Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 24. Juli 1986 über die Studienberechtigungsprüfung (Studienberechtigungsverordnung - StudBerVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1986-09-01
Status Aufgehoben · 2010-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2 und 3, des § 8 Abs. 2 und 3 und des § 16 Abs. 6 des Studienberechtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 292/1985, wird verordnet:

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung

§ 1. (1) Die Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung für das vom Bewerber gewählte ordentliche Studium sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Soweit bei lebenden Fremdsprachen eine Auswahlmöglichkeit besteht, hat der Bewerber die Auswahl zu treffen.

(2) Ist das vom Bewerber angestrebte Studium kombinationspflichtig, so sind die Pflichtfächer wie folgt zu ermitteln:

1.

Die im Anhang 1 angeführten Pflichtfächer beider Studienrichtungen sind zu reihen: erstes Pflichtfach für die erste Studienrichtung - erstes Pflichtfach für die zweite Studienrichtung - zweites Pflichtfach für die erste Studienrichtung usw.

2.

Pflichtfächer mit gleicher Gegenstandsbezeichnung, die zweimal vorkommen, sind nur einmal, und zwar in der Position ihres erstmaligen Vorkommens nach der mit der höheren Zahl versehenen Stoffumschreibung vorzusehen. Trifft „Biologie und Umweltkunde“ mit „Biologie“ zusammen, so ist das erstgenannte Fach zu prüfen; „Biologie“ und „Geologische Grundlagen“ ergeben in diesem Fall zusammen ein Pflichtfach. Eine lebende Fremdsprache ist nach Möglichkeit so auszuwählen, daß sie den Anforderungen beider Studienrichtungen genügt.

Verbleiben sodann noch mehr als drei Pflichtfächer, so sind nur die ersten drei Fächer dem Bewerber als Pflichtfächer vorzuschreiben.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Prüfungsanforderungen und -methoden

§ 2. (1) Die Prüfungsanforderungen der Pflichtfächer sind dem Anhang 2 zu entnehmen.

(2) Die Pflichtfächer werden unter Anwendung folgender Methoden geprüft:

1.

mündliche Prüfung:

a)

Geschichte;

b)

Latein 1;

c)

Biologie;

d)

Biologie und Umweltkunde;

e)

Geologische Grundlagen;

f)

Biologisch-geologische Grundlagen;

g)

Geographie und Wirtschaftskunde.

2.

schriftliche Prüfung:

a)

Lebende Fremdsprache 1;

b)

Darstellende Geometrie.

3.

schriftliche und mündliche Prüfung:

a)

Latein 2 und 3;

b)

Griechisch;

c)

Lebende Fremsprache 2;

d)

Philologische Grundlagen;

e)

Mathematik;

f)

Physik;

g)

Chemie.

(3) Wahlfächer sind in der Regel mündlich zu prüfen.

Erweiterter Wirkungsbereich

einiger Studienberechtigungskommissionen

§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.

(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.

(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.

(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.

(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sowie für den Studienzweig „Regie'' der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien, Graz und Salzburg zu erlangen. Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind überdies an der Universität Innsbruck zu erlangen.

(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.

(7) An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.

Erweiterter Wirkungsbereich

einiger Studienberechtigungskommissionen

§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.

(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.

(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.

(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.

(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sowie für den Studienzweig „Regie'' der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien, Graz und Salzburg zu erlangen. Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind überdies an der Universität Innsbruck zu erlangen.

(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für das Kurzstudium Musik- und Bewegungserziehung sind an der Universität Salzburg zu erlangen.

(7) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.

(8) An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Erweiterter Wirkungsbereich einiger Studienberechtigungskommissionen

§ 3. (1) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Veterinärmedizin, die Studienrichtung Musiktheaterregie und das Kurzstudium Musiktherapie sind an der Universität Wien zu erlangen.

(2) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Universität für Bodenkultur Wien eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Wien zu erlangen.

(3) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die an der Montanuniversität Leoben eingerichteten Studienrichtungen sind an der Technischen Universität Graz zu erlangen.

(4) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen), Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Salzburg und Linz zu erlangen.

(5) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtungen Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) und Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen) sind an den Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg zu erlangen.

(6) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für den Studienzweig „Regie“ der Studienrichtung Darstellende Kunst sind an den Universitäten Wien und Salzburg, solche für das Kurzstudium Musik- und Bewegungserziehung sind an der Universität Salzburg zu erlangen.

(7) Studienrichtungsbezogene Studienberechtigungen für die Studienrichtung Architektur sind auch an der Universität Linz zu erlangen.

(8) An der Montanuniversität Leoben, der Universität für Bodenkultur Wien und der Veterinärmedizinischen Universität Wien sind keine Verfahren zur Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen durchzuführen.

Zulassungsanträge und Prüfungsakten

§ 4. (1) Die Bewerber haben die Zulassung und die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung mittels der Formulare SBP 1 und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 (Anhang nicht darstellbar) zu beantragen.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen mittels der Formulare SBP 2, SBP 3 und SBP 5 nach dem Muster des Anhanges 3 (Anhang nicht darstellbar) zu führen. Das Einlageblatt „Protokoll'' (SBP 3) ist von der Studienberechtigungskommission, das Einlageblatt „Prüfungsprotokoll'' (SBP 5) ist vom Prüfer auszufüllen.

(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens 10 Jahre, der Bogen „Prüfungsakt'' (SBP 2) ist mindestens 80 Jahre nach Abschluß des betreffenden Verfahrens im Original oder in fototechnischer Abschrift aufzubewahren. Die ausschließlich digitale Speicherung der in den Prüfungsakten enthaltenen Informationen ist zulässig.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Zulassungsanträge und Prüfungsakten

§ 4. (1) Die Bewerber haben die Zulassung und die Anerkennung von Prüfungen für die Studienberechtigungsprüfung mittels der Formulare SBP 1 und SBP 4 nach dem Muster des Anhanges 3 zu beantragen.

(2) Die Prüfungsakten sind von den Universitätsdirektionen mittels der Formulare SBP2 und SBP5 nach dem Muster des Anhanges 3 zu führen. Das Einlageblatt „Prüfungsprotokoll“ (SBP5) ist vom Prüfer auszufüllen.

(3) Die vollständigen Prüfungsakten sind mindestens 10 Jahre, der Bogen „Prüfungsakt“ (SBP 2) ist mindestens 80 Jahre nach Abschluß des betreffenden Verfahrens im Original oder in fototechnischer Abschrift aufzubewahren. Die ausschließlich digitale Speicherung der in den Prüfungsakten enthaltenen Informationen ist zulässig.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Studienberechtigungszeugnis

§ 5. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung ist durch ein Studienberechtigungszeugnis (SBP 6) nach dem Muster des Anhanges 3 zu beurkunden.

(2) Im Studienberechtigungszeugnis ist bei der Angabe der Prüfungsfächer gegebenenfalls zu vermerken, daß andere Prüfungen anerkannt wurden (§ 5 und § 7 Abs. 2 StudBerG). Die Vermerke haben auf „(Anerkennung)“ oder „(Teilanerkennung)“ zu lauten.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten der Verordnung BGBl. Nr. 47/1991 treten Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 434/1989 und Artikel II der Verordnung BGBl. Nr. 607/1990 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.

(2) Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich:

1.

das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung'', sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;

2.

den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.

(3) Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich:

1.

den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;

2.

den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde.

Abkürzung

StudBerVO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 81/2009).

Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.

(2) Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich:

1.

das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;

2.

den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.

(3) Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich:

1.

den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;

2.

den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde.

(4) Studienberechtigungen für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften umfassen zusätzlich den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor 1993 abgelegt wurde.

Anhang 1

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(zu § 1 Abs. 1)

Pflichtfächer der Studienberechtigungsprüfung nach Studienrichtungen

Studienrichtung Pflichtfach

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1.

Katholisch-theologische Geschichte 3

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Studienrichtungen, Latein 2

Evangelische Theologie

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```

```

2.

Rechtswissenschaften Geschichte 2

```

Latein 1

```

```

```

3.

Sozial- und

```

Wirtschaftswissenschaften

3.1. Sozial- und Mathematik 1

wirtschaftswissenschaft- Englisch oder Französisch oder

liche Studienrichtungen eine andere im Studienplan für

die gewählte Studienrichtung

vorgesehene lebende Fremdsprache

(lebende Fremdsprache 2)

3.2. Studienversuch Mathematik 1

Angewandte Englisch

Betriebswirtschaft, (lebende Fremdsprache 2)

internationales

Studienprogramm

Wirtschaftswissenschaften

mit internationaler

Ausrichtung

3.3. Studienversuch Mathematik 1

Angewandte Informatik Englisch

(lebende Fremdsprache 1)

```

```

```

4.

Medizin, Biologie und Umweltkunde

```

Veterinärmedizin Chemie 2

Physik 1

```

```

```

5.

Geisteswissenschaften

```

5.1. Philosophie Geschichte 2

```

```

5.2. Pädagogik Geschichte 2

```

```

5.3. Psychologie Biologie

Mathematik 1

```

```

5.4. Philosophie, Pädagogik Geschichte 2

und Psychologie (Lehramt

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