ANLAGE IIFINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel I
(1) Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
(2) Der Generaldirektor sendet den Mitgliedstaaten bis zum 1. September jedes Jahres
den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans,
die Entwürfe von Programmhaushaltsplänen.
(3) Der Allgemeine Haushaltsplan umfasst
einen Ausgabenteil, der die Ausgabenvoranschläge für die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, iii und iv des Übereinkommens einschließlich der fest zugeordneten gemeinsamen Kosten sowie für die nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und die Unterstützungskosten für die Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b des Übereinkommens ausweist; die fest zugeordneten und die nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und die Programmunterstützungskosten sind in der Finanzordnung definiert; die Ansätze werden nach Tätigkeitsarten und allgemeinen Titeln gegliedert;
einen Einnahmenteil, der ausweist:
die Beiträge aller Mitgliedstaaten zu den Ausgaben für die Tätigkeiten nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i,
ii) die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den nach Maßgabe der Finanzordnung auf die Programme nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b des Übereinkommens entfallenden nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten;
iii) sonstige Einnahmen.
(4) Jeder Programmhaushaltsplan umfaßt
einen Ausgabenteil, der ausweist:
die veranschlagten direkten Ausgaben für das betreffende Programm, gegliedert nach allgemeinen Titeln nach Maßgabe der Finanzordnung;
ii) die veranschlagten nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten für das Programm;
einen Einnahmenteil, der ausweist:
die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den unter Buchstabe a Ziffer i bezeichneten direkten Ausgaben;
ii) sonstige Einnahmen;
iii) erinnerungshalber die Beiträge der Teilnehmerstaaten zu den unter Buchstabe a Ziffer ii bezeichneten nicht fest zugeordneten gemeinsamen Kosten und Unterstützungskosten nach Maßgabe des Allgemeinen Haushaltsplans.
(5) Die Genehmigung des Allgemeinen Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne durch den Rat erfolgt vor Beginn jedes Rechnungsjahres.
(6) Die Vorbereitung und Durchführung des Allgemeinen Haushaltsplans und der Programmhaushaltspläne erfolgt nach Maßgabe der Finanzordnung.
Artikel 1
Allgemeine Grundsätze
Das Finanzmanagement der Organisation dient den in Artikel II des Übereinkommens dargelegten Zwecken und unterstützt die Durchführung der vom Rat genehmigten langfristigen europäischen Weltraumpolitik. Die Organisation wendet international anerkannte Rechnungslegungsnormen an und folgt den Grundsätzen des soliden Finanzmanagements, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit bei der Planung und Verwaltung der Mittel, der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Kontrolle bei der Verwendung öffentlicher Mittel und der Finanzierungskapazität der Mitgliedstaaten und der Ausgewogenheit bei der Inanspruchnahme ihrer Mittel. Das Finanzsystem spiegelt den mehrjährigen Charakter der Tätigkeiten und Programme der Organisation wider. Es wird einer wirksamen internen Kontrolle und einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterzogen.
Die Finanzplanung, die Aufstellung der Haushaltspläne und die Rechnungslegung einschließlich für die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgt in Euro, der für die Berichterstattung und die Finanzgeschäfte verwendeten Währung.
Das Rechnungsjahr der Organisation läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
Artikel II
(1) Wenn die Umstände es erfordern, kann der Rat den Generaldirektor ersuchen, ihm einen geänderten Haushaltsplan vorzulegen.
(2) Eine Entscheidung, deren Durchführung zusätzliche Ausgaben erfordert, gilt erst dann als genehmigt, wenn der Rat einen vom Generaldirektor vorgelegten Voranschlag über die zusätzlichen Ausgaben genehmigt hat.
Artikel 2
Planung
(1) Der Generaldirektor erstellt die für die Optimierung der Verwendung der Mittel der Organisation, die Gewährleistung der laufenden Konsolidierung der Programmdurchführung und die Aufstellung der entsprechenden Finanzierung durch die Mitgliedstaaten als zweckmäßig erachteten Planungswerkzeuge. Diese umfassen unter anderem:
– einen Langfristigen Plan über zehn Jahre, der alle genehmigten und vorgesehenen Programme und Tätigkeiten mit den geschätzten Finanzbeiträgen und Ausgaben ausweist;
– jährliche und mehrjährige Kostenpläne, die auf der Grundlage der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten für die genehmigten Tätigkeiten und Programme und der mit anderen Finanzierungsstellen geschlossenen Übereinkünfte erstellt werden; in diesen Kostenplänen werden auch die in Artikel I Absatz 3 und Artikel XIII Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen gemeinsamen Kosten erfasst.
(2) Diese Pläne werden im Einklang mit der Finanzordnung mindestens einmal jährlich rechtzeitig zur Genehmigung der Haushaltspläne und je nach Bedarf fortgeschrieben und dem Rat beziehungsweise den von ihm bevollmächtigten nachgeordneten Gremien unterbreitet.
Artikel III
(1) Der Generaldirektor nimmt, wenn er vom Rat darum ersucht wird, in den Allgemeinen Haushaltsplan oder in den betreffenden Programmhaushaltsplan Ausgabenvoranschläge für die folgenden Jahre auf.
(2) Bei der Annahme der Jahreshaushaltspläne der Organisation prüft der Rat erneut die Höhe der Mittel und nimmt unter Berücksichtigung der Schwankungen des Preisniveaus und etwaiger unvorhergesehener Änderungen während der Durchführung der Programme die erforderlichen Anpassungen vor.
Artikel 3
Finanzierung
(1) Die Jahreshaushaltspläne der Organisation stellen für die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen das jährliche Instrument zur schrittweisen Erfüllung ihrer mehrjährigen Verpflichtungen dar und gewährleisten die kontinuierliche Durchführung der genehmigten Programme und Tätigkeiten der Organisation. Sie bilden die verbindliche Grundlage für den Abruf der Beiträge der Mitgliedstaaten.
(2) Alle Kosten (einschließlich der Investitionskosten für die Nutzung der gemeinsamen Infrastruktur) in Verbindung mit Tätigkeiten und Programmen außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel V Absatz 1 des Übereinkommens, wie die in Artikel V Absatz 2 und Artikel IX des Übereinkommens genannten, werden vom Antragsteller getragen, sofern vom Rat nicht anders beschlossen.
(3) Der Generaldirektor sorgt für eine angemessene Rechnungslegung und Berichterstattung an die Mitgliedstaaten und die anderen Finanzierungsstellen, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit ihres jeweiligen Finanzierungsstands in Bezug auf die einzelnen Tätigkeiten und Programme zu gewährleisten.
Artikel IV
(1) Die genehmigten Ausgaben für die Tätigkeiten nach Artikel V des Übereinkommens werden durch nach Artikel XIII des Übereinkommens festgesetzte Beiträge gedeckt.
(2) Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel XXII bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschließenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt. Gegebenenfalls werden Rückzahlungen vorgenommen, damit die von allen Mitgliedstaaten für das laufende Jahr gezahlten Beiträge dem Beschluß des Rates entsprechen.
(3) a) Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Organisation werden in der Finanzordnung festgelegt.
Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.
Artikel 4
Haushaltspläne
(1) Der Generaldirektor erstellt auf der Grundlage der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Pläne die folgenden Entwürfe von Haushaltsplänen mit den Mittelanforderungen für das Folgejahr und unterbreitet sie dem Rat:
den Entwurf eines Allgemeinen Haushaltsplans für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens genannten obligatorischen Tätigkeiten;
gegebenenfalls die Entwürfe von in der Finanzordnung vorgesehenen dem Allgemeinen Haushaltsplan angegliederten Haushaltsplänen;
die Entwürfe von Haushaltsplänen für die in Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehenen fakultativen Programme.
(2) Die Entwürfe der Haushaltspläne für ein bestimmtes Jahr werden dem Rat vor Ende des vorangehenden Rechnungsjahres zur Genehmigung unterbreitet. Die Bedingungen für die Änderung von Haushaltsplänen und die bei Nichtgenehmigung von Haushaltsplänen vor dem Beginn des Rechnungsjahres erforderlichen Übergangsmaßnahmen sind in der Finanzordnung dargelegt
(3) Weitere Haushaltspläne werden dem Rat für von anderen Stellen finanzierte Programme und Tätigkeiten vorgelegt.
Artikel V
(1) Die Haushaltspläne der Organisation werden in Rechnungseinheiten aufgestellt. Eine Rechnungseinheit entspricht 0,88867088 Gramm Feingold; der Rat kann durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten eine andere Definition der Rechnungseinheit festlegen.
(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt seine Beiträge in seiner eigenen Währung.
Artikel V
(1) Die Haushaltspläne der Organisation werden in ECU gemäß der von den zuständigen Organen der Europäischen Union gegenwärtig festgelegten Definition und später in der europäischen Zahlungseinheit aufgestellt, die mit ihrer Inkraftsetzung durch diese Organe die ECU ersetzt.
(2) Jeder Mitgliedstaat zahlt seinen Beitrag in ECU bzw. in der sie später nach Absatz 1 ersetzenden Einheit.
Artikel 5
Kassenführung
Die der Organisation von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Zahlungsmittel werden vom Generaldirektor als Gemeinsame Kassenmittel verwaltet. Die Zinserträge werden jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den in der Finanzordnung festgelegten Vorschriften gutgeschrieben.
Artikel VI
(1) Der Generaldirektor sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben. Am Ende jedes Rechnungsjahres stellt der Generaldirektor nach Maßgabe der Finanzordnung getrennte Jahresrechnungen für jedes Programm nach Artikel V des Übereinkommens auf.
(2) Die Haushaltsrechnung, der Haushalt und das Finanzgebaren sowie alle sonstigen Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen werden von einer Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten diejenigen Mitgliedstaaten, die in angemessenem Wechsel aufzufordern sind, Rechnungsprüfer für diese Kommission zu benennen, und zwar vorzugsweise Beamte ihres höheren Dienstes; mit der gleichen Mehrheit bestellt der Rat aus dem Kreis der Rechnungsprüfer einen Vorsitzenden der Kommission für die Dauer von höchstens drei Jahren.
(3) Der Zweck der Rechnungsprüfung, die an Hand von Belegen und nötigenfalls an Ort und Stelle erfolgt, besteht darin, festzustellen, daß die Ausgaben den Mittelansätzen der Haushaltspläne entsprechen und daß die Buchungen vorschriftsmäßig und richtig sind. Die Kommission berichtet ferner über die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Organisation. Am Ende jedes Rechnungsjahres erstellt die Kommission einen Bericht, den sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dann dem Rat zuleitet.
(4) Die Rechnungsprüfungskommission nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die in der Finanzordnung aufgeführt sind.
(5) Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.
Artikel 6
Rechnungslegung
(1) Das Finanzbuchführungs und Kostenrechnungssystem der Organisation ist ihr wichtigstes Instrument zur finanziellen Erfassung ihrer Tätigkeiten und Geschäftsvorfälle. Es unterstützt die wirksame Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Organisation durch die genaue und zeitnahe Erfassung der Finanzgeschäfte und die Ermittlung und Messung der Kosten.
(2) Das Finanzbuchführungssystem der Organisation folgt allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen; der Jahresabschluss wird nach den Internationalen Rechnungslegungsnormen für den öffentlichen Sektor veröffentlicht.
(3) Der Generaldirektor sorgt dafür, dass die Konten ein zuverlässiges und vollständiges Bild der jährlichen finanziellen Leistung der Organisation und eine getreue Wiedergabe ihrer Finanzlage am Ende jedes Rechnungsjahres liefern.
(4) Bis spätestens 31. Oktober jedes Jahres legt der Generaldirektor dem Rat den geprüften Jahresabschluss des Vorjahres zur Genehmigung und zur Entlastung für seine Geschäftsführung vor.
Artikel 7
Beiträge
(1) Die in Artikel V des Übereinkommens vorgesehenen Tätigkeiten und Programme werden aus den nach Artikel XIII des Übereinkommens festgesetzten Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
(2) Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel XXII bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschließenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt.
(3) Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Organisation werden in der Finanzordnung festgelegt.
(4) Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.
Artikel 8
Interne Kontrolle
Der Generaldirektor richtet ein umfassendes System der internen Kontrolle ein, das der Überwachung der Leistung und der Erfüllung der Ziele, der Bewertung der Sparsamkeit, Wirksamkeit und Effizienz der Vorgänge sowie der Überprüfung ihrer Ordnungsmäßigkeit und der Befolgung der anwendbaren Regeln und Vorschriften dient.
Artikel 9
Externe Kontrolle
(1) Die Konten der Organisation, ihr Jahresabschluss und ihr Finanzmanagement werden von einer unabhängigen Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten diejenigen Mitgliedstaaten, die in angemessenem Wechsel aufzufordern sind, Rechnungsprüfer für diese Kommission zu benennen, und zwar vorzugsweise erfahrene Rechnungsprüfer ihres öffentlichen Dienstes. Ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission amtiert im vorletzten Jahr seiner Dienstzeit als Vorsitzender der Kommission.
(2) Der Zweck der Rechnungsprüfung besteht darin, festzustellen und zu bescheinigen, dass der Jahresabschluss mit den Büchern und Belegen der Organisation übereinstimmt und gesetzmäßig und richtig ist. Nach Ablauf jedes Rechnungsjahres erstellt die Kommission einen Bericht, den sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dann dem Rat zuleitet. Die Kommission berichtet ferner über die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Organisation.
(3) Die Rechnungsprüfungskommission nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die in der Finanzordnung aufgeführt sind, und hat jederzeit Zugang zu allen Rechnungs und Buchungsunterlagen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeit für notwendig erachtet. Der Zugang zu Verschlusssachen unterliegt den anwendbaren Regeln und Vorschriften.
Artikel 10
Finanzordnung
Die genaue Anwendung dieser Anlage und anderer einschlägiger Bestimmungen des Übereinkommens ist in der vom Rat genehmigten Finanzordnung geregelt.
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