Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 2. August 1988 über Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und
hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des
August der Folgejahre außer Kraft (vgl. Art. 1 § 2, BGBl. II Nr.
331/2004).
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum
(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 604/1990)
- 1990 (I. und II. Jahrgang)
- 1991 (III. Jahrgang)
- 1992 (IV. Jahrgang)
Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit der Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
(Anlagen 1 und 1.3)
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig: Garten- und Landschaftsgestaltung
(Anlagen 1 und 1.4)
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig:
Erwerbsgartenbau
(Anlagen 1 und 1.5)
Höhere Lehranstalt für Landtechnik
(Anlagen 1 und 1.6)
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Anlagen 1 und 1.7)
Höhere Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
(Anlagen 1 und 1.9)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft
(Anlagen 2 und 2.1)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung
(Anlagen 2 und 2.2)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau
(Anlagen 2 und 2.3)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft
(Anlagen 2 und 2.4).
Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit der Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig: Garten- und Landschaftsgestaltung
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig:
Höhere Lehranstalt für Landtechnik
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 2 und 2.4)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.1)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.2).
Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
(1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit der Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig: Garten- und Landschaftsgestaltung
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig:
Höhere Lehranstalt für Landtechnik
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 2 und 2.4)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.1)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.2).
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
Tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2004 und
hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des
August der Folgejahre außer Kraft (vgl. Art. 1 § 2, BGBl. II Nr.
331/2004).
Artikel I
Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
(1) Für die nachstehend genannten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit der Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1)
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 1 und 1.2)
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig: Garten- und Landschaftsgestaltung
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Ausbildungszweig:
Höhere Lehranstalt für Landtechnik
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 1 und 1.8)
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 283/2003)
Vierjährige Sonderform der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlagen 2 und 2.4)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.1)
Dreijährige Sonderform der höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft (Anlagen 3 und 3.2).
(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. II Abs. 1)
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden, BGBl. Nr. 304/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 182/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau erlassen wird, BGBl. Nr. 163/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 181/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen werden, BGBl. Nr. 390/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 184/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden, BGBl. Nr. 316/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 434/1976 und 5. die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 327/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1972.
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I. Jahrgang mit 1. September 1988, den II. Jahrgang mit 1. September 1989, den III. Jahrgang mit 1. September 1990, den IV. Jahrgang mit 1. September 1991 und den V. Jahrgang mit 1. September 1992 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft, für alpenländische Landwirtschaft und für Landtechnik erlassen werden, BGBl. Nr. 304/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 182/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher der Lehrplan für höhere Lehranstalten für Wein- und Obstbau erlassen wird, BGBl. Nr. 163/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 181/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Gartenbau erlassen werden, BGBl. Nr. 390/1969, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 184/1972 und 434/1976,
die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) erlassen werden, BGBl. Nr. 316/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 434/1976 und 5. die Verordnung, mit welcher die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für landwirtschaftliche Frauenberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 327/1968, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 179/1972.
(3) Artikel I Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 2, 2.1, 2.2, 2.3 und
2.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 treten wie folgt in Kraft:
Für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 1990,
für den III. Jahrgang mit 1. September 1991 und
für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992.
(4) Die Änderung der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.
(5) Die Änderungen der Anlage 1.7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 treten wie folgt in Kraft:
hinsichtlich der die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeile der Stundentafel mit 1. September 1996,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstschutz'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung und Bildnerischen Erziehung'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Wildbach- und Lawinenverbauung'' mit 1. September 1993,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstwirtschaftliches Praktikum'' mit 1. September 1992 aufsteigend,
hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde'' mit 1. September 1993 und
hinsichtlich der Unverbindlichen Übung „Bildnerische Erziehung'' mit 1. September 1992.
(6) (Übergangsbestimmung) In der Anlage 1.7 Abschnitt I (Stundentafel) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile:
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