(Übersetzung)ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN ÜBER ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DES ERZIEHUNGSWESENS, DER WISSENSCHAFT UND DER KULTUR

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1987-10-01
Status Aufgehoben · 1992-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 60
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Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 59 Abs. 1 am 1. Oktober 1987 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten sind, vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur weiterzuentwickeln, in Übereinstimmung mit dem am 11. Mai 1972 zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung *1) wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte Zusammenarbeit und die gemeinsame Forschungsarbeit zwischen Universitäten und Forschungsinstitutionen beider Staaten auf den verschiedenen Gebieten der Lehre und Forschung, insbesondere zwischen der Universität Graz sowie der Technischen Universität Wien und der Universität Kairo einerseits sowie zwischen der Universität Wien und der Universität Assiout andererseits.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen österreichischen Universitäten einerseits und der Al-Azhar-Universität andererseits.

(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit auf den Gebieten der Medizin, Landwirtschaft und Orientalistik sowie der arabischen und deutschen Sprache und der arabischen und österreichischen Literatur geschenkt.

Artikel 2

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen zwischen österreichischen Universitäten einerseits und ägyptischen Universitäten, einschließlich der Al-Azhar-Universität, andererseits auf diplomatischem Wege auf der Grundlage der Gegenseitigkeit:

a)

auf Einladung der zuständigen akademischen Behörden des Gaststaates einen Austausch von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren oder Universitäts- bzw. Hochschuldozenten für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen unter der Voraussetzung, daß in jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das Thema der Vorlesungen und die Dauer des Aufenthaltes von den zuständigen akademischen Institutionen vereinbart wurden;

b)

einen Austausch von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschullehrkräften für eine Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Herstellung wissenschaftlicher Beziehungen zwischen den an der gemeinsamen Studienbetreuung für ägyptische Doktoranden, die an ägyptischen Universitäten registriert sind und einen Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich absolvieren, beteiligten Universitäten oder Hochschulen. Die Art des Programms wird in jedem einzelnen Fall von den zuständigen akademischen Behörden vereinbart. Die Abhaltung von Gastvorlesungen durch die Teilnehmer an einem solchen Austausch wird begrüßt;

c)

ein Austausch von höchstens vier Universitäts- bzw. Hochschullehrkräften für eine Gesamtdauer von vier Monaten zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten mit einer Aufenthaltsdauer von einem bis höchstens zwei Monaten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien tauschen Delegationen von höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung und der Technik aus. Die ägyptische Delegation setzt sich aus Vertretern der Universitäten und der Hochschulbildung zusammen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch von Universitätslektoren der arabischen Sprache und österreichischen Literatur während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu fördern. Im besonderen ist beabsichtigt, das bestehende Lektorat an der Universität Kairo beizubehalten und an der Deutsch-Abteilung einer anderen ägyptischen Universität ein Lektorat zu errichten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien setzen ihren Informationsaustausch über Zeugnisse, akademische Grade und Diplome, die von Hochschulinstitutionen in jedem der beiden Staaten verliehen werden, sowie über das Recht der Zulassung zum Hochschulstudium beider Staaten fort. Nachdem ausreichend Informationen über das Zulassungswesen in beiden Staaten ausgetauscht sind, werden Experten beider Staaten aus bestimmten, noch auf diplomatischem Wege zu vereinbarenden Fachgebieten zu einer Kontaktnahme über Gleichwertigkeitsfragen zusammentreten.

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen vorzugsweise in Englisch und Französisch abgefaßte Informationen und Publikationen aus, die sich auf Hochschulbildung, Wissenschaft und Medizin beziehen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen den Akademien der Wissenschaften beider Staaten auf der Grundlage der zwischen beiden Institutionen am 27. Feber 1980 unterzeichneten Vereinbarung über wissenschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 8

(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei an österreichische Studenten und graduierte Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien und Forschungsarbeiten an ihren akademischen Institutionen, einschließlich der Al-Azhar-Universität, vergeben werden sollen.

(2) Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen Kandidaten, die an ägyptischen Universitäten, einschließlich der Al-Azhar-Universität, für einen Ph. D.-Grad registriert sind, jährlich fünf Stipendien für je ein Studienjahr zur Verfügung, um ihnen zu ermöglichen, ihre Studien an österreichischen akademischen Institutionen im Rahmen der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Artikel 2 lit. b durchzuführen.

(3) Die österreichische Vertragspartei stellt jedes Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum Studium an einer österreichischen Musikhochschule unter der Voraussetzung, daß die Kandidaten die für die Zulassung zu solchen Institutionen verlangten Erfordernisse erfüllen, zur Verfügung.

(4) Die Stipendiaten dürfen nicht älter als 35 Jahre sein.

(5) Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist, kann sein Stipendium verlängert werden, doch wird diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote der Stipendien angerechnet.

Artikel 9

Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen Kandidaten im Besitze eines Doktorates während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens vier Stipendien für die Dauer von je einem Studienjahr für wissenschaftliche Forschung zur Verfügung.

Artikel 10

Die der ägyptischen Vertragspartei auf Grund des „Übereinkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur'', unterzeichnet in Kairo am 8. Dezember 1983, von der österreichischen Vertragspartei gewährten Stipendien laufen nach Beendigung der in den Studienjahren 1985/86 und 1986/87 begonnenen Stipendien aus; demnach werden noch 135 Stipendienmonate gewährt.

Artikel 11

Die österreichische Vertragspartei gewährt ab dem Studienjahr 1987/88 im Rahmen des österreichischen Nord-Süd-Dialog-Stipendienprogrammes bis zu 60 Stipendienmonate pro Jahr; die jeweiligen Vergabekriterien und Modalitäten sowie die Antragsformulare für diese Stipendien werden im diplomatischen Weg bekanntgegeben bzw. übermittelt.

Artikel 12

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich qualifizierten Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme an besonderen Postgraduate-Kursen, die regelmäßig in englischer Sprache abgehalten werden.

(2) Die österreichische Vertragspartei informiert die ägyptische Vertragspartei über alle besonderen Postgraduate-Kurse, die für ägyptische Bewerber in Frage kommen.

Artikel 13

Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen für die jährlich an der Salzburger Fremdenverkehrsschule stattfindenden besonderen Ausbildungskurse. Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die notwendigen Kenntnisse auf diesem Gebiet und in der englischen Sprache aufweisen.

Artikel 14

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen Qualifikationen besitzen, um Aufnahme an der Diplomatischen Akademie in Wien.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische Akademie in Wien und das Diplomatische Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich dabei insbesondere der jährlichen Treffen von Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien und von Instituten für internationale Beziehungen zu bedienen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen Periodika und in Druck erschienenes Material betreffend diplomatische Studien aus.

Artikel 15

Die ägyptische Vertragspartei nimmt österreichische Professoren, die auf dem Gebiet der Musik spezialisiert sind, auf, damit sie am Konservatorium in Kairo für Zeiträume zwischen einem Monat und einem Studienjahr unterrichten.

Artikel 16

Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens eine aus zwei Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten des Volksschul- und des allgemeinbildenden höheren Schulwesens für die Dauer von zehn Tagen.

Artikel 17

Die österreichische Vertragspartei gewährt jüngeren ägyptischen Deutschlehrern jährlich zwölf einmonatige Stipendien für besondere Ausbildungskurse auf Universitätsniveau.

Artikel 18

Die österreichische Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet des Sonderschulwesens für die Dauer von zehn Tagen.

Artikel 19

Die Vertragsparteien tauschen Geschichts- und Geographielehrpläne mit dem Ziel aus, eine entsprechende Darstellung jedes der beiden Staaten zu geben.

Artikel 20

(1) Die österreichische Vertragspartei ist bestrebt, zur Lehreraus- und Lehrerfortbildung für die ägyptische Seite einen Lehrgang im Bereich des berufsbildenden Schulwesens (Maschinenbau, Elektrotechnik) am Berufspädagogischen Institut Mödling einzurichten. Zu diesem Zweck tauschen die Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern bestehende Expertendelegation für die Dauer von bis zu zehn Tagen aus, um entsprechende Erfordernisse und Durchführungsmodalitäten zu erheben und zu besprechen. Der Besuch der österreichischen Delegation ist für Herbst 1987, der Besuch der ägyptischen Delegation für April/Mai 1988 vorgesehen.

(2) Weitere Schritte in dieser Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden sodann auf diplomatischem Wege vereinbart.

Artikel 21

Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus, insbesondere auf folgenden Gebieten:

Artikel 22

Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien aus:

a)

Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen und gedrucktes Informationsmaterial;

b)

Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme;

c)

Informationen über und Verzeichnisse von Handschriften und Mikrofilmen;

d)

Übersetzungen von Büchern bedeutender Autoren;

e)

Informationen und Berichte über Aktivitäten auf dem Gebiet des Museumswesens.

Artikel 23

Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der anderen Vertragspartei an den in ihrem Staat jährlich stattfindenden Buchmessen.

Artikel 24

Die österreichische Vertragspartei stellt der ägyptischen Vertragspartei jährlich Stipendien für eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in Museen oder ähnlichen Institutionen zur Verfügung. Die Dauer jedes Stipendiums wird in jedem einzelnen Fall mit den zuständigen Institutionen vereinbart.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen Besuch von Experten in Zentren für Papyrologie in beiden Staaten.

Artikel 26

Die österreichische Vertragspartei stellt, soweit möglich, der Bibliothek des Ägyptischen Museums folgendes zur Verfügung:

a)

Kopien von in Österreich erschienenen Publikationen über ägyptische Kultur,

b)

Mikrofilme von in österreichischen öffentlichen Sammlungen befindlichen Manuskripten, einschließlich von Papyri, die Bezug zur ägyptischen Kultur aufweisen.

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung von und zur Teilnahme an Kunstausstellungen im jeweils anderen Staat. Einzelheiten werden auf diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 28

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen von höchstens drei Mitgliedern für einen Zeitraum bis zu zehn Tagen aus, um mit dem Kulturleben in den beiden Staaten bekannt zu werden.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Solisten und künstlerischen Ensembles.

Artikel 30

Die Vertragsparteien begünstigen den nichtkommerziellen Austausch von Filmen, Zeitschriften, Publikationen und von Informationen über neue Entwicklungen auf dem Gebiet der Kinematographie.

Artikel 31

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme an Filmfestspielen in beiden Staaten.

Artikel 32

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden Staaten.

Artikel 33

(1) Im Rahmen der in der Arabischen Republik Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische Missionen auf den Gebieten der Archäologie und der Urgeschichte räumt die Arabische Republik Ägypten der Republik Österreich bezüglich der Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen ein, die der meistbegünstigten Mission gewährt werden.

(2) Die Zuteilung von archäologischen Funden wird durch ein besonderes Protokoll zwischen den betreffenden österreichischen Institutionen und der Ägyptischen Altertumsverwaltung festgelegt werden.

Artikel 34

Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen der ägyptischen Altertumsverwaltung und den zuständigen österreichischen Behörden fördert die österreichische Vertragspartei die Aktivitäten der österreichischen Experten auf den Gebieten der Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung und Restaurierung von Altertümern in der Arabischen Republik Ägypten dadurch, daß sie solchen Experten Urlaube und andere Erleichterungen gewährt.

Artikel 35

Die Vertragsparteien tauschen Besuche von Experten auf den Gebieten der Archäologie, der Urgeschichte, der Restaurierung und des Museumswesens für eine Gesamtdauer von höchstens dreißig Tagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus, nachdem Kontakte auf diplomatischem Wege erfolgt sind.

Artikel 36

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Jugendarbeit.

Artikel 37

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.

Artikel 38

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Dokumentarfilmen und Publikationen auf dem Gebiet des Informationswesens.

Artikel 39

Die Vertragsparteien ermutigen:

a)

zum Besuchsaustausch zwischen der ägyptischen Allgemeinen Organisation für Information und dem österreichischen Bundespressedienst;

b)

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten für maximal sieben Tage.

Artikel 40

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtenagenturen beider Staaten.

Artikel 41

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen Rundfunk- und Fernsehorganisationen einschließlich des allfälligen Austausches von Programmen über kulturelle Aspekte des Lebens in ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und Fernsehwesens.

Artikel 42

Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet des Sozialwesens zusammen. Sie tauschen aus:

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