VEREINBARUNG ZWISCHEN DER UNIVERSITÄT INNSBRUCK UND DER UNIVERSITÄT PADUA ÜBER DIE GEMEINSAME DURCHFÜHRUNG EINES STUDIENPROGRAMMES „INTEGRIERTES DIPLOMSTUDIUM DER RECHTSWISSENSCHAFTEN“

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel IV am 1. Jänner 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 sowie Artikel 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Universitäten vom 20. August 1982, im folgenden kurz „Abkommen“ genannt, schließen die Universität Innsbruck und die Universität Padua folgende Vereinbarung ab:

Artikel I

Mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus italienischem Recht an der Universität Innsbruck werden gemäß Artikel 3 Absatz 2 lit. b des Abkommens insbesondere Universitätslehrer der Universität Padua beauftragt. Diese werden von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck gemäß den Bestimmungen des österreichischen Universitäts-Organisationsgesetzes zu Universitätslehrern bestellt; sie sind gemäß Artikel 5 des Abkommens Mitglieder der zuständigen Prüfungskommission und können Betreuer von Diplomarbeiten und Dissertationen sein.

Artikel II

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens gilt für das „Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften“ der als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte Studienplan, der von den Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität Innsbruck und Padua gemeinsam ausgearbeitet ist. Die Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. Soweit der Studienplan nichts anderes bestimmt, gelten die im jeweiligen Vertragsstaat des Abkommens das Studium der Rechtswissenschaften regelnden Vorschriften.

Artikel III

Die beiden Universitäten werden, wenn sich das Studienrecht, welches das Integrierte Diplomstudium betrifft (Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens), in einem der beiden Vertragsstaaten des Abkommens ändert, oder wenn eine der beiden Universitäten dies verlangt, prüfen, ob eine Änderung der Vereinbarung erforderlich ist.

Artikel IV

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vereinbarung unterzeichnet wird.

Artikel V

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Universität kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt nicht die Weiterführung und den Abschluß der bereits nach dem gemeinsamen Studienplan begonnenen Studien.

Geschehen zu Padua, am 22. November 1985, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Anlage

STUDIENPLAN

für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua

I. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 1. (1) Das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.

(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription

§ 2. (1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem Semester mindestens 22 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem Semester nur 18 bis 21 Semesterwochenstunden zu inskribieren; die auf 22 Semesterwochenstunden fehlenden Semesterwochenstunden müssen im anderen Semester des ersten Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.

(2) Von den 44 Semesterwochenstunden, die im ersten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren sind, müssen 40 auf die Pflichtfächer (§ 3) entfallen. Die restlichen vier Semesterwochenstunden sind aus Pflichtfächern des ersten Studienabschnittes oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren:

1.

Rechtsphilosophie;

2.

Rechtssoziologie;

3.

Kirchenrecht.

Pflichtfächer

§ 3. Im ersten Studienabschnitt sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

1.

Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden

a)

Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterwochenstunden)

b)

Einführung in das Öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterwochenstunden)

c)

Einführung in die Rechtsphilosophie und juristische Methodenlehre (Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);

2.

Römisches Privatrecht (Vorlesungen, 8 Semesterwochenstunden);

3.

Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte

a)

Rechtsgeschichte Österreichs (Vorlesungen, 9 Semesterwochenstunden)

b)

Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung (Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);

4.

Übungen aus einem der unter den Ziffern 2 und 3 genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden);

5.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);

6.

Soziologie für Juristen (Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 4. (1) Die Lehrveranstaltungen sind in solcher Art und Zahl anzubieten, daß die ordentlichen Hörer den ersten Studienabschnitt - unabhängig davon, in welchem Semester sie das Studium begonnen haben

(2) Aus jedem der beiden Pflichtfächer des § 3 Ziffern 2 und 3 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 3 genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden angeboten werden. Im selben Zeitraum sind aus den Freifächern Kirchenrecht und Rechtsphilosophie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens je zwei Semesterwochenstunden anzubieten.

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern mündlich abzuhalten sind. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

1.

Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;

2.

Römisches Privatrecht;

3.

Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;

4.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik.

(3) Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die erste Diplomprüfung einzubringen.

(4) Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (§ 2 Absatz 1) und die für das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 3) inskribiert haben.

(5) Für eine der beiden Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden weiteres Zulassungserfordernis.

(6) Besondere Zulassungsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist das bestandene Pflichtkolloquium aus „Soziologie für Juristen”. Das Pflichtkolloquium wird mündlich abgehalten.

(7) Zum Pflichtkolloquium aus „Soziologie für Juristen” sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (§ 2 Absatz 1) und die für das Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 3 Ziffer 6) inskribiert haben.

(8) Die Teilprüfung aus dem Fach „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik” (Absatz 2 Ziffer 4) ist auf den Stoff zu beschränken, der das Fach besonders kennzeichnet und von anderen Fächern unterscheidet; gleiches gilt für die Teilprüfung gemäß Absatz 2 Ziffer 3 hinsichtlich der „Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung”.

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription

§ 6. (1) Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten bis vierten Semester mindestens je 20, im fünften mindestens 16 und im sechsten Semester mindestens 12 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem der ersten vier Semester nur 16 bis 19 Semesterwochenstunden zu inskribieren; die auf 20 Semesterwochenstunden fehlenden Semesterwochenstunden müssen in einem anderen der ersten vier Semester des zweiten Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.

(2) Von den 108 Semesterwochenstunden, die im zweiten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren sind, müssen 98 auf die Pflichtfächer und die Wahlfächer entfallen. Die restlichen zehn Semesterwochenstunden sind aus Pflichtfächern oder Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren:

1.

Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie;

2.

Kriminologie;

3.

Rechtsphilosophie;

4.

Rechtssoziologie;

5.

Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes;

6.

Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes;

7.

Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes;

8.

Methodenlehre der Rechtswissenschaften.

Pflichtfächer und Wahlfächer

§ 7. Im zweiten Studienabschnitt sind aus den Pflichtfächern und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

1.

Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes (Vorlesungen, 17 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

2.

italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Vorlesungen, 7 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

3.

italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

4.

italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie (Vorlesungen, 12 + 1 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

5.

italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei Semester);

6.

italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre (Vorlesungen, 10 + 2 Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei Semester);

7.

italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);

8.

Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);

9.

Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Fächer (je 2 Semesterwochenstunden);

10.

Betriebswirtschaftslehre (Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);

11.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:

a)

Kirchenrecht

b)

Grundzüge fremder Privatrechtssysteme

c)

italienisches Finanzrecht

d)

italienisches Wirtschaftsrecht

e)

ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes

f)

Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen

12.

nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:

a)

Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik

b)

Finanzwissenschaften

c)

Angewandte Statistik und Datenverarbeitung

d)

Psychologie für Juristen

e)

Politikwissenschaft

f)

Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit

13.

ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

§ 8. (1) Die Lehrveranstaltungen sind an der Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten, daß die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt - unabhängig davon, in welchem Semester sie in diesen eingetreten sind - in sechs Semestern abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen aus den Diplomprüfungsfächern so anzubieten, daß jeder, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, am Schluß jedes Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen antreten kann.

(2) Aus den vier Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4, 5 und 6 müssen an der Universität Innsbruck innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 7 genannten Lehrveranstaltungen Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden angeboten werden. Im selben Zeitraum sind aus jedem der Freifächer des § 6 Absatz 2 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden anzubieten.

(3) Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern ist aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 lit. c und d an der Universität Innsbruck eine ausreichende Zahl von Proseminaren und Seminaren anzubieten. Aus den im § 7 Ziffern 10 bis 12 genannten Fächern müssen pro Studienjahr zumindest zwei Semesterwochenstunden Übungen angeboten werden.

(4) In jedem Studienjahr sind an der Universität Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über vergleichende Rechtsterminologie im Ausmaß von mindestens zwei Semesterwochenstunden anzubieten (§ 14 Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften).

Zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:

1.

Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes;

2.

italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;

3.

italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;

4.

italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie;

5.

italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre;

6.

italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;

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