(Übersetzung)EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FORTZAHLUNG VON STIPENDIEN AN STUDIERENDE IM AUSLAND
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Bosnien-Herzegowina III 112/2001 Deutschland/BRD 459/1986 Finnland 392/1992 Frankreich 459/1986 Island 459/1986 Jugoslawien/BR 392/1992, 711/1992 A, III 112/2001 Kroatien 357/1994 Liechtenstein 392/1992 Luxemburg 459/1986 Malta 392/1992 Niederlande 459/1986, 392/1992 Nordmazedonien 357/1994 Schweden 392/1992 Schweiz 392/1992 Slowenien 711/1992 Spanien 459/1986 Vereinigtes Königreich 459/1986 Zypern 459/1986
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 711/1992)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich am 10. August 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen oder ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet:
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Island, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und Insel Man), Zypern.
Schweiz
Die Schweiz hat anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß die Durchführung des Übereinkommens vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde den Geltungsbereich auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Jugoslawien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Übereinkommens zu betrachten ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen;
eingedenk der von den europäischen Erziehungsministern auf ihrer vierten Konferenz in London vom 14. bis 16. April 1964 angenommenen Entschließung Nr. 4, in der sie ihr Verständnis für die Notwendigkeit einer Förderung des Studentenaustausches zwischen europäischen Staaten, insbesondere im Hinblick auf Studierende, die bereits ein Diplom erworben haben, sowie die Hoffnung zum Ausdruck brachten, daß Maßnahmen getroffen werden mögen, damit ihre nationalen Programme zur finanziellen Unterstützung Studierender auch für Studienzeiten gelten, die in anderen europäischen Ländern zurückgelegt werden;
in der Erwägung, daß Studien außerhalb des Heimatstaates des Studierenden zu seiner kulturellen und akademischen Bereicherung beitragen können;
in der Erwägung, daß die grundsätzliche kulturelle Gemeinsamkeit zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, die das Europäische Kulturabkommen unterzeichnet haben, und den anderen diesem Abkommen beigetretenen Staaten ein derartiges Vorgehen ermöglicht;
in der Erwägung, daß in der europäischen Kultur- und Bildungsgemeinschaft, die sie noch fester untermauern wollen, Personen, die ein Hochschulstudium zurücklegen oder Forschungsaufgaben wahrnehmen, möglichst große Freizügigkeit genießen sollten;
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
bezeichnet der Ausdruck „Hochschulen“
Universitäten
ii) sonstige Hochschuleinrichtungen, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, anerkannt sind;
bezeichnet der Ausdruck „Stipendium“ jede den Studierenden der verschiedenen Studienabschnitte vom Staat oder von einer anderen Behörde gewährte unmittelbare Finanzhilfe einschließlich der Beihilfen zu den Studiengebühren, der Unterhaltszuschüsse und der Studiendarlehen.
Artikel 2
Im Sinne dieses Übereinkommens wird zwischen den Vertragsparteien danach unterschieden, ob die in ihrem Hoheitsgebiet für die Gewährung der Stipendien zuständige Behörde
der Staat,
sonstige Behörden,
je nach Lage des Falles der Staat und/oder sonstige Behörden sind.
Artikel 3
Das von einer unter Artikel 2 Buchstabe a fallenden Vertragspartei gewährte Stipendium, das es einem ihrer Staatsangehörigen ermöglichen soll, Studien oder Forschungsarbeiten an einer in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Hochschule zu betreiben, wird diesem Staatsangehörigen fortgezahlt, wenn er auf seinen Antrag und mit Genehmigung der für seine Studien oder Forschungsarbeiten zuständigen Behörden zur Fortsetzung seiner Studien oder Forschungsarbeiten an einer Hochschule im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zugelassen wird.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die geltenden Normen oder Vorschriften für die Zulassung von Studierenden zu den Hochschulen oder die von den die Stipendien gewährenden Behörden festgesetzten Voraussetzungen für die Dauer und die erfolgreiche Durchführung der Studien oder Forschungsarbeiten, für welche diese Stipendien gewährt oder verlängert werden.
Artikel 5
(1) Die unter Artikel 2 Buchstabe b fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Übereinkommens den in ihrem Hoheitsgebiet für Fragen der Stipendiengewährung zuständigen Behörden und legen ihnen nahe, den in Artikel 3 aufgestellten Grundsatz wohlwollend zu prüfen und anzuwenden.
(2) Die unter Artikel 2 Buchstabe c fallenden Vertragsparteien wenden, soweit für die Gewährung der Stipendien der Staat zuständig ist, Artikel 3, andernfalls Absatz 1 des vorliegenden Artikels an.
Artikel 6
Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation erklären, daß sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf andere als die in Artikel 3 bezeichneten Personen erstreckt.
Artikel 7
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden,
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Artikel 8
(1) Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 7 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind.
(2) Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 9
(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
kann jeder Staat, der nicht Mitglied des Europarates, jedoch Vertragspartei des am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichneten Europäischen Kulturabkommens ist, dem Übereinkommen beitreten;
kann das Ministerkomitee des Europarates jeden anderen Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Artikel 10
(1) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 11 zurückgenommen werden.
Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 12
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme;
jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme;
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 8;
jede nach Artikel 6 und Artikel 10 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
jede nach Artikel 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 12. Dezember 1969, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
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