Bundesgesetz vom 15. Mai 1986 über das Wohnen in Studentenheimen (Studentenheimgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-09-01
Letzte Aktualisierung 2019-09-01
Status Aufgehoben · 2019-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
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(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs. 2, 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs. 4, der § 8 Abs. 4 und 5, der § 11 Abs. 1, der § 12 Abs. 3, der § 15 Abs. 2, der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der § 17, der § 17a, der § 17b, der § 18 Abs. 3 und der § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1986 in Kraft.

(2) Der § 4 erster Satz und der § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(3) Der § 1, der § 2, der § 4, der § 5 Abs. 2, 3 und 6, der § 5a, der § 7 Abs. 4, der § 8 Abs. 4 und 5, der § 11 Abs. 1, der § 12 Abs. 3, der § 15 Abs. 2, der § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, der § 17, der § 17a, der § 17b, der § 18 Abs. 3 und der § 21 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Verträge sind die Bestimmungen ab 1. September 2000 anzuwenden.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 2, die Überschrift zu § 3, § 3, § 4, § 5, die Überschrift zu § 5a, § 5a, die Überschrift zu § 5b, § 5b, § 6 Abs. 1 und 3, § 7, die Überschrift zu § 8, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 10, § 10, § 11, § 12, § 13, die Überschrift zu § 14, § 14, die Überschrift zu § 15, § 15, die Überschrift zu § 17, § 17, § 17a, § 17b, die Überschrift zu § 18, § 18, die Überschrift zu § 19, § 19, § 20, die Überschrift zu § 22 sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft. § 16 und § 19 treten mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.

Schlußbestimmung

§ 22. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist

1.

hinsichtlich § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen,

2.

soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Justiz,

3.

im übrigen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Schlussbestimmung

§ 22. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes sind

1.

soweit die Vollziehung durch die Gerichte erfolgt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2.

im Übrigen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

betraut.

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