Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 6. April 1987 über die Privatschule „Rudolf Steiner-Schule Salzburg“
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 1. Die erste bis neunte Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Rudolf-Steiner-Schule Salzburg“ in Salzburg wird als zur Erfüllung der Schulpflicht anerkannt.
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 362/1986 tritt außer Kraft.
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