Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. Jänner 1987 über die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für Studentenvertreter

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-02-05
Status Aufgehoben · 1999-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 84/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 13 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 (HSG), BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1986, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 84/1999

Anspruchsberechtigte

§ 1. Bei Studierenden, die als Studentenvertreter im Sinne des § 13 Abs. 1 (HSG) tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Zeiten als Studentenvertreter nicht in die höchstzulässige Studienzeit zur Erlangung von Studienbeihilfe einzurechnen. Dadurch verlängert sich die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 3 lit. b und c sowie § 36 Abs. 1 lit. c des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 84/1999

Allgemeine Voraussetzungen

§ 2. Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe ist, daß der Studierende durch mindestens ein Semester vor Ablauf der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe zur Ablegung der jeweiligen Diplomprüfung oder des jeweiligen Rigorosums eine Funktion als Studentenvertreter ausgeübt hat.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 84/1999

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um die vollen als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung folgender Funktionen:

a)

Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft;

b)

Vorsitzender des Hauptausschusses einer Hochschülerschaft;

c)

Referent des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder eines Hauptausschusses einer Hochschülerschaft.

(2) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um drei Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung folgender Funktionen:

a)

Vorsitzender einer Fakultätsvertretung;

b)

Sachbearbeiter in einem Referat des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder eines Hauptausschusses einer Hochschülerschaft.

(3) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um die Hälfte der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung der Funktion als Mandatar des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft oder eines Organes einer Hochschülerschaft.

(4) Besondere Voraussetzung für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Viertel der als Studentenvertreter zurückgelegten Semester ist die Ausübung einer Funktion als Vertreter in einer staatlichen oder akademischen Behörde.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 84/1999

Dauer der Verlängerung

§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als Studentenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für dieses Semester zusammenzuzählen. Die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für den Vorsitzenden eines Organes beinhaltet jedoch auch die Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für seine Funktion als Mandatar dieses Organes.

(2) Gemäß § 13 Abs. 4 HSG darf die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um nicht mehr als die gesamte als Studentenvertreter zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester überschritten werden.

(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung der Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums keine ganze Semesterzahl, so ist aufzurunden.

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