Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 5. September 1988 über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-09-12
Status Aufgehoben · 1998-02-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 33
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 98 Abs. 3 und des § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erforderlich ist.

§ 2. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Ur- und Frühgeschichte

Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und

Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische Philologie (Latein)

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Klassische Philologie

Pflichtgegenstand Griechisch (Griechisch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schule ohne Darstellende Geometrie (Lehramt

Pflichtgegenstand an höheren Schulen)

Darstellende Geometrie

```

d)

aus Psychologie und Philosophie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und Philosophische Studienrichtung an

gewerbliche Lehranstalten den Katholisch-theologischen

Handelsakademie Fakultäten

Höhere land- und Philosophie

forstwirtschaftliche Pädagogik

Lehranstalten Psychologie

Philosophie, Pädagogik und

Psychologie (Lehramt an höheren

Schulen)

```

e)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und Erdwissenschaften

gewerbliche Lehranstalten Biologie

ohne Pflichtgegenstand Biologie und Erdwissenschaften

Biologie bzw. Biologie in (Lehramt an höheren Schulen)

Verbindung mit anderen Biologie und Warenlehre (Lehramt

Unterrichtsbereichen an höheren Schulen)

Pharmazie

Medizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn der Schüler diesen Unterrichtsgegenstand oder vergleichbare Unterrichtsgegenstände (zB Philosophischer Einführungsunterricht) nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat oder wenn vor der Immatrikulation das Studium an einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie ist für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn der Schüler einen entsprechenden Freigegenstand im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 2. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und

Pflichtgegenstand Latein Altertumskunde

Klassische Archäologie

Klassische Philologie (Latein)

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Klassische Philologie

Pflichtgegenstand Griechisch (Griechisch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schule ohne Darstellende Geometrie (Lehramt

Pflichtgegenstand an höheren Schulen)

Darstellende Geometrie

```

d)

aus Psychologie und Philosophie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und Philosophische Studienrichtung an

gewerbliche Lehranstalten den Katholisch-theologischen

Handelsakademie Fakultäten

Höhere land- und Philosophie

forstwirtschaftliche Pädagogik

Lehranstalten Psychologie

Philosophie, Pädagogik und

Psychologie (Lehramt an höheren

Schulen)

```

e)

aus Biologie und Umweltkunde:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere technische und Erdwissenschaften

gewerbliche Lehranstalten Biologie

ohne Pflichtgegenstand Biologie und Erdwissenschaften

Biologie bzw. Biologie in (Lehramt an höheren Schulen)

Verbindung mit anderen Biologie und Warenlehre (Lehramt

Unterrichtsbereichen an höheren Schulen)

Pharmazie

Medizin

Veterinärmedizin

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(5) Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn der Schüler diesen Unterrichtsgegenstand oder vergleichbare Unterrichtsgegenstände (zB Philosophischer Einführungsunterricht) nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat oder wenn vor der Immatrikulation das Studium an einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie ist für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn der Schüler einen entsprechenden Freigegenstand im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Zulassung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische

Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen

Evangelische Theologie

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie

(Griechisch)

Anglistik und Amerikanistik

Französisch

Italienisch

Spanisch

Rumänisch

Portugiesisch

Russisch

Serbokroatisch

Slowenisch

Tschechisch

Bulgarisch

Polnisch

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten

Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

(Studienversuch)

Skandinavistik (Studienversuch)

Medizin

Veterinärmedizin

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und Altertumskunde

Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Archäologie

Klassische Philologie (Latein)

Byzantinistik und Neogräzistik

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen

Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -

Pflichtgegenstand Bauwesen

Darstellende Geometrie Architektur

Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung

textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Reproduktions- und Maschinenbau

Drucktechnik Elektrotechnik

Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen

Handelsakademie Telematik (Studienversuch)

Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen

wirtschaftliche Berufe

Höhere land- und

forstwirtschaftliche

Lehranstalten (ausgenommen

für Landtechnik und

Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Erzieher

Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

(3) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8.

Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

a)

aus Latein:

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische

Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen

Evangelische Theologie

Philosophie

Geschichte

Kunstgeschichte

Sprachwissenschaft

Deutsche Philologie

Klassische Philologie

(Griechisch)

Anglistik und Amerikanistik

Französisch

Italienisch

Spanisch

Rumänisch

Portugiesisch

Russisch

Serbokroatisch

Slowenisch

Tschechisch

Bulgarisch

Polnisch

Finno-Ugristik

Byzantinistik und Neogräzistik

Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

Arabistik

Turkologie

Judaistik

Sprachen und Kulturen des Alten

Orients

Pharmazie

Vergleichende

Literaturwissenschaft

(Studienversuch)

Skandinavistik (Studienversuch)

Medizin

Veterinärmedizin

```

b)

aus Griechisch:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und Altertumskunde

Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Archäologie

Klassische Philologie (Latein)

Byzantinistik und Neogräzistik

Ägyptologie

Mittel- und Neulatein

(Studienversuch)

```

c)

aus Darstellender Geometrie:

```

```

```

Höhere Schule Studienrichtung

```

```

Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen

Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -

Pflichtgegenstand Bauwesen

Darstellende Geometrie Architektur

Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung

textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -

Reproduktions- und Maschinenbau

Drucktechnik Elektrotechnik

Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik

Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen

Handelsakademie

Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen

wirtschaftliche Berufe

Höhere land- und

forstwirtschaftliche

Lehranstalten (ausgenommen

für Landtechnik und

Forstwirtschaft)

Bildungsanstalt für Erzieher

Bildungsanstalt für

Kindergartenpädagogik

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