Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. September 1988 über die Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-10-15
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 332/1981 wird verordnet:

Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Betriebsökonom“ zu verleihen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.