Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. November 1988 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 18 Abs. 1 AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet:
§ 1. Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Öffentlichkeitsarbeit (PR) nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 40 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der mündlich kommissionellen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter PR-Berater“ zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft.
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