Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-01-01
Status Aufgehoben · 1993-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 27
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§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Erzieher, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten, Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Unterrichtsstunde

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1.

für Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

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LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist ................ S 566,-

```

2.

für fachtheoretische und didaktische

```

Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie für

Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis .......... S 404,-

```

3.

für den Unterricht in einer praktischen

```

Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit ............................ S 278,-.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und

Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .................... S 300,-

für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. S 230,-

für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... S 200,-.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im

Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des

Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

je Schüler und Praxisstunde .............................. S 10,-.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Weiters gebührt zu den Vergütungen nach den Abs. 4 bis 6 im Zusammenhang mit den Abs. 7 und 9 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen.

(9) Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten an den Bundesanstalten für Leibeserziehung, Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik, Bildungsanstalten für Erzieher, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten und Instituten, Akademien für Sozialarbeit, Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien, Pädagogischen Instituten, Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten sowie für die Veranstaltungsleiter für Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und Religionspädagogischen Instituten. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner(innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je Unterrichtsstunde

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1.

für Unterrichtsveranstaltungen, für die eine

```

LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen ist ................ S 566,-

```

2.

für fachtheoretische und didaktische

```

Unterrichtsveranstaltungen,

soweit sie nicht unter Z 1 fallen, sowie für

Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis .......... S 404,-

```

3.

für den Unterricht in einer praktischen

```

Unterrichtsveranstaltung

oder in einer Fertigkeit ............................ S 278,-.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und

Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .................... S 300,-

für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. S 230,-

für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... S 200,-.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im

Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des

Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... S 20,-

für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... S 30,-

und für eine Praxisstunde mit drei oder

mehr Schülern .................................... S 40,-.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Weiters gebührt zu den Vergütungen nach den Abs. 4 bis 6 im Zusammenhang mit den Abs. 7 und 9 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Vergütungen der Umsatzsteuer unterliegen.

(9) Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner (innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je

Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde

```

1.

für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen,

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für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen

ist ......................................... 566 S

```

2.

für fachwissenschaftliche und fachdidaktische

```

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit

sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis

sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im

Rahmen der Akademielehrgänge für

Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen

Instituten .................................. 404 S

```

3.

für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in

```

einer praktischen Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltung oder in einer

Fertigkeit .................................. 278 S.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und

Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .................... S 300,-

für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. S 230,-

für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... S 200,-.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

Besuchserzieher(innen), die die Schüler der Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Erzieher im

Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den

Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des

Unterrichtsjahres zu betreuen haben, beträgt

für eine Praxisstunde mit einem Schüler .......... S 20,-

für eine Praxisstunde mit zwei Schülern .......... S 30,-

und für eine Praxisstunde mit drei oder

mehr Schülern .................................... S 40,-.

(7) Die in den Abs. 4 bis 6 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(8) Die sich nach den Abs. 7 und 8 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen vernachlässigt und Restbeträge von 50 und mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden. Der Berechnung einer allfälligen weiteren Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zugrunde zu legen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Lehrbeauftragten, deren Einsatz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 242/1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz), durch das Bundesgesetz vom 6. Februar 1974, BGBl. Nr. 140, über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehen ist. Weiters gilt dieses Gesetz für Besuchskindergärtner (innen) und Besuchserzieher, die die Schüler der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Rahmen der lehrplanmäßig vorgesehenen Praxis an den Besuchspraxisstätten dieser Bildungsanstalten während des Unterrichtsjahres zu betreuen haben.

(2) Für die Lehrbeauftragten und Veranstaltungsleiter an Privatschulen gilt dieses Bundesgesetz nur im Rahmen der Voraussetzungen der §§ 18 und 21 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung oder um Privatschulen mit Organisationsstatut handelt, welche mit den im Abs. 1 genannten gesetzlich geregelten Schulen hinsichtlich Bildungshöhe, Bildungsinhalt und Organisation vergleichbar sind.

(3) Ein Dienstverhältnis zum Bund wird durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

(4) Die Vergütung für Lehrbeauftragte beträgt je

Lehrveranstaltungs- bzw. Unterrichtsstunde

```

1.

für Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen,

```

für die eine LPA-Verwendungsgruppe vorgesehen

ist ......................................... 41,1 €

```

2.

für fachwissenschaftliche und fachdidaktische

```

Lehr- bzw. Unterrichtsveranstaltungen, soweit

sie nicht unter Z 1 fallen, für Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltungen der Schulpraxis

sowie für didaktische Lehrveranstaltungen im

Rahmen der Akademielehrgänge für

Unterrichtspraktikanten an Pädagogischen

Instituten .................................. 29,4 €

```

3.

für die Lehrtätigkeit bzw. den Unterricht in

```

einer praktischen Lehr- bzw.

Unterrichtsveranstaltung oder in einer

Fertigkeit .................................. 20,2 €.

(5) Die Vergütung für Veranstaltungsleiter für

Fortbildungsveranstaltungen an den Pädagogischen und

Religionspädagogischen Instituten sowie an den land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten beträgt

für den ersten bis dritten Halbtag je .................... 21,8 €

für den vierten bis sechsten Halbtag je .................. 16,7 €

für den siebenten und die folgenden Halbtage je .......... 14,5 €.

Ein Halbtag im Sinne der vorstehenden Bestimmungen ist dann gegeben,

wenn die Veranstaltungsleitung an diesem Halbtag mindestens vier

Stunden umfaßt; der Anspruch auf Vergütung für den letzten Halbtag

besteht jedoch auch dann, wenn die Veranstaltungsleitung an diesem

Halbtag mindestens zwei Stunden umfaßt.

(6) Die Vergütung für Besuchskindergärtner(innen) und

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