Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut (AusfVKG), StGBl. Nr. 90/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1985, wird verordnet:
Artikel I
§ 1. Es wird festgestellt, daß die Aufbewahrung von Kulturgut im Inland, soweit es unter eine der im Anhang angeführten Warengruppen fällt, nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 2. (1) Von der Feststellung des § 1 ausgenommen ist Kulturgut und seine Aufbewahrung im Inland trotz Anführung im Anhang gemäß § 1 Abs. 3 AusfVKG kraft gesetzlicher Vermutung im öffentlichen Interesse gelegen, wenn es sich
um den Teil eines größeren noch vorhandenen Kulturgutes (wie Bruchstücke oder Bestandteile) oder den Teil von Mehrheiten von Kulturgut (wie Gruppen, Einrichtungen, geschlossene Serien, Zyklen oder aber Sammlungen und Bibliotheken, denen geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung als solche zukommt usw.) handelt oder um Austriaca IV (§ 6 Z 2 lit. d), es sei denn, im Anhang werden für diese Fälle spezielle Regelungen getroffen;
um Archivalien (gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931) handelt.
(2) Die Aufbewahrung von Gegenständen im Inland, die unter Denkmalschutz stehen, ist stets im öffentlichen Interesse gelegen, sie unterliegen sohin stets dem Ausfuhrverbot (§ 2 Abs. 5 AusfVKG).
§ 3. Die Aufbewahrung im Inland von Werken lebender Künstler und solcher Künstler, seit deren Tod noch nicht 20 Jahre vergangen sind (zu diesen Werken zählen Gemälde, Radierungen, Zeichnungen, Skulpturen, Manuskripte, Partituren usw., jedoch nur, soweit es sich beim betreffenden Gegenstand nach Art der Herstellung um ein Objekt handelt, das unmittelbar als Werk des Künstlers selbst anzusehen ist), ist - auch wenn es sich um Kulturgut handelt, das nicht unter eine der im Anhang angeführten Warengruppen fällt - nur dann im öffentlichen Interesse gelegen, wenn dieses Kulturgut (sei es allein für sich oder als Teil eines anderen Kulturgutes) unter Denkmalschutz steht (§ 2 Abs. 1 AusfVKG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 AusfVKG sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung).
§ 4. (1) Als Wert im Sinne dieser Verordnung gilt stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer) (§ 2 Abs. 6 AusfVKG), und zwar unabhängig von einem allfälligen konkreten Rechtsgeschäft oder der Höhe eines allfälligen Rechnungsbetrages.
(2) Soweit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a die Feststellungen dieser Verordnung Teile eines größeren Kulturguts oder Teile einer Mehrheit von Kulturgut überhaupt betreffen können, beziehen sich die Wertgrenzen im Anhang auf den Wert der Gesamtheit und nicht eines einzelnen Teiles.
§ 5. (1) Die auf Grund dieser Verordnung getroffene Feststellung, daß an der Aufbewahrung bestimmter Warengruppen im Inland ein öffentliches Interesse nicht besteht, gilt nur für jenes Kulturgut, das die in dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen mit Sicherheit erfüllt.
(2) Der Nachweis für das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 obliegt im übrigen dem an der Ausfuhr Interessierten (§ 2 Abs. 3 AusfVKG).
§ 6. Für den im Anhang erwähnten Begriff „Austriaca'' gilt:
Als für Austriaca maßgebendes Gebiet gilt das Gebiet der heutigen Republik Österreich.
Als Austriaca gelten im einzelnen:
Austriaca I:
Austriaca II:
aa) Darstellung österreichischer Persönlichkeiten, die in Österreich geboren wurden, wirken oder gewirkt haben oder hier gestorben sind,
bb) österreichische topographische Ansichten,
cc) Kulturgut, das auf österreichische historische Persönlichkeiten und/oder Begebenheiten Bezug hat (Begebenheiten in Österreich oder wesentlich für die Geschichte Österreichs),
dd) Kulturgut mit Bedeutung für sonstige österreichische Themen (Brauchtum, Trachten, Pläne und Entwürfe österreichischer Firmen usw.);
Austriaca III:
Austriaca IV:
§ 7. Die Wertgrenzen des Anhangs gelten bis 31. Dezember 1993 unverändert. Soweit durch künftige Verordnungen keine anderen Regelungen erfolgen, erhöhen oder vermindern sich nach diesem Zeitpunkt die Wertgrenzen jeweils ab 1. Jänner eines Folgejahres (erstmals frühestens ab 1. Jänner 1994) in dem Ausmaß, welches sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) ergibt. Hiebei gilt:
Der für eine allfällige Änderung der Wertgrenzen zum 1. Jänner eines Jahres maßgebliche Indexwert ist stets der Indexwert für den Monat Juni des vorhergehenden Jahres.
Als Vergleichsbasis für eine Veränderung ist bis zur ersten Änderung auf Grund dieser Bestimmungen der für Juni 1991 ermittelte Indexwert heranzuziehen, später der jeweils letzte für eine Steigerung oder Senkung maßgebende Juni-Indexwert.
Änderungen des Indexwertes sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie nicht insgesamt 10 vH des der letzten Änderung der Wertgrenzen zugrundeliegenden Indexwertes eines Juni-Monates übersteigen.
Würden sich bei den Berechnungen als neue Wertgrenzen Beträge ergeben, die nicht auf volle 1 000 Schilling enden, so sind sie auf die nächsten vollen 1 000 Schilling aufzurunden, bei Wertgrenzen unter 10 000 Schilling auf die nächsten vollen 500 Schilling.
§ 7. Die Wertgrenzen des Anhangs gelten bis 31. Dezember 1996 unverändert. Soweit durch künftige Verordnungen keine anderen Regelungen erfolgen, erhöhen oder vermindern sich nach diesem Zeitpunkt die Wertgrenzen jeweils ab 1. Jänner eines Folgejahres (erstmals frühestens ab 1. Jänner 1997) in dem Ausmaß, welches sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) ergibt. Hiebei gilt:
Der für eine allfällige Änderung der Wertgrenzen zum 1. Jänner eines Jahres maßgebliche Indexwert ist stets der Indexwert für den Monat Juni des vorhergehenden Jahres.
Als Vergleichsbasis für eine Veränderung ist bis zur ersten Änderung auf Grund dieser Bestimmungen der für Juni 1994 ermittelte Indexwert heranzuziehen, später der jeweils letzte für eine Steigerung oder Senkung maßgebende Juni-Indexwert. Die für eine Steigerung ausschlaggebenden Indexwerte sind jeweils Ausgangsbasis für die nächstfolgenden Änderungen.
Änderungen des Indexwertes sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie nicht insgesamt wenigstens um 10 vH von dem der letzten Änderung der Wertgrenzen zugrundeliegenden Indexwert eines Juni-Monates abweichen.
Die neuen Wertgrenzen werden - soweit sich bei den Berechnungen gemäß a) bis c) keine vollen Beträge gemäß den nachstehenden Regelungen ergeben - wie folgt aufgerundet:
aa) Wertgrenzen bis 10 000 Schilling auf die nächsten vollen 500 Schilling,
bb) Wertgrenzen von mehr als 10 000 Schilling bis 50 000 Schilling auf die nächsten vollen
cc) Wertgrenzen von mehr als 50 000 Schilling bis 100 000 Schilling auf die nächsten vollen
dd) Wertgrenzen von mehr als 100 000 Schilling auf die nächsten vollen 10 000 Schilling.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1986 in Kraft.
Anhang
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bis zu einem
Warengruppen Wert von
Schilling
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I. Bilder
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Öl- und Temperagemälde (auf Leinwand, Holz,
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Metall usw.) des 19. und 20. Jahrhunderts
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soweit weder Austriaca I
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noch Austriaca II............................ 80 000
```
Austriaca I (ausgenommen es handelt
```
sich zugleich um Austriaca II)............... 20 000
```
griechische und russische Ikonen
```
des 19. und 20. Jahrhunderts.................... 60 000
```
Aquarelle und Temperamalereien auf Papier,
```
Handzeichnungen aller Art, Miniaturmalereien
auf Elfenbein, Metall oder Papier
und Bilder auf Porzellan und Email des 19. und
```
Jahrhunderts
```
```
soweit weder Austriaca I noch
```
Austriaca II................................. 30 000
```
Austriaca I (ausgenommen es handelt
```
sich zugleich um Austriaca II)............... 10 000
```
Hinterglasbilder nach 1850...................... 12 000
```
II. Kupfer- und Stahlstiche, Farbstiche, Holzschnitte, Radierungen,
Schabkunstblätter, Lithographien, Linolschnitte des 17. bis 20.
Jahrhunderts
```
soweit weder Austriaca I noch Austriaca II
```
noch Austriaca III.............................. 20 000
```
Austriaca I und III (ausgenommen
```
es handelt sich zugleich um Austriaca II)....... 10 000
III. Plastiken des 19. und 20. Jahrhunderts
```
a) Skulpturen aus Holz, Stein, Elfenbein
```
soweit weder Austriaca I noch
Austriaca II................................. 80 000
```
Skulpturen aus Holz, Stein, Elfenbein
```
wenn Austriaca I (ausgenommen es handelt
sich zugleich um Austriaca II)............... 40 000
```
a) Plastiken aus Metall, Terrakotta,
```
Stuck, Porzellan, Keramik, Papiermache
soweit weder Austriaca I noch
Austriaca II................................. 30 000
```
Plastiken aus Metall, Terrakotta,
```
Stuck, Porzellan, Keramik, Papiermache
wenn Austriaca I (ausgenommen es handelt
sich zugleich um Austriaca II)............... 15 000
IV. Münzen, Papiergeld, Wertpapiere, Orden, Ehrenzeichen, Medaillen,
Plaketten, Marken, Jetons
```
Münzen, Papiergeld, Wertpapiere,
```
Medaillen nach 1918 (ausgenommen Proben
und Unika)...................................... unbegrenzt
```
Münzen aus Gold vor 1919 (ausgenommen
```
Proben und Unika)............................... 30 000
```
Taler, Talerteilstücke und talerähnliche
```
Gepräge (Schautaler, Doppelgulden, 5 Kronen)
vor 1919 (ausgenommen Proben und Unika)......... 20 000
```
Silbermünzen und Münzen aus
```
unedlem Metall vor 1919......................... 5 000
```
Papiergeld und Wertpapiere vor 1919............. 10 000
```
```
Medaillen, Plaketten, Marken, Jetons vor 1919... 20 000
```
```
Orden und Auszeichnungen vor 1938............... 15 000
```
V. Uhren
```
Uhren nicht älter als 50 Jahre, wenn
```
Entwerfer bzw. Uhrmacher unbekannt.............. unbegrenzt
```
sonstige bäuerliche Stand-, Wand-,
```
Taschen- und Sonnenuhren des 19. und
```
Jahrhunderts................................ 20 000
```
```
sonstige Uhren des 19. und 20. Jahrhunderts..... 40 000
```
VI. Möbel (nicht bäuerlich)
```
Möbel, Möbelteile und Beleuchtungskörper
```
nicht älter als 50 Jahre, wenn Entwerfer
unbekannt....................................... unbegrenzt
```
sonstige Sitzmöbel und Möbelteile des
```
```
und 20. Jahrhunderts........................ 10 000
```
```
Beleuchtungskörper des 19. und
```
```
Jahrhunderts................................ 20 000
```
```
sonstige Möbel des 19. und 20. Jahrhunderts..... 40 000
```
Ausgenommen (und daher antrags- bzw. bewilligungspflichtig) sind:
komplette Zimmereinrichtungen und -ausstattungen, Ensembles,
Garnituren und Architekturteile (wie zB Fenster, Fensterkörbe, Türen,
Supraporten, Holz- und Stuckdecken, Wandverkleidungen, Fußböden,
Kachelöfen, mit der Architektur verbundene Skulpturen und Reliefs und
dergleichen) wenn älter als 50 Jahre.
VII. Nicht bäuerliche Haushalts-, Ziergegenstände und Geräte
einschließlich Werkzeuge und Maschinen
```
nicht älter als 50 Jahre, wenn Entwerfer
```
unbekannt....................................... unbegrenzt
```
sonstige des 19. und 20. Jahrhunderts........... 20 000
```
VIII. Bäuerliches Mobiliar und Gebrauchsgegenstände einschließlich
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
```
nicht älter als 50 Jahre........................ unbegrenzt
```
```
sonstige bäuerliche Sitzmöbel, Möbelteile
```
und Beleuchtungskörper des 19. und
```
Jahrhunderts................................ 5 000
```
```
sonstiges bäuerliches Mobiliar des
```
```
und 20. Jahrhunderts........................ 25 000
```
```
sonstige bäuerliche Haushalts- und
```
Ziergegenstände (zB aus Keramik, Glas,
Metall, Holz) des 19. und 20. Jahrhunderts...... 2 500
```
bäuerliche Geräte, Werkzeuge und Maschinen
```
des 19. und 20 Jahrhunderts..................... 5 000
```
Gegenstände der religiösen Volkskunst und
```
des Brauchtums soweit nicht Warengruppen I,
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