ÜBEREINKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN WELTRAUMORGANISATION

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1986-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde und die Beitrittsurkunde, die vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet wurden, wurden am 19. Dezember 1986 beim Generaldirektor der Europäischen Weltraumorganisation und am 30. Dezember 1986 bei der Französischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. XXI Abs. 1 für Österreich am 30. Dezember 1986 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung der Französischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und das Vereinigte Königreich.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens

VON DER ERWÄGUNG GELEITET, daß der im Bereich der Weltraumtätigkeiten notwendige personelle, technische und finanzielle Aufwand die Möglichkeiten der einzelnen europäischen Staaten übersteigt;

GESTÜTZT auf die von der Europäischen Weltraumkonferenz am 20. Dezember 1972 angenommene und von der Europäischen Weltraumkonferenz am 31. Juli 1973 bestätigte Entschließung, mit der beschlossen wurde, aus der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der Europäischen Organisation für die Entwicklung und den Bau von Raumfahrzeugträgern eine neue Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation zu bilden und danach zu streben, die europäischen nationalen Weltraumprogramme so weitgehend und so rasch wie möglich und sinnvoll in ein europäisches Weltraumprogramm zu integrieren;

IN DEM WUNSCH, die europäische Zusammenarbeit für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme fortzuführen und zu verstärken;

IN DEM WUNSCH, zur Erreichung dieser Ziele eine einzige europäische Weltraumorganisation zu gründen, um die Wirksamkeit der gesamten europäischen Weltraumanstrengungen durch bessere Nutzung der derzeit für den Weltraum aufgewendeten Mittel zu erhöhen, und ein europäisches Weltraumprogramm für ausschließlich friedliche Zwecke aufzustellen

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Gründung der Organisation

(1) Hiermit wird eine europäische Organisation mit dem Namen Europäische Weltraumorganisation gegründet; sie wird im folgenden als „Organisation“ bezeichnet.

(2) Mitglieder der Organisation, im folgenden als „Mitgliedstaaten“ bezeichnet, sind die Staaten, die nach den Artikeln XX und XXII Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind.

(3) Alle Mitgliedstaaten beteiligen sich an den in Artikel V Absatz 1 Buchstabe a aufgeführten obligatorischen Tätigkeiten und leisten einen Beitrag zu den in Anlage II genannten fest zugeordneten gemeinsamen Kosten der Organisation.

(4) Der Sitz der Organisation befindet sich im Raum Paris.

Artikel II

Zweck

Zweck der Organisation ist es, die Zusammenarbeit europäischer Staaten für ausschließlich friedliche Zwecke auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen im Hinblick auf deren Nutzung für die Wissenschaft und für operationelle Weltraumanwendungssysteme sicherzustellen und zu entwickeln,

a)

indem sie eine langfristige europäische Weltraumpolitik ausarbeitet und durchführt, den Mitgliedstaaten Weltraumzielsetzungen empfiehlt und die Politik der Mitgliedstaaten in bezug auf andere nationale und internationale Organisationen und Einrichtungen in Einklang bringt;

b)

indem sie Weltraumtätigkeiten und -programme ausarbeitet und durchführt;

c)

indem sie das europäische Weltraumprogramm und die nationalen Programme koordiniert und indem sie die letzteren schrittweise und so vollständig wie möglich in das europäische Weltraumprogramm integriert, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Anwendungssatelliten;

d)

indem sie die für ihr Programm geeignete Industriepolitik ausarbeitet und durchführt und den Mitgliedstaaten eine einheitliche Industriepolitik empfiehlt.

Artikel III

Informationen und Daten

(1) Die Mitgliedstaaten und die Organisation erleichtern den Austausch wissenschaftlicher und technischer Informationen auf dem Gebiet der Weltraumforschung, der Weltraumtechnologie und ihrer weltraumtechnischen Anwendungen; ein Mitgliedstaat braucht jedoch eine außerhalb der Organisation erlangte Information nicht mitzuteilen, falls dies nach seiner Auffassung mit seinen Sicherheitsinteressen, seinen Vereinbarungen mit Dritten oder mit den Bedingungen, unter denen die Information erlangt wurde, nicht vereinbar ist.

(2) Bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten nach Artikel V stellt die Organisation sicher, daß die wissenschaftlichen Ergebnisse nach ihrer Verwendung durch die für die Versuche verantwortlichen Wissenschaftler veröffentlicht oder auf andere Weise weiten Kreisen zugänglich gemacht werden. Die sich ergebenden reduzierten Daten sind Eigentum der Organisation.

(3) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluß von Übereinkünften sichert sich die Organisation hinsichtlich der sich ergebenden Erfindungen und technischen Daten die Rechte, die zur Wahrung ihrer Interessen sowie der Interessen der an dem betreffenden Programm teilnehmenden Mitgliedstaaten und der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen geeignet sind. Hierzu gehören insbesondere das Recht auf Zugang, Weitergabe und Nutzung. Diese Erfindungen und technischen Daten werden den Teilnehmerstaaten mitgeteilt.

(4) Erfindungen und technische Daten, die Eigentum der Organisation sind, werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und können von diesen Staaten und von den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden natürlichen und juristischen Personen für ihre eigenen Zwecke unentgeltlich genutzt werden.

(5) Der Rat beschließt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Einzelvorschriften für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen.

Artikel IV

Austausch von Personen

Die Mitgliedstaaten erleichtern den Austausch von Personen, die an Arbeiten im Zuständigkeitsbereich der Organisation beteiligt sind, soweit dies mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften über die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus vereinbar ist.

Artikel V

Tätigkeiten und Programme

(1) Die Tätigkeiten der Organisation umfassen obligatorische Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten teilnehmen, und fakultative Tätigkeiten, an denen alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme derjenigen teilnehmen, die förmlich erklären, an einer Teilnahme nicht interessiert zu sein.

a)

Im Rahmen der obligatorischen Tätigkeiten wird die Organisation

i)

die Durchführung der grundlegenden Tätigkeiten wie Ausbildung, Dokumentation, Untersuchung künftiger Vorhaben und technologische Forschungsarbeit sicherstellen;

ii) die Ausarbeitung und Durchführung eines wissenschaftlichen Programms sicherstellen, das Satelliten und andere Weltraumsysteme umfaßt;

iii) einschlägige Informationen sammeln und an die Mitgliedstaaten weitergeben, auf Lücken und Doppelarbeit hinweisen und mit Rat und Tat zur Harmonisierung der internationalen und der nationalen Programme beitragen;

iv) regelmäßige Kontakte mit den Benutzern von Weltraumtechniken unterhalten und sich über deren Erfordernisse auf dem laufenden halten.

b)

Im Rahmen der fakultativen Tätigkeiten wird die Organisation nach Maßgabe der Anlage III die Durchführung von Programmen sicherstellen, die insbesondere folgendes umfassen können:

i)

den Entwurf, die Entwicklung, den Bau, den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle von Satelliten und anderen Weltraumsystemen;

ii) den Entwurf, die Entwicklung, den Bau und den Betrieb von Starteinrichtungen und Raumtransportsystemen.

(2) Im Bereich der weltraumtechnischen Anwendungen kann die Organisation gegebenenfalls Betriebstätigkeiten ausführen; die hierfür geltenden Bedingungen werden vom Rat mit der Mehrheit aller Mitgliedstaaten festgelegt. Die Organisation wird in diesem Rahmen

a)

den betreffenden Betriebsorganisationen die für sie nützlichen eigenen Anlagen zur Verfügung stellen;

b)

nach Bedarf für die betreffenden Betriebsorganisationen den Start, das Einbringen in die Umlaufbahn und die Kontrolle operationeller Anwendungssatelliten durchführen;

c)

jede sonstige Tätigkeit ausüben, die von Benutzern beantragt und vom Rat genehmigt wird.

(3) Für die Koordinierung und Integration der Programme nach Artikel II Buchstabe c wird die Organisation von den Mitgliedstaaten rechtzeitig Informationen über Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Weltraumprogrammen erhalten, Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern, alle notwendigen Bewertungen durchführen und geeignete Vorschriften aufstellen, die vom Rat durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten anzunehmen sind. Die Ziele und Verfahren der Internationalisierung von Programmen sind in Anlage IV niedergelegt.

Artikel VI

Anlagen und Dienste

(1) Zur Durchführung der ihr übertragenen Programme

a)

hält die Organisation die für die Vorbereitung und Überwachung ihrer Aufgaben erforderliche Eigenkapazität aufrecht und errichtet und betreibt zu diesem Zweck die für ihre Tätigkeiten erforderlichen Niederlassungen und Anlagen;

b)

kann die Organisation Sondervereinbarungen zur Durchführung bestimmter Teile ihrer Programme durch nationale Einrichtungen in Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen oder aber zur Übernahme des Betriebs bestimmter nationaler Anlagen durch die Organisation selbst treffen.

(2) Bei der Durchführung ihrer Programme bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Organisation, ihre vorhandenen Anlagen und verfügbaren Dienste optimal und mit Vorrang zu nutzen und sie zu rationalisieren; sie werden daher keine neuen Anlagen oder Dienste einrichten, ohne vorher die Möglichkeit der Nutzung der vorhandenen Mittel geprüft zu haben.

Artikel VII

Industriepolitik

(1) Die Industriepolitik, die die Organisation nach Artikel II Absatz d ausarbeitet und durchführt, ist insbesondere dazu bestimmt,

a)

den Erfordernissen des europäischen Weltraumprogramms und der koordinierten nationalen Weltraumprogramme kostenwirksam zu entsprechen;

b)

die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in der Welt zu verbessern, in dem sie die Weltraumtechnologie erhält und entwickelt und die Rationalisierung und Entwicklung einer den Markterfordernissen entsprechenden Industriestruktur fördert, wobei in erster Linie das vorhandene Industriepotential aller Mitgliedstaaten genutzt wird;

c)

zu gewährleisten, daß alle Mitgliedstaaten in gerechter Weise, unter Berücksichtigung ihres finanziellen Beitrags, an der Durchführung des europäischen Weltraumprogramms und an der damit zusammenhängenden Entwicklung der Weltraumtechnologie teilnehmen; insbesondere räumt die Organisation bei der Durchführung ihrer Programme der Industrie aller Mitgliedstaaten soweit wie möglich Vorrang ein und bietet ihr weitestgehende Möglichkeiten zur Teilnahme an der technologisch interessanten Arbeit, die für die Organisation geleistet wird;

d)

die Vorteile des offenen Ausschreibungsverfahrens in allen Fällen zu nutzen, sofern dies nicht mit anderen festgelegten Zielen der Industriepolitik unvereinbar ist.

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten andere Ziele setzen.

Die Einzelbestimmungen für die Verwirklichung dieser Ziele sind in Anlage V und in den Vorschriften enthalten, die der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten annimmt und regelmäßig überprüft.

(2) Zur Durchführung ihrer Programme nimmt die Organisation soweit wie möglich die Dienste außenstehender Auftragnehmer in Anspruch, soweit dies mit der Aufrechterhaltung ihrer Eigenkapazität nach Artikel VI Absatz 1 vereinbar ist.

Artikel VIII

Trägerraketen und andere Raumtransportsysteme

(1) Bei der Festlegung ihrer Missionen berücksichtigt die Organisation die im Rahmen ihrer Programme, von einem Mitgliedstaat oder mit einem bedeutenden Beitrag der Organisation entwickelten Trägerraketen und anderen Raumtransportsysteme und gibt ihrer Verwendung für geeignete Nutzlasten den Vorrang, sofern dies im Vergleich zu anderen jeweils verfügbaren Trägerraketen oder Raumtransportsystemen nicht einen unvertretbaren Nachteil hinsichtlich Kosten, Zuverlässigkeit und Missionstauglichkeit darstellt.

(2) Umfassen Tätigkeiten oder Programme nach Artikel V die Verwendung von Trägerraketen oder anderen Raumtransportsystemen, so teilen die Teilnehmerstaaten dem Rat bei der Vorlage des betreffenden Programms zur Genehmigung oder Annahme mit, welche Trägerrakete oder welches Raumtransportsystem vorgesehen ist. Beabsichtigen die Teilnehmerstaaten im Laufe der Durchführung eines Programms eine andere Trägerrakete oder ein anderes Raumtransportsystem als ursprünglich vorgesehen zu verwenden, so entscheidet der Rat über diese Änderung nach den gleichen Regeln wie bei der ersten Genehmigung oder Annahme des Programms.

Artikel IX

Benutzung der Anlagen, Unterstützung der Mitgliedstaaten und Lieferung von Erzeugnissen

(1) Die Organisation stellt ihre Anlagen jedem Mitgliedstaat, der sie für seine eigenen Programme zu verwenden begehrt, auf dessen Kosten zur Verfügung, sofern dadurch die Verwendung der Anlagen für ihre eigenen Tätigkeiten und Programme nicht beeinträchtigt wird. Der Rat legt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Regeln fest, nach denen die Anlagen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Wollen einzelne oder mehrere Mitgliedstaaten ein Vorhaben in Angriff nehmen, das außerhalb der Tätigkeiten und Programme nach Artikel V, jedoch innerhalb der Zweckbestimmung der Organisation liegt, so kann der Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten die Unterstützung durch die Organisation beschließen. Die der Organisation hieraus entstehenden Kosten werden von dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten getragen.

(3) a) Die im Rahmen eines Programms der Organisation entwickelten Erzeugnisse werden jedem Mitgliedstaat geliefert, der sich an der Finanzierung des betreffenden Programms beteiligt hat und der solche Erzeugnisse für seine eigenen Zwecke zu verwenden begehrt.

b)

Der betreffende Mitgliedstaat kann die Organisation um Mitteilung bitten, ob sie die von den Auftragnehmern genannten Preise für gerecht und angemessen hält und ob sie sie unter gleichen Voraussetzungen für die Deckung ihres eigenen Bedarfs als annehmbar betrachten würde.

c)

Aus der Befriedigung eines Beschaffungsbegehrens nach diesem Absatz dürfen der Organisation keinerlei Mehrkosten entstehen; alle daraus entstehenden Kosten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat getragen.

Artikel X

Organe

Die Organe der Organisation sind der Rat und der Generaldirektor, dem ein Mitarbeiterstab zur Seite steht.

Artikel XI

Der Rat

(1) Der Rat besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten.

(2) Der Rat tritt nach Bedarf entweder auf Delegierten- oder Ministerebene zusammen. Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt.

(3) a) Der Rat wählt für eine Amtszeit von zwei Jahren einen Vorsitzenden und Stellvertretende Vorsitzende; sie können einmal für ein weiteres Jahr wiedergewählt werden. Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Rates und sorgt für die Vorbereitung seiner Beschlüsse; er unterrichtet die Mitgliedstaaten über Vorschläge zur Durchführung eines fakultativen Programms; er trägt zur Koordinierung der Tätigkeiten der Organe der Organisation bei. Er hält in Grundsatzfragen, die die Organisation betreffen, Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch deren Delegierte im Rat und bemüht sich, ihre diesbezüglichen Auffassungen miteinander in Einklang zu bringen. Zwischen den Tagungen berät er den Generaldirektor und erhält von ihm alle erforderlichen Informationen.

b)

Dem Vorsitzenden steht ein Ratsbüro zur Seite, dessen Zusammensetzung der Rat beschließt und dessen Sitzungen vom Vorsitzenden anberaumt werden. Das Büro berät den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Ratstagungen.

(4) Tagt der Rat auf Ministerebene, so wählt er einen Vorsitzenden für die Tagung. Dieser beraumt die nächste Ministertagung an.

(5) Der Rat nimmt außer den an anderer Stelle in diesem Übereinkommen festgelegten Aufgaben und im Einklang mit dessen Bestimmungen folgende Aufgaben wahr:

a)

Hinsichtlich der Tätigkeiten und des Programms nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii

i)

genehmigt er durch Mehrheitsbeschluß aller Mitgliedstaaten die Tätigkeiten und das Programm; die entsprechenden Beschlüsse können nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten neuen Beschluß geändert werden;

ii) setzt er durch einstimmigen Beschluß aller Mitgliedstaaten die Höhe der Mittel fest, die der Organisation während des nächsten Fünfjahresabschnitts zur Verfügung zu stellen sind;

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