RAHMENABKOMMEN ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 wurden am 14. Juli 1986 bzw. 30. Juli 1987 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß Art. 13 mit 30. Juli 1987 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH, im Namen der Republik Österreich, im folgenden „Österreich” genannt, einerseits,
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits,
IN DER ERWÄGUNG, daß unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften das vorliegende Rahmenabkommen sowie jedwede im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Aktion in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften beeinträchtigen, bilaterale Tätigkeiten mit Österreich im wissenschaftlichen und technologischen Bereich sowie der Forschung und Entwicklung durchzuführen und gegebenenfalls entsprechende Abkommen zu schließen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der wissenschaftlichen und technischen Forschung für Österreich und die Gemeinschaften und ihres gegenseitigen Interesses an einer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zur besseren Nutzung der eingesetzten Mittel und Vermeidung unnötiger Überschneidungen,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und die Kommission auf der Sitzung vom 9. April 1984 in Luxemburg die Auffassung vertreten haben, daß die zunehmende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den Gemeinschaften und den EFTA-Ländern insbesondere eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung rechtfertigt, und die Notwendigkeit unterstrichen haben, die Anstrengungen zu verstärken, namentlich mit dem Ziel einer Förderung der Mobilität der Forscher, und daß ferner die Minister den Wunsch geäußert haben, daß bestimmten zukunftsträchtigen industriellen und technologischen Gebieten besondere Aufmerksamkeit beigemessen wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ferner im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) zusammenarbeiten und beabsichtigen, ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortzusetzen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich und die Gemeinschaften gegenwärtig wichtige Forschungsprogramme und auf prioritären Bereichen durchführen, die weitgehend übereinstimmen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich und die Gemeinschaften ein Interesse an einer Zusammenarbeit im Rahmen einer großen Zahl dieser Programme haben,
IN DER ERWÄGUNG, daß es im Hinblick darauf wünschenswert ist, einen Rahmen zu erstellen, der die gesamte Zusammenarbeit zwischen Österreich und den Gemeinschaften auf dem Gebiet der Forschung umfaßt und es auch ermöglicht, private Organisationen und Unternehmen zu beteiligen, und der außerdem für einfache und wirksame Verfahren sorgen und dynamisch sein sollte -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
A. GEGENSTAND DES ABKOMMENS
Artikel 1
Dieses Abkommen legt den Rahmen für die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen Österreich und den Gemeinschaften auf Gebieten von gemeinsamem Interesse fest, die Gegenstand gemeinschaftlicher und österreichischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme bilden.
Artikel 2
Die Zusammenarbeit kann von öffentlichen oder privaten Organisationen und Unternehmen durchgeführt werden, die in Österreich und in den Gemeinschaften an den in Artikel 1 genannten Forschungsprogrammen beteiligt sind.
Artikel 3
Die Zusammenarbeit kann in nachstehenden Formen stattfinden:
- regelmäßiger Gedankenaustausch über Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitik in Österreich und in den Gemeinschaften sowie über deren Planung;
- Gedankenaustausch über die Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit;
- Übertragung von Informationen, die sich aus der in diesem Abkommen festgelegten Zusammenarbeit ergeben;
- Koordinierung der in Österreich und in den Gemeinschaften durchgeführten Programme und Vorhaben;
- Teilnahme an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und Durchführung gemeinsamer Aktionen in Österreich und in den Gemeinschaften.
Artikel 4
Die Zusammenarbeit kann wie folgt durchgeführt werden:
- gemeinsame Sitzungen;
- Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern;
- regelmäßige und ständige Kontakte zwischen den Verantwortlichen der Programme oder Vorhaben;
- Teilnahme von Sachverständigen an Seminaren, Symposien und Workshops;
- Beteiligung an gemeinsamen Programmen oder Teilprogrammen und gemeinsamen Aktionen;
- Bereitstellung von Dokumenten und Mitteilung der Ergebnisse der im Rahmen der Zusammenarbeit durchgeführten Arbeiten.
Artikel 5
Die Zusammenarbeit kann jederzeit durch gemeinsame Vereinbarung der Vertragsparteien angepaßt und entwickelt werden.
B. DURCHFÜHRUNG DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 6
Die mit diesem Abkommen angestrebte Zusammenarbeit wird durch geeignete Vereinbarungen durchgeführt.
Artikel 7
Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen legen die Form und die Mittel jeder der Kooperationsaktionen fest sowie
- die Ziele und den wissenschaftlich-technischen Inhalt;
- die Regeln für die Verbreitung der Kenntnisse und das geistige Eigentum;
- die Bestimmungen über die Mobilität des Personals und die Beteiligung von Vertretern einer Vertragspartei an Einrichtungen der anderen Partei;
- die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung an den Vereinbarungen;
- andere geeignete Modalitäten.
Artikel 8
Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen werden in Übereinstimmung mit den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren getroffen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien teilen einander die Namen der Organisationen und Unternehmen gemäß Artikel 2 mit, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind.
C. GEMISCHTER AUSSCHUSS
Artikel 10
Es wird ein Gemischter Ausschuß mit der Bezeichnung „Forschungsausschuß Österreich/Gemeinschaft“ eingesetzt, dessen Aufgabe es ist,
- die Bereiche einer möglichen Zusammenarbeit festzustellen und alle Maßnahmen zu prüfen, durch die diese verbessert und weiterentwickelt werden kann;
- einen regelmäßigen Gedankenaustausch über die Orientierungen und Prioritäten der Forschungspolitiken sowie über die Planung der Forschung in Österreich und in den Gemeinschaften und die Aussichten der Zusammenarbeit zu führen;
- die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens zu überwachen.
Artikel 11
Der Gemischte Ausschuß aus Vertretern der Kommission und Österreichs gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er tritt auf Antrag einer jedweden Vertragspartei zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich.
D. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
Artikel 12
Es kann ein getrenntes Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Österreich andererseits unterzeichnet werden, wenn es sich als gegenseitig von Vorteil erweisen sollte, auf den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Gebieten zusammenzuarbeiten.
E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß das hierzu erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist.
Artikel 14
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
Artikel 15
Dieses Abkommen hat unbegrenzte Dauer. Jede Vertragspartei kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündigen beziehungsweise seine Revision beantragen.
Artikel 16
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 15. Juli 1986.
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