Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Juni 1986 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Informatik
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet:
§ 1. Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von der Naturwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Angewandte Informatik nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Ausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der mündlich-kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „AKADEMISCH GEPRÜFTER INFORMATIONSTECHNIKER“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.
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