Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 13. Jänner 1986 über die Vorprüfung zur Reifeprüfung in der Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-02-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 367/1982, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung zur Reifeprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe.

Zulassung zur Vorprüfung

§ 2. (1) Zur Ablegung der Vorprüfung sind die Schüler des IV. Jahrganges berechtigt.

(2) Der Schüler hat sich zur Vorprüfung in der ersten Woche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter anzumelden.

Prüfungskommission

§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Schulleiter.

(2) Der Schulleiter hat als Mitglieder der Prüfungskommission die Lehrer zu bestellen, die die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft'' und „Servierkunde'' im betreffenden Jahrgang zuletzt unterrichtet haben.

Umfang der Vorprüfung

§ 4. Die Vorprüfung hat die im § 6 Abs. 1 und 2 genannten Prüfungsgebiete zu umfassen.

Prüfungstermine

§ 5. Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres, zum ersten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab Beginn des nächsten Schuljahres, im zweiten Nebentermin innerhalb von sechs Wochen ab dem ersten Montag im Feber des folgenden Schuljahres durchzuführen.

2.

ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Prüfungsgebiete der Vorprüfung

§ 6. (1) Das Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' hat den Pflichtgegenstand „Küchenwirtschaft'' zu umfassen, wobei die Lehrinhalte der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'' mit einzubeziehen sind.

(2) Das Prüfungsgebiet „Restaurantwesen'' hat den Pflichtgegenstand „Servierkunde'' zu umfassen, wobei die Lehrinhalte der Pflichtgegenstände „Getränkekunde'' und „Betriebspraktikum'' mit einzubeziehen sind.

Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete

§ 7. (1) Im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' sind eine schriftliche Klausurarbeit und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die Organisation und die praktische Durchführung einer größeren Arbeit auf dem Gebiet der Küchenwirtschaft zu beinhalten. Im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit ist eine Mengen- und Preiskalkulation sowie eine Mengenanforderung für ein Menü, bestehend aus drei oder vier Gängen für etwa fünf Personen, auszuarbeiten. Dabei ist speisen- und menükundliches Fachwissen nachzuweisen. Im Rahmen der praktischen Klausurarbeit ist dieses Menü herzustellen und ein Fachgespräch zu führen. Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurarbeit hat drei Stunden, die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit fünf Stunden zu betragen.

(2) Im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen'' sind eine schriftliche Klausurarbeit und eine praktische Klausurarbeit durchzuführen. Die beiden Klausurarbeiten haben zusammen die Organisation und die praktische Durchführung von Arbeiten auf dem Gebiet des Restaurantwesens zu beinhalten. Im Rahmen der schriftlichen Klausurarbeit hat der Prüfungskandidat einen Organisationsplan einschließlich Servierablauf, Anforderungslisten für Arbeitsgeräte, Materialien und Getränke schriftlich auszuarbeiten. Dabei ist servier- und getränkekundliches Fachwissen nachzuweisen. Im Rahmen der praktischen Klausurarbeit sind die bei der schriftlichen Klausurarbeit bearbeitete Organisationsaufgabe oder wesentliche Teile daraus durchzuführen; dabei ist ein Verkaufs- und Fachgespräch zu führen. Die Arbeitszeit der schriftlichen Klausurarbeit hat drei Stunden, die Arbeitszeit der praktischen Klausurarbeit fünf Stunden zu betragen.

3.

ABSCHNITT

Durchführung der Vorprüfung

Aufgabenstellung

§ 8. Die Aufgabenstellungen nach § 7 Abs. 1 und 2 haben in gegenseitiger Abstimmung zwischen den Prüfern der beiden Prüfungsgebiete mit Zustimmung des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Aufgabenstellung hat sich der Prüfer des Prüfungsgebietes „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Ernährungslehre'' und „Betriebspraktikum'' und der Prüfer des Prüfungsgebietes „Restaurantwesen'' mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Getränkekunde'' und „Betriebspraktikum'' zu beraten.

Durchführung

§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung bei den schriftlichen Klausurarbeiten durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.

(2) Bei den Klausurarbeiten ist die Verwendung von praxisüblichen Hilfsmitteln insoweit zulässig, als gleichartige Hilfsmittel allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf der Prüfungskandidat die Vorprüfung im betreffenden Prüfungsgebiet erst zum nächsten Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung fortsetzen.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich ein Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(5) Auf die Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten findet § 12 Abs. 1 bis 5 und 9 bis 13 der Verordnung über die Reifeprüfung in den Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe, BGBl. Nr. 107/1975, sinngemäß Anwendung.

(6) In den beiden Prüfungsgebieten „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis'' und „Restaurantwesen'' ist dem Prüfungskandidaten spätestens 24 Stunden vor der praktischen Klausurprüfung eine Kopie oder eine Durchschrift der schriftlichen Klausurarbeit, in der die Fehler deutlich gekennzeichnet sind, zu übergeben.

(7) Für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten Schüler eines anderen Jahrganges bzw. einer anderen Klasse mit ausreichender Vorbildung als Hilfskräfte zuzuteilen.

(8) Dem Prüfungskandidaten sind alle für die Durchführung der praktischen Klausurarbeit erforderlichen Materialien zur Verfügung zu stellen.

(9) Die praktischen Klausurarbeiten dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen; sie haben spätestens um 20 Uhr zu enden.

4.

ABSCHNITT

Beurteilung der Leistungen der Vorprüfung

Grundsätze für die Beurteilung

§ 10. (1) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Bei der Beurteilung der praktischen Klausurarbeit sind insbesondere die Arbeitsorganisation (einschließlich Einsatz der Mitarbeiter), die Durchführung der Arbeit sowie deren Ergebnis zu berücksichtigen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, § 12, § 14, § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und § 16 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Klausurarbeiten sowie auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilungen festzusetzen, wenn dies dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht. Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den Unterrichtsgegenständen „Küchenwirtschaft'', „Servierkunde'' und „Betriebspraktikum'' im IV. Jahrgang bisher erbracht hat, sind bei der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten zu berücksichtigen.

(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen, die an dem Tag stattzufinden hat, an dem der jeweilige Prüfungskandidat die Vorprüfung abgeschlossen hat.

(4) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in den Klausurarbeiten erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.

(5) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Klausurarbeiten zu beschließen, wenn dieser die Vorprüfung nicht abgeschlossen hat.

(6) Auf Grund der Beurteilung der Klausurarbeiten hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.

(7) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(8) Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche auszufolgen. Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen.

(9) Die in das Prüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Vorprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.

5.

ABSCHNITT

Wiederholung der Vorprüfung

§ 11. (1) Wenn die Beurteilung in einem oder beiden Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.

(2) Die Wiederholung der Prüfung ist in der gleichen Art wie die ursprüngliche Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet durchzuführen.

(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.

(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.

(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.

6.

ABSCHNITT

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer Klausurarbeit verhindert, darf er die Vorprüfung nach Möglichkeit zum selben Prüfungstermin, sonst zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin, mit neuer Aufgabenstellung ablegen. Bei der Verhinderung an der Ablegung der praktischen Klausurarbeit ist auch die schriftliche Klausurarbeit mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten ihre Gültigkeit.

(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich, die betreffende Klausurarbeit ist zu beurteilen.

7.

ABSCHNITT

Ergänzende Bestimmungen

Sonderbestimmungen für die Durchführung der Vorprüfung bei schwerer

körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten

§ 13. (1) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.

(2) Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die schriftliche Klausurarbeit nicht im entsprechenden Ausmaß durchführen, so ist ihm die Möglichkeit zu geben, die zu erbringende Leistung mündlich nachzuweisen.

(3) Ist der Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung nicht in der Lage, die Vorbereitungsarbeiten für die praktische Durchführung der Organisationsaufgabe selbständig zu leisten, so ist ihm zu gestatten, die erforderlichen Arbeiten unter seiner Anleitung von einer Hilfskraft ausführen zu lassen.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1986 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 81/1976 außer Kraft.

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