Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 2. August 1988 betreffend die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-08-30
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 159/1912, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 164/1988 wird hinsichtlich der äußeren Rechtsverhältnisse der durch dieses Gesetz anerkannten Religionsgesellschaft verordnet:

§ 1. Die Anhänger des Islams führen als anerkannte Religionsgesellschaft die Bezeichnung „Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich“.

§ 2. (1) Die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hat hinsichtlich der äußeren Rechtsverhältnisse insbesondere zu enthalten:

1.

Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes;

2.

die Festlegung von Religionsgemeinden und Bezirken;

3.

die Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und der Religionsgemeinden, sowie deren Aufgaben, Bestellung und Funktionsdauer;

4.

die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen im Hinblick auf die Gemeindeverwaltung;

5.

die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;

6.

die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel;

7.

das Verfahren bei Abänderung der Verfassung.

(2) Die Verfassung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den staatlichen Bereich der staatlichen Genehmigung.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. August 1988 in Kraft.

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