Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Juli 1988 über die Studienordnung für das Studium zur Erwerbung des Doktorats der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften)
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 116/1984, wird verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Einrichtung
§ 1. Das Studium zur Erwerbung des Doktorats der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften ist an den Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Linz sowie an der Wirtschaftsuniversität Wien und an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienziele
§ 2. Das Studium zur Erwerbung des Doktorats der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiete der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften zu dienen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Studium
§ 3. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 AHStG), an einer inländischen oder ausländischen Universität absolvierten Studiums.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer
§ 4. Das Studium besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von zwei Semestern. Es wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer
§ 6. (1) Aus den Pflichtfächern sind nach Maßgabe des Studienplanes zu inskribieren:
Zahl der
Wochenstunden
```
das Fach, dem das Thema der Dissertation
```
zuzuordnen ist (§ 5 Abs. 2) ..................... 2-6
```
das sozialwissenschaftliche Prüfungsfach des
```
Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. b) .................. 2-6
```
das wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsfach des
```
Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. c) .................. 2-6
(2) Aus den Pflichtfächern (Abs. 1) sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 15 Wochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 10 Wochenstunden aus den Pflicht- und Freifächern zu inskribieren. Als Freifächer kommen alle an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveranstaltungen in Betracht.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Rigorosum
§ 7. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus:
die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern im Doktoratsstudium;
die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan vorgeschriebenen Seminaren, Privatissima oder ähnlichen Lehrveranstaltungen;
die Approbation der Dissertation.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 8. (1) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Die Studienkommission kann jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist.
(2) Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einrechenbaren Semesters abgelegt werden.
(3) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen;
das sozialwissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß § 5 Abs. 7 festgelegt wurde;
das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß § 5 Abs. 7 festgelegt wurde.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Sozial- undWirtschaftswissenschaften“
§ 9. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum socialium oeconomicarumque“, abgekürzt „Dr. rer. soc. oec.“, zu verleihen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium (Universitätskollegium) anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
Approbation der Dissertation;
Zeugnis über das absolvierte Rigorosum.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Übergangsbestimmungen
§ 10. Ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, sind berechtigt, ihre Studien entweder für längstens acht weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes nach den bisher geltenden Studienvorschriften weiterzuführen oder sich durch schriftliche Erklärung dem neuen Studienplan zu unterstellen. Im letzteren Fall werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
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