Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 5. September 1988 über die mit den Reifeprüfungen der höheren Schulen verbundenen Berechtigungen zum Besuch der Universitäten (Universitätsberechtigungsverordnung - UBVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 41 Abs. 2, des § 69 Abs. 2, des § 98 Abs. 3 und des § 106 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, sowie auf Grund des § 13 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung verordnet:
§ 1. Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule berechtigt zum Besuch von Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung, für welche die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung erforderlich ist.
§ 2. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
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```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Ur- und Frühgeschichte
Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und
Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische Philologie (Latein)
Ägyptologie
Mittel- und Neulatein
(Studienversuch)
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Klassische Philologie
Pflichtgegenstand Griechisch (Griechisch)
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schule ohne Darstellende Geometrie (Lehramt
Pflichtgegenstand an höheren Schulen)
Darstellende Geometrie
```
aus Psychologie und Philosophie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und Philosophische Studienrichtung an
gewerbliche Lehranstalten den Katholisch-theologischen
Handelsakademie Fakultäten
Höhere land- und Philosophie
forstwirtschaftliche Pädagogik
Lehranstalten Psychologie
Philosophie, Pädagogik und
Psychologie (Lehramt an höheren
Schulen)
```
aus Biologie und Umweltkunde:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und Erdwissenschaften
gewerbliche Lehranstalten Biologie
ohne Pflichtgegenstand Biologie und Erdwissenschaften
Biologie bzw. Biologie in (Lehramt an höheren Schulen)
Verbindung mit anderen Biologie und Warenlehre (Lehramt
Unterrichtsbereichen an höheren Schulen)
Pharmazie
Medizin
Veterinärmedizin
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(5) Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn der Schüler diesen Unterrichtsgegenstand oder vergleichbare Unterrichtsgegenstände (zB Philosophischer Einführungsunterricht) nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat oder wenn vor der Immatrikulation das Studium an einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie ist für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn der Schüler einen entsprechenden Freigegenstand im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 2. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und
Pflichtgegenstand Latein Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische Philologie (Latein)
Ägyptologie
Mittel- und Neulatein
(Studienversuch)
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Klassische Philologie
Pflichtgegenstand Griechisch (Griechisch)
```
aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schule ohne Darstellende Geometrie (Lehramt
Pflichtgegenstand an höheren Schulen)
Darstellende Geometrie
```
aus Psychologie und Philosophie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und Philosophische Studienrichtung an
gewerbliche Lehranstalten den Katholisch-theologischen
Handelsakademie Fakultäten
Höhere land- und Philosophie
forstwirtschaftliche Pädagogik
Lehranstalten Psychologie
Philosophie, Pädagogik und
Psychologie (Lehramt an höheren
Schulen)
```
aus Biologie und Umweltkunde:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere technische und Erdwissenschaften
gewerbliche Lehranstalten Biologie
ohne Pflichtgegenstand Biologie und Erdwissenschaften
Biologie bzw. Biologie in (Lehramt an höheren Schulen)
Verbindung mit anderen Biologie und Warenlehre (Lehramt
Unterrichtsbereichen an höheren Schulen)
Pharmazie
Medizin
Veterinärmedizin
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(4) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(5) Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn der Schüler diesen Unterrichtsgegenstand oder vergleichbare Unterrichtsgegenstände (zB Philosophischer Einführungsunterricht) nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat oder wenn vor der Immatrikulation das Studium an einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie ist für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn der Schüler einen entsprechenden Freigegenstand im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
§ 3. (1) In der Studienrichtung Rechtswissenschaften ist vor Zulassung zur Teilprüfung aus Römischem Privatrecht, spätestens aber vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters, zur Reifeprüfung einer höheren Schule ohne Pflichtgegenstand Latein eine Zusatzprüfung aus Latein abzulegen.
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat.
§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
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Höhere Schule Studienrichtung
```
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Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische
Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen
Evangelische Theologie
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische Philologie
(Griechisch)
Anglistik und Amerikanistik
Französisch
Italienisch
Spanisch
Rumänisch
Portugiesisch
Russisch
Serbokroatisch
Slowenisch
Tschechisch
Bulgarisch
Polnisch
Finno-Ugristik
Byzantinistik und Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des Alten
Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
(Studienversuch)
Skandinavistik (Studienversuch)
Medizin
Veterinärmedizin
```
aus Griechisch:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und Altertumskunde
Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Archäologie
Klassische Philologie (Latein)
Byzantinistik und Neogräzistik
Ägyptologie
Mittel- und Neulatein
(Studienversuch)
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aus Darstellender Geometrie:
```
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Höhere Schule Studienrichtung
```
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Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen
Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -
Pflichtgegenstand Bauwesen
Darstellende Geometrie Architektur
Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung
textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -
Reproduktions- und Maschinenbau
Drucktechnik Elektrotechnik
Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen
Handelsakademie Telematik (Studienversuch)
Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen
wirtschaftliche Berufe
Höhere land- und
forstwirtschaftliche
Lehranstalten (ausgenommen
für Landtechnik und
Forstwirtschaft)
Bildungsanstalt für Erzieher
Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik
(2) Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(3) Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
§ 4. (1) Vor Beginn des dritten einrechenbaren Semesters sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
aus Latein:
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Katholisch-theologische
Pflichtgegenstand Latein Studienrichtungen
Evangelische Theologie
Philosophie
Geschichte
Kunstgeschichte
Sprachwissenschaft
Deutsche Philologie
Klassische Philologie
(Griechisch)
Anglistik und Amerikanistik
Französisch
Italienisch
Spanisch
Rumänisch
Portugiesisch
Russisch
Serbokroatisch
Slowenisch
Tschechisch
Bulgarisch
Polnisch
Finno-Ugristik
Byzantinistik und Neogräzistik
Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
Arabistik
Turkologie
Judaistik
Sprachen und Kulturen des Alten
Orients
Pharmazie
Vergleichende
Literaturwissenschaft
(Studienversuch)
Skandinavistik (Studienversuch)
Medizin
Veterinärmedizin
```
aus Griechisch:
```
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```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Höhere Schulen ohne Alte Geschichte und Altertumskunde
Pflichtgegenstand Griechisch Klassische Archäologie
Klassische Philologie (Latein)
Byzantinistik und Neogräzistik
Ägyptologie
Mittel- und Neulatein
(Studienversuch)
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aus Darstellender Geometrie:
```
```
```
Höhere Schule Studienrichtung
```
```
Allgemeinbildende höhere Bauingenieurwesen
Schulen ohne Wirtschaftsingenieurwesen -
Pflichtgegenstand Bauwesen
Darstellende Geometrie Architektur
Höhere Lehranstalt Raumplanung und Raumordnung
textilkaufmännischer Richtung Maschinenbau
Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen -
Reproduktions- und Maschinenbau
Drucktechnik Elektrotechnik
Höhere Lehranstalt für Verfahrenstechnik
Fremdenverkehrsberufe Vermessungswesen
Handelsakademie
Höhere Lehranstalt für Montanistische Studienrichtungen
wirtschaftliche Berufe
Höhere land- und
forstwirtschaftliche
Lehranstalten (ausgenommen
für Landtechnik und
Forstwirtschaft)
Bildungsanstalt für Erzieher
Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik
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