Kundmachung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. September 1988 über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und einer Einrichtung der Evangelischen Kirche
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:
Der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Neusiedl am See mit ihrem derzeitigen Amtssitz in 7100 Neusiedl am See, Seestraße 30 (zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Gols), kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 23. Oktober 1987 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
Der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Radstadt/Altenmarkt mit ihrem derzeitigen Amtssitz in 5550 Radstadt, Fehrenbachweg 10 (zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Schladming), kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 26. Feber 1988 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
Der als Werk der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich anerkannten Evangelischen Frauenarbeit in Österreich mit ihrem derzeitigen Amtssitz in 1180 Wien, Severin Schreiber-Gasse 3, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 9. Juni 1988 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
Die gemäß § 3 des zitierten Bundesgesetzes mit Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts ausgestattete Evangelische Pfarrgemeinde A. und H. B. Wördern/Tulln (Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 5. Oktober 1961, BGBl. Nr. 242, über die bestehenden Gemeinden der Evangelischen Kirche) mit ihrem nunmehrigen Amtssitz in 3430 Tulln, Grottenthalgasse 16, führt ab 6. März 1987 die Bezeichnung Evangelische Pfarrgemeinde A. und H. B. Tulln.
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