Viertes Übereinkommen über ein Arbeitsprogramm zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1988 bis 1991

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-08-01
Status Aufgehoben · 1991-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 64 mit 1. August 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, nachfolgend als Seiten bezeichnet, sind,

geleitet von dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in ihrer Gesamtheit zu entwickeln und zu vertiefen

sowie einen Beitrag zur „Weltdekade der kulturellen Entwicklung 1988-1997'' zu leisten,

zur Durchführung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft *1), unterzeichnet am 31. März 1978 in Berlin,

wie folgt übereingekommen:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1979

I. Kultur und Kunst

Artikel 1

Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von Vorschlägen und Einladungen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten und Kulturschaffende auf dem Gebiet der Literatur, der Musik, der bildenden, der angewandten und der darstellenden Kunst, der Unterhaltungskunst, des Films und zur Teilnahme (aktiv und passiv) an künstlerischen Wettbewerben, Kursen und Seminaren sowie zum Besuch von Festspielen für die Gesamtdauer von jeweils 180 Personentagen aus.

Artikel 2

Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten auf den nachfolgend genannten Gebieten zu folgenden Kontingenten aus:

```

a)

Museumswesen - je 30 Personentage

```

```

b)

Denkmalpflege und Restaurierung - je 30 Personentage

```

```

c)

Bibliotheken und wissenschaftliche Kinematographie

```

- je 20 Personentage

Beide Seiten bekräftigen ihr Interesse insbesondere am Austausch von Erfahrungen in der Leitung und Organisation in diesen Bereichen, am Schriftenaustausch und am Leihverkehr.

Artikel 3

(1) Beide Seiten tauschen 1989 und 1990 je eine repräsentative Museumsausstellung mit einem Rahmenprogramm aus.

Die österreichische Seite - Künstlerhaus - empfängt 1989 eine Ausstellung des Museums der bildenden Künste Leipzig.

Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik empfängt 1990 eine repräsentative Museumsausstellung des Künstlerhauses Wien. Für die Rahmenprogramme stellen beide Seiten jeweils Kontingente bis zu 30 Personentagen zur Verfügung.

Die Modalitäten werden auf diplomatischem Wege vereinbart.

(2) Beide Seiten fördern den Austausch von Ausstellungen des Museums der bildenden Künste Leipzig, Graphische Sammlung, und der Graphischen Sammlung Albertina Wien.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.

(3) Das Kunsthistorische Museum in Wien, Sammlung für Plastik und Kunstgewerbe, wäre bereit, eine „Bronzen-Ausstellung'' in Berlin und Dresden zu zeigen, wenn eine entsprechende Gegenausstellung ausgetauscht werden könnte.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.

(4) Das Naturhistorische Museum in Wien bekundet sein Interesse an einer Ausstellung „Das Sächsische Erzgebirge; Geologie - Bergbau - Kultur'' des Staatlichen Museums für Mineralogie und Geologie zu Dresden.

Das Naturhistorische Museum in Wien wäre bereit, eine Ausstellung über „Mineralien und Gesteine der Ostalpen'' in die DDR zu entsenden.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.

(5) Der österreichische Verein für Volkskunde in Wien bekundet sein Interesse an einer volkskundlichen Ausstellung aus der DDR.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.

(6) Die österreichische Seite teilt mit, daß die Stadt Wien die Ausstellung „Moderne Kunst der 80er Jahre'' anbietet.

(7) Für die Vorbereitung der in den Punkten (3) bis (5) genannten Ausstellungen werden Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen ausgetauscht.

Artikel 4

Beide Seiten führen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms in der Republik Österreich die dritte gemeinsame Konferenz zum Thema „Restaurierung und Denkmalpflege'' unter der Schirmherrschaft des Ministers für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der Republik Österreich durch.

Die österreichische Seite stellt für die Teilnehmer aus der Deutschen Demokratischen Republik ein Kontingent von 30 Personentagen zur Verfügung.

Die Details der Vorbereitung und Durchführung dieser Konferenz werden gesondert vereinbart.

Artikel 5

Beide Seiten führen 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik, Eisenach, auf der Wartburg ein Symposium für Museumsexperten durch.

Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik stellt für die Teilnehmer aus der Republik Österreich ein Kontingent von 30 Personentagen zur Verfügung.

Artikel 6

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig und des Hauptverbandes des Österreichischen Buchhandels in Wien. Die Möglichkeit der Durchführung einer gemeinsamen Buchausstellung aus beiden Ländern während des Gültigkeitszeitraums dieses Arbeitsprogramms wird geprüft.

Dafür wird ein Austauschkontingent von jeweils 21 Personentagen vorgesehen.

Artikel 7

(1) Beide Seiten fördern Initiativen, um die Literatur des anderen Landes, einschließlich der Kinder- und Jugendliteratur, in der zwischen den entsprechenden Einrichtungen vereinbarten Form bekannt zu machen, und nützen die Möglichkeit, literarische Werke durch Veröffentlichungen und andere geeignete Formen zu verbreiten.

(2) Sie empfehlen die gegenseitige Teilnahme an internationalen Buchausstellungen und Messen, darunter an

(3) Die österreichische Seite weist darauf hin, daß von der Stadt Wien jährlich drei bis vier Autoren aus der Deutschen Demokratischen Republik eingeladen werden.

Artikel 8

Beide Seiten tauschen in den Jahren 1990/1991 je eine (gegebenenfalls eine gemeinsame) Ausstellung aus dem zeitgenössischen Kunstschaffen ihrer Länder zur Thematik „Die Frau als Künstlerin'' aus, die durch ein Rahmenprogramm ergänzt werden soll. Für die Vorbereitung und Durchführung dieser Projekte wird pro Ausstellung ein Kontingent von jeweils 40 Personentagen bereitgestellt. Die Modalitäten des Rahmenprogramms wie Filme, Lesungen, Konzerte, Vorträge ua. werden gesondert geregelt.

Artikel 9

Beide Seiten unterstützen eine österreichische Beteiligung an der Ausstellung „Plastik und Blumen'', die von Mai bis September 1988 in Berlin, Treptower Park, stattfindet.

Artikel 10

Beide Seiten begrüßen die Durchführung der Wieland-Förster-Ausstellung der Akademie der Künste der Deutschen Demokratischen Republik in Zusammenarbeit mit dem Künstlerhaus Wien.

Artikel 11

Beide Seiten beabsichtigen, während des Gültigkeitszeitraums dieses Arbeitsprogramms ein Symposium mit dem Titel „Kunst am Krankenbett'' verbunden mit einer Ausstellung zu diesem Thema durchzuführen, mit dem Ziel, die gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse der therapeutischen Konfrontation von Patienten mit Kunstwerken darzulegen.

Die Modalitäten werden gesondert vereinbart.

Artikel 12

(1) Beide Seiten werden die Anliegen, die die jeweils andere Seite im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten zum 200. Todestag von Wolfgang Amadeus Mozart im Jahre 1991 und anderen nationalen und internationalen Jubiläen, Feierlichkeiten und Festivals vorträgt, wohlwollend prüfen und begrüßen wissenschaftliche, künstlerische und kulturpolitische Maßnahmen auf kommerzieller und nichtkommerzieller Ebene.

(2) Das Ministerium für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik beabsichtigt, im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms als Beitrag zur Edition der neuen Mozartausgabe die seit 1955 jährlich gezahlte Mozart-Dankspende von 20 000 M zugunsten der Internationalen Stiftung Mozarteum Salzburg fortzusetzen.

(3) Die österreichische Seite teilt mit, daß das Amt der Burgenländischen Landesregierung die gegenseitige Teilnahme an Tagungen bzw. kulturellen Veranstaltungen im Zeichen Franz Liszts anregt und gegenseitige Studienaufenthalte zur Franz Liszt-Forschung begrüßt.

Artikel 13

Beide Seiten ermutigen zur gegenseitigen Beteiligung von Künstlern, Ensembles und mit künstlerischen Produktionen an Festivals im Partnerstaat, insbesondere an den Wiener Festwochen und den Berliner Festtagen.

Artikel 14

(1) Beide Seiten begrüßen die Entwicklung der Beziehungen auf den Gebieten Kultur und Kunst auf kommerzieller Basis. In diesem Zusammenhang begrüßen beide Seiten die Vereinbarung folgender repräsentativer Gastspiele:

(2) Die österreichische Seite teilt mit, daß

Artikel 15

Beide Seiten begrüßen den Austausch von Filmveranstaltungen, einschließlich Filmwochen, zwischen Filminstitutionen beider Partnerstaaten.

Die Modalitäten werden zwischen den betreffenden Einrichtungen direkt vereinbart.

Artikel 16

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Filmproduktion.

Artikel 17

Beide Seiten ermutigen zur gegenseitigen Beteiligung an Filmfestivals und -wettbewerben im jeweiligen Partnerstaat mit Filmen und Filmschaffenden. Sie tauschen dazu gegenseitig Informationen aus.

Artikel 18

Beide Seiten unterstützen die Zusammenarbeit des Österreichischen Filmarchivs und des Staatlichen Filmarchivs der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere beim Austausch von Filmen, wissenschaftlichen Materialien und Publikationen.

Sie begrüßen die Zusammenarbeit beider Institutionen auf dem Gebiet der Geschichte der Kinematographie.

Artikel 19

Beide Seiten begrüßen die gegenseitige Entsendung von Jurymitgliedern bzw. Lehrkräften für künstlerische Wettbewerbe, Kurse und Seminare.

Artikel 20

Beide Seiten empfehlen die Entwicklung von Beziehungen zur gegenseitigen Konsultation und Zusammenarbeit zwischen dem Institut für kulturelles Management, künstlerische Betriebsführung und Öffentlichkeitsarbeit (IKM) an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien und dem Institut für Kulturforschung beim Ministerium für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik.

Artikel 21

Beide Seiten begrüßen den Austausch von Hospitanten zwischen Theatern beider Partnerstaaten zum Studium der Arbeitsweise von Regisseuren, Choreographen und Dirigenten bei ausgewählten Inszenierungen.

Die Modalitäten werden von den zuständigen Institutionen direkt verhandelt.

Artikel 22

Beide Seiten fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen der Ballettschule der Österreichischen Bundestheater und der Staatlichen Ballettschule Berlin.

Artikel 23

Beide Seiten fördern die Entwicklung zu verstärkter Zusammenarbeit im Bereich von künstlerischem Mode-Design.

Artikel 24

Beide Seiten fördern die Zusammenarbeit bei der Herausgabe des „Allgemeinen Künstlerlexikons'' des VEB E. A. Seemann Verlages Leipzig.

Artikel 25

Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Schauspielhaus Berlin und der Konzerthaus-Gesellschaft Wien sowie der Komischen Oper Berlin und den Vereinigten Bühnen Wien.

Artikel 26

Beide Seiten begrüßen die Entwicklung direkter Beziehungen zwischen kulturpolitisch und kulturell-künstlerisch wirkenden Organisationen, darunter ua. zwischen dem Kulturbund der Deutschen Demokratischen Republik und dem Wiener Volksbildungswerk sowie zwischen den Schriftsteller-, Komponisten-, Architekten- und anderen Künstlerverbänden bzw. -vereinigungen beider Staaten.

Artikel 27

(1) Das Amt für industrielle Formgestaltung der Deutschen Demokratischen Republik empfängt im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms als Teilnehmer an Entwurfsseminaren bzw. als Dozenten für Weiterbildungsveranstaltungen am Bauhaus Dessau jeweils 1 bis 2 österreichische Designer für jeweils 14 Tage.

(2) Das österreichische Institut für Formgebung empfängt 1989 als Referenten für eine Weiterbildungsveranstaltung zur Ergonomie für insgesamt 14 Tage den Chefergonomen der Gestaltungseinrichtung des Amtes für industrielle Formgestaltung, des VEB Designprojekt Dresden.

Artikel 28

Beide Seiten tauschen Informationen, Materialien und Terminkalender über bedeutende kulturelle und künstlerische Ereignisse in beiden Partnerstaaten aus, insbesondere:

II. Wissenschaft

Artikel 29

(1) Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke der Erfahrungsvermittlung und zur Prüfung weiterer Möglichkeiten wissenschaftlicher Zusammenarbeit Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 28 Personentagen aus.

(2) Die Realisierung dieses Austauschs erfolgt seitens der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen.

Artikel 30

(1) Beide Seiten tauschen jährlich auf der Grundlage von Einladungen fünf Universitäts- bzw. Hochschullehrer zur Durchführung von Lehrveranstaltungen an Universitäten und Hochschulen bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen aus.

(2) Der Gegenstand und der Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der beiden Seiten festgelegt.

Artikel 31

Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der delegierenden Seite bis zu sieben Universitätslehrer zum Zwecke der wissenschaftlichen Arbeit für die Aufenthaltsdauer von jeweils einem Monat pro Person aus.

Artikel 32

Beide Seiten tauschen jährlich auf Vorschlag der entsendenden Seite Universitätslehrer und andere Wissenschaftler zur Durchführung gemeinsamer wissenschaftlicher Forschungsprojekte auf den Gebieten Geisteswissenschaften, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie Rechtswissenschaft bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen aus.

Artikel 33

Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem Partnerstaat jährlich fünf einmonatige Stipendien zur Teilnahme an Kursen oder zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, einschließlich Bibliotheks- und Archivstudien. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten beträgt 35 Jahre.

Artikel 34

(1) Beide Seiten setzen ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Landeskunde, Sprach- und Literaturwissenschaft fort und ermutigen zur direkten Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen wissenschaftlichen Institutionen auf diesen Gebieten.

(2) Beide Seiten tauschen auf der Grundlage von Vorschlägen der entsendenden Seite je einen Lektor für Sprachwissenschaften und für neuere österreichische Literatur bzw. Literatur der Deutschen Demokratischen Republik für die Dauer eines Studienjahres aus.

(3) Beide Seiten führen im Jahre 1988 ein gemeinsames Seminar zum Thema „Die österreichische und deutsche Literatur im Kampf gegen Nationalsozialismus und Krieg'' durch.

Artikel 35

Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem Partnerstaat jährlich Stipendien zur Durchführung von Studien und Forschungen an Universitäten und Kunsthochschulen sowie für Bibliotheksarbeiten für die Gesamtdauer von jeweils 20 Monaten pro Jahr.

Die Mindestdauer jedes dieser Stipendien beträgt drei Monate. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten beträgt 35 Jahre.

Artikel 36

(1) Beide Seiten tauschen Erfahrungen auf dem Gebiet des Hochschulfernstudiums und auf dem Gebiet der Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen aus.

(2) Beide Seiten begrüßen eine projektbezogene Zusammenarbeit zum Thema „Technologieentwicklung und Weiterbildung'' zwischen der Ingenieurhochschule Zittau und dem Interuniversitären Forschungsinstitut für Fernstudien in Klagenfurt.

Die Modalitäten werden direkt vereinbart.

Artikel 37

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