außer Kraft.