Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. Juli 1988 über die Einkommensermittlung nach dem Studienförderungsgesetz 1983

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1988-08-10
Status Aufgehoben · 1989-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 304/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sowie dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 304/1989

§ 1. (1) Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.

(2) Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert, der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.

zum Bezugszeitraum vgl. § 3

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 304/1989

§ 2. Einkünften aus Gewerbebetrieb, die unter Anwendung des § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH dieser Einkünfte hinzuzurechnen.

materiell derogiert durch BGBl. Nr. 304/1989

§ 3. Diese Verordnung ist für Anträge auf Gewährung von Studienbeihilfen aus dem Studienjahr 1988/89 anzuwenden.

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