RAHMENABKOMMEN ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-07-30
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Vor dem Hintergrund des österreichischen EU-Beitritts überholt.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 13 wurden am 14. Juli 1986 bzw. 30. Juli 1987 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß Art. 13 mit 30. Juli 1987 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH, im Namen der Republik Österreich, im folgenden „Österreich” genannt, einerseits,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, daß unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften das vorliegende Rahmenabkommen sowie jedwede im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Aktion in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften beeinträchtigen, bilaterale Tätigkeiten mit Österreich im wissenschaftlichen und technologischen Bereich sowie der Forschung und Entwicklung durchzuführen und gegebenenfalls entsprechende Abkommen zu schließen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der wissenschaftlichen und technischen Forschung für Österreich und die Gemeinschaften und ihres gegenseitigen Interesses an einer Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zur besseren Nutzung der eingesetzten Mittel und Vermeidung unnötiger Überschneidungen,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, die Minister der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelszone (EFTA) und die Kommission auf der Sitzung vom 9. April 1984 in Luxemburg die Auffassung vertreten haben, daß die zunehmende gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den Gemeinschaften und den EFTA-Ländern insbesondere eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung rechtfertigt, und die Notwendigkeit unterstrichen haben, die Anstrengungen zu verstärken, namentlich mit dem Ziel einer Förderung der Mobilität der Forscher, und daß ferner die Minister den Wunsch geäußert haben, daß bestimmten zukunftsträchtigen industriellen und technologischen Gebieten besondere Aufmerksamkeit beigemessen wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ferner im Rahmen der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) zusammenarbeiten und beabsichtigen, ihre diesbezüglichen Anstrengungen fortzusetzen,

IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich und die Gemeinschaften gegenwärtig wichtige Forschungsprogramme und auf prioritären Bereichen durchführen, die weitgehend übereinstimmen,

IN DER ERWÄGUNG, daß Österreich und die Gemeinschaften ein Interesse an einer Zusammenarbeit im Rahmen einer großen Zahl dieser Programme haben,

IN DER ERWÄGUNG, daß es im Hinblick darauf wünschenswert ist, einen Rahmen zu erstellen, der die gesamte Zusammenarbeit zwischen Österreich und den Gemeinschaften auf dem Gebiet der Forschung umfaßt und es auch ermöglicht, private Organisationen und Unternehmen zu beteiligen, und der außerdem für einfache und wirksame Verfahren sorgen und dynamisch sein sollte -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

A. GEGENSTAND DES ABKOMMENS

Artikel 1

Dieses Abkommen legt den Rahmen für die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen Österreich und den Gemeinschaften auf Gebieten von gemeinsamem Interesse fest, die Gegenstand gemeinschaftlicher und österreichischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme bilden.

Artikel 2

Die Zusammenarbeit kann von öffentlichen oder privaten Organisationen und Unternehmen durchgeführt werden, die in Österreich und in den Gemeinschaften an den in Artikel 1 genannten Forschungsprogrammen beteiligt sind.

Artikel 3

Die Zusammenarbeit kann in nachstehenden Formen stattfinden:

Artikel 4

Die Zusammenarbeit kann wie folgt durchgeführt werden:

Artikel 5

Die Zusammenarbeit kann jederzeit durch gemeinsame Vereinbarung der Vertragsparteien angepaßt und entwickelt werden.

B. DURCHFÜHRUNG DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 6

Die mit diesem Abkommen angestrebte Zusammenarbeit wird durch geeignete Vereinbarungen durchgeführt.

Artikel 7

Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen legen die Form und die Mittel jeder der Kooperationsaktionen fest sowie

Artikel 8

Die in Artikel 6 genannten Vereinbarungen werden in Übereinstimmung mit den für jede Vertragspartei geltenden Verfahren getroffen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien teilen einander die Namen der Organisationen und Unternehmen gemäß Artikel 2 mit, die an der Zusammenarbeit beteiligt sind.

C. GEMISCHTER AUSSCHUSS

Artikel 10

Es wird ein Gemischter Ausschuß mit der Bezeichnung „Forschungsausschuß Österreich/Gemeinschaft“ eingesetzt, dessen Aufgabe es ist,

Artikel 11

Der Gemischte Ausschuß aus Vertretern der Kommission und Österreichs gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er tritt auf Antrag einer jedweden Vertragspartei zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich.

D. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL

Artikel 12

Es kann ein getrenntes Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Österreich andererseits unterzeichnet werden, wenn es sich als gegenseitig von Vorteil erweisen sollte, auf den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Gebieten zusammenzuarbeiten.

E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß das hierzu erforderliche Verfahren durchgeführt worden ist.

Artikel 14

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

Artikel 15

Dieses Abkommen hat unbegrenzte Dauer. Jede Vertragspartei kann es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündigen beziehungsweise seine Revision beantragen.

Artikel 16

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

GESCHEHEN zu Brüssel, am 15. Juli 1986.

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