Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut (AusfVKG), StGBl. Nr. 90/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1985, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Artikel I
§ 1. (1) Sämtliche Anträge auf Erlassung bzw. Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß den Bestimmungen der §§ 1, 3 und 7 AusfVKG sind auf vom Bundesdenkmalamt kostenlos aufzulegenden Formularen zu stellen.
(2) Anträge und Eingaben auf Grund der Bestimmungen des AusfVKG können - ohne regionale Bindung - sowohl bei der Zentrale des Bundesdenkmalamtes in Wien als auch bei dessen Landeskonservatoraten (Außenstellen des Bundesdenkmalamtes) in den Landeshauptstädten Bregenz, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg eingebracht werden.
§ 2. (1) Der Antragsteller hat, seine Identität sowie seine Berechtigung zur Einbringung eines Antrages nachzuweisen.
(2) Die Ausfüllung des Antragsformulars ist vom Antragsteller vorzunehmen (zu veranlassen) und ist von ihm eigenhändig zu unterschreiben. Eine andere Form der Antragstellung (§ 13 Abs. 1 AVG 1950) ist nicht möglich (es sei denn im Rahmen einer Hilfe der Behörde bei der Ausfüllung der Formulare, soweit der Antragsteller etwa durch körperliche Gebrechen hiezu nicht in der Lage ist). Ist vom Antragsteller eine andere Person auch mit der Unterfertigung des Antragsformulars betraut bzw. hiezu bevollmächtigt, so haftet diese eigenverantwortlich für die Richtigkeit der Angaben, der Antragsteller (im Rahmen der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 2 AusfVKG) für die Auswahl bzw. die Eignung der für die eigenverantwortliche Ausfüllung bzw. Unterfertigung der Anträge betrauten oder bevollmächtigten Person. Handelt es sich bei der solcherart bevollmächtigten Person um ein Unternehmen (einen Unternehmer) des Handelsrechts, so ist dieses (dieser) berechtigt (unter Verantwortlichkeit für die Auswahl), einen Angestellten des Betriebes durch Subvollmacht zur (für die Richtigkeit der Angaben eigenverantwortlichen) Ausfüllung bzw. Unterfertigung des Antragsformulars zu ermächtigen. Die Identität der verantwortlich unterfertigenden Person - sowie im Falle der Unterfertigung durch eine vom Antragsteller verschieden verantwortliche Person auch der Rechtsgrund ihrer Befugnis, für den Antragsteller in dieser Weise tätig werden zu können - muß dem Bundesdenkmalamt derart nachgewiesen werden, daß im Falle unrichtiger Angaben die Zuordnung des Verschuldens eindeutig möglich ist.
§ 3. (1) Die im § 1 erwähnten Formulare haben alle Punkte zu enthalten, die für die Beurteilung der Bedeutung des Kulturgutes sowie die Möglichkeit der allfälligen Bewilligung der Ausfuhr des Kulturgutes auf Grund dieses Gesetzes bedeutsam sind, und haben daher jene Fragenbereiche zu umfassen, die
die wissenschaftliche Befunderstellung und Zuordnung des Objektes,
den Zusammenhang mit anderem Kulturgut,
den Denkmalschutz,
den Wert (soweit im konkreten Verfahren relevant)
(2) Insbesondere haben die Formulare eine genaue Beschreibung des Objektes (Größe, Material, Künstler, Technik, Alter, besondere Merkmale usw.) vorzusehen. Bei einem Wert über 50 000 S sowie bei allen Archivalien (im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931) sind den Anträgen zwei Lichtbilder (Papierbilder) anzuschließen, die die Gegenstände in genau erkennbarer sowie möglichst unverwechselbarer Weise wiedergeben. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, in allen Fällen die Beibringung von Lichtbildern (auch anderer und/oder zusätzlicher) zu verlangen, wenn es dies für erforderlich hält, insbesondere dann, wenn eine Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung sonst schwer möglich wäre. Andererseits ist das Bundesdenkmalamt berechtigt, in begründeten Fällen auf die Beibringung von Lichtbildern oder auf einzelne für die Beurteilung oder Identifikation der Angelegenheit nicht relevante Angaben zu verzichten (wie etwa in Verfahren gemäß § 7 AusfVKG, wenn es sich um inventarmäßig genau gekennzeichnetes Kulturgut aus Sammlungsbeständen einer Gebietskörperschaft handelt).
§ 4. (1) Der Antragsteller (bzw. der sonstige gemäß § 2 Abs. 2 eigenverantwortlich Unterfertigende) haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Soweit Angaben nicht oder nicht mit Sicherheit gemacht werden können, hat der Antragsteller (sein eigenverantwortlicher Vertreter) dies in dem Antragsformular ausdrücklich festzustellen. Handelt es sich bei diesen Punkten um solche, von denen das Bundesdenkmalamt annimmt, sie könnten für die Beurteilung des konkreten Anlaßfalles den Umständen nach voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein, so ist über die Behauptung des Antragstellers (des eigenverantwortlichen Vertreters) - trotz Befragens - zu einzelnen Punkten keine näheren oder gesicherteren Angaben machen zu können, vom Bundesdenkmalamt eine vom Antragsteller (eigenverantwortlichen Vertreter) zu unterfertigende Niederschrift (§ 14 AVG 1950) zu verfassen. Im Falle des Einschreitens eines eigenverantwortlichen Vertreters hat das Bundesdenkmalamt überdies in gleicher Weise auch den Antragsteller selbst - voll verantwortlich - zu befragen.
(2) Soweit durch die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 AusfVKG nicht ohnehin eine Nachweisverpflichtung des Antragstellers ausreichend gegeben ist, hat das Bundesdenkmalamt - wenn der relevante Sachverhalt nicht auf andere, geeignetere Weise festgestellt werden kann - auch von den Bestimmungen der Auskunftspflicht Gebrauch zu machen sowie eine Besichtigung und allfällige wissenschaftliche Untersuchung gemäß § 11 AusfVKG vorzunehmen. Über Verlangen des Bundesdenkmalamtes ist das für die Sachverhaltsermittlung relevante Kulturgut vom Antragsteller in (vom Bundesdenkmalamt zu bestimmende) Amtsräume des Bundesdenkmalamtes oder in deren Nähe zu bringen.
§ 5. Die auf Grund der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 AusfVKG in die Bescheide und Bestätigungen stets aufzunehmenden zumindest kurzen Begründungen haben die wesentlichen Umstände, die für die Erlassung des Bescheides oder die Ausstellung der Bestätigung maßgebend waren, in einer Weise zu enthalten, daß daraus - auf den individuellen Fall abgestellt - die wissenschaftlichen und juristischen Gründe für die Entscheidung erkennbar sind. Bei der Ausstellung einer Bestätigung auf Grund von Anträgen, die bereits zutreffende ausreichende Begründungen enthalten, kann eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen (§ 8 Abs. 1 letzter Satz AusfVKG), es genügt ein Hinweis auf die Richtigkeit der Begründung im Antrag.
§ 6. (1) Personen, die dem Bundesdenkmalamt die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 1 oder 6 der Gewerbeordnung 1973 nachgewiesen haben, ist hierüber sowie über die Tatsache, daß sie berechtigt sind, im Zusammenhang mit Verkäufen in ihrem Gewerbebetrieb Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG abzugeben, vom Bundesdenkmalamt binnen drei Monaten nach erfolgtem Nachweis eine Bestätigung über den erfolgten Nachweis auszustellen. Den Berechtigten ist überdies eine Kennziffer mitzuteilen, die auf den Erklärungen stets anzuführen ist. Der Nachweis hat durch die Vorlage des entsprechenden Gewerbescheines im Original zu erfolgen. Dem Bundesdenkmalamt ist eine Kopie zur Verfügung zu stellen. Das Bundesdenkmalamt kann weitere notwendige Nachweise verlangen oder Erhebungen durchführen, wie etwa Rückfragen bei der zuständigen Gewerbebehörde oder Standesvertretung.
(2) Verliert eine zur Abgabe von Erklärungen berechtigte Person die Berechtigung zur Ausübung des oberwähnten Gewerbes (zB durch Zurücklegung der Gewerbeberechtigung), so hat sie dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt mitzuteilen.
(3) Eine Kundmachung der Liste der Berechtigten gemäß Abs. 1 kann einmal jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erfolgen. Die Kundmachung hat lediglich informativen Charakter.
(4) Bis 31. Dezember 1986 sind Personen, die zur Ausübung eines in Abs. 1 genannten Gewerbes befugt sind und denen noch keine Bestätigung im Sinne des Abs. 1 zuging, berechtigt, Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG abzugeben, wenn sie auf diesen Erklärungen zugleich die Daten der Gewerbeberechtigung des die Erklärung Abgebenden (Ausstellungsbehörde, Datum und Geschäftszahl der Gewerbeurkunde, Umfang der Gewerbeberechtigung) angeben und dem Bundesdenkmalamt vorerst zumindest eine Kopie dieser Gewerbeberechtigung nachweislich zugemittelt haben.
§ 7. (1) Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG sind auf vom Bundesdenkmalamt aufzulegenden Formularen dreifach zu verfassen, wobei eine Zweitschrift samt einer Zweitschrift der damit in Verbindung stehenden Rechnung binnen zwei Wochen (Datum des Poststempels) nach Ausstellung nachweislich dem Bundesdenkmalamt zu übermitteln ist. Bei den Formularen hat es sich um nummernmäßig genau verrechenbare (streng verrechenbare) Drucksorten zu handeln.
(2) Die Erklärungen haben eine genaue Beschreibung (Größe, Material, Technik, Künstler, Datierung, besondere Merkmale oder ähnliches) sowie genaue Angaben über die Einordnung in eine der Warengruppen der jeweils geltenden Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 AusfVKG (einschließlich der Einordnung oder Nichteinordnung als Austriaca), den Wert des Kulturgutes sowie die ausdrückliche Erklärung zu enthalten, daß dem Aussteller der Erklärung kein Umstand bekannt ist, auf Grund dessen angenommen werden könnte, daß es sich um Kulturgut (oder Teil eines Kulturgutes) handelt, das unter Denkmalschutz steht oder bei dem es sich um Archivalien handelt. Die Erklärung hat insgesamt in fachgerechter Weise darzulegen, aus welchen Gründen es sich um Kulturgut handelt, dessen Ausfuhr gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 oder 2 AusfVKG gestattet ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sinngemäß; eine Bevollmächtigung ist jedoch nicht möglich. Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, etwa zum Zweck der besseren Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Abwicklung der Ausstellung von Erklärungen oder zur besseren Überprüfung des im Inland (noch) vorhandenen Kulturgutbestandes die Anbringung von Lichtbildern für einzelne Warengruppen oder hinsichtlich der Ausstellung von Erklärungen ua. in einzelnen Städten, Regionen oder auch nur für die Erklärungen einzelner Ausstellungsberechtigter vorzuschreiben. Die für das Bundesdenkmalamt bestimmten Zweitschriften gemäß Abs. 1 und § 11 haben in diesem Fall die Lichtbilder gleichfalls zu enthalten.
§ 8. (1) Bescheide und Bestätigungen auf Grund der §§ 1, 3 und 7 AusfVKG sind vom Bundesdenkmalamt stets in zweifacher Ausfertigung auszustellen, wobei eine Durchschrift beim Bundesdenkmalamt verbleibt.
(2) Bescheide, Bestätigungen und Erklärungen sind in einer für die Organe der Zollverwaltung leicht überprüfbaren Form abzufassen. Sie haben in den in den §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 2 dieser Verordnung aufgezählten Fällen unauswechselbar mit den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen verbundene Lichtbilder (Papierbilder) zu umfassen, die die Objekte deutlich und in möglichst unverwechselbarer Form zeigen. Im Falle der Erklärungen sind die Lichtbilder auf der Rückseite oder (im Falle der unlösbaren Verbindung mit den Erklärungsformularen) mit einer über den Rand auf die Erklärungsformulare selbst übergreifenden Unterschrift des Verfassers der Erklärung zu versehen, bei Bescheiden und Bestätigungen mit Rundstempel (möglichst Prägestempel) des Bundesdenkmalamtes und Unterschrift des die Bewilligung oder Bestätigung erteilenden bzw. ausstellenden Bediensteten.
§ 9. Ist für eine gesicherte Überprüfung durch die Organe der Zollverwaltung ausnahmsweise eine Kennzeichnung von Objekten durch unlösbare und unverwechselbare Merkmale notwendig, so sind diese Objekte, auf die sich die Bescheide und Bestätigungen beziehen, in möglichst schonender Weise vom Bundesdenkmalamt durch Stempel, Spezialmarken oder dergleichen zu kennzeichnen, wobei die Art der Kennzeichnung im Bescheid oder der Bestätigung zu erwähnen ist. In diesen Fällen ist die Beibringung von Lichtbildern nur dann notwendig, wenn sie vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich verlangt wird.
§ 10. (1) Anträge auf Ausstellung von Bescheiden und Bestätigungen gemäß §§ 1, 3 und 7 AusfVKG können sich auf mehrere Objekte beziehen, desgleichen die darauf ergehenden Bescheide und Bestätigungen. Das gleiche gilt auch für Erklärungen gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG. Bescheide und Bestätigungen können formularmäßig mit dem Antrag unmittelbar verbunden sein.
(2) Die Formulare sind weiters so zu gestalten, daß der Tag der Ausstellung der Erklärungen (§ 2 Abs. 4) und der Tag des Erlöschens der Bescheide und Bestätigungen (§ 6 AusfVKG) für die Organe der Zollverwaltung leicht erkennbar ist.
(3) Soweit getrennte Blätter (einschließlich Beilagen) erforderlich sind, sind diese sowohl bei den Anträgen als auch bei den Bescheiden, Bestätigungen und Erklärungen derart zu verbinden, daß weder ein Austausch noch eine Unterschiebung möglich ist.
§ 11. Die Organe der Zollverwaltung haben aus Anlaß der Vorweisung eine Ausfertigung der Erklärung (ohne Rechnungszweitschrift) einzubehalten und an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.
§ 12. Die dem Bundesdenkmalamt verbleibenden bzw. übermittelten Zweitschriften sowie die sonstigen Aktenunterlagen über Verfahren auf Grund des AusfVKG sind durch mindestens 25 Jahre aufzubewahren.
§ 13. In allen Fällen, die Archivalien betreffen, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Archivamt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.
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