Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. September 1986 über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 543/1984 und BGBl. Nr. 361/1985 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Hinsichtlich des Anspruchs auf Gewährung von Studienbeihilfe nach dem StudFG werden Personen, die nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurden, ordentlichen Hörern gleichgestellt.
(2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Studienberechtigung für ein ordentliches Studium. Die Wahl des Studiums steht dem Studierenden frei.
§ 2. (1) Die Gleichstellung erfolgt für ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst für längstens zwei Semester.
(2) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen wurde, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem Bewerber frei.
§ 3. Ein günstiger Studienerfolg im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. a StudFG liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
§ 4. Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 25 Abs. 1 lit. c StudFG sind spätestens in den ersten drei Monaten des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweise über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.