IV. ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DEM BUNDESEXEKUTIVRAT DER VERSAMMLUNG DER SOZIALISTISCHEN FÖDERATIVEN REPUBLIK JUGOSLAWIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEN GEBIETEN DER KULTUR, WISSENSCHAFT UND ERZIEHUNG

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-06-01
Status Aufgehoben · 1992-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 70
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 69 Abs. 1 wurden am 15. bzw. 21. März 1988 abgegeben; das Übereinkommen tritt daher gemäß Art. 69 Abs. 1 mit 1. Juni 1988 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden: die Vertragsparteien) haben

zur weiteren Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom 14. April 1972 *1)

folgendes vereinbart:


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 436/1973

I. WISSENSCHAFT

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Rat der Akademien der Wissenschaften und Künste Jugoslawiens auf Grundlage des zwischen ihnen geschlossenen Abkommens vom 7. Mai 1981.

(2) Insbesondere begrüßen sie die Zusammenarbeit der Historiker und die regelmäßig stattfindenden österreichisch-jugoslawischen Historikertagungen, die durch dieses Abkommen gefördert werden.

Artikel 2

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den folgenden Partneruniversitäten:

Universität Innsbruck - Universität Sarajevo

Universität Graz - Universität Zagreb

Universität für Bildungswissenschaften - Universität Ljubljana

Technische Universität Graz - Universität Maribor

Art und Umfang der Zusammenarbeit bestimmen die betreffenden Universitäten.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die bestehende direkte Zusammenarbeit sowie die Herstellung und Intensivierung der weiteren direkten Zusammenarbeit zwischen österreichischen und jugoslawischen Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen. Zu diesem Zweck unterstützen die Vertragsparteien den Austausch von Wissenschaftern, Universitätsprofessoren und -dozenten für maximal 10tägige Forschungsaufenthalte in einem Gesamtausmaß von je 70 Personentagen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

(2) Dieser Austausch erfolgt insbesondere im Einklang mit den festgesetzten Themen, welche auf diplomatischem Wege ausgetauscht werden.

(3) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit insbesondere zwischen den folgenden Partnerinstitutionen:

ÖFZS (Österreichisches - IJS (Institut Jozef

Forschungszentrum Seibersdorf) Stefan), Ljubljana

ÖFZS (Österreichisches - IBK (Institut Boris

Forschungszentrum Seibersdorf) Kidric), Vinca

Grazer Gruppe (Institute - IBK (Institut Boris

der Universität und Kidric), Ljubljana

Technischen Universität

Graz)

Grazer Gruppe (Institute - „Krka'', Novo

der Universität und Mesto

Technischen Universität

Graz)

II. Universitätsklinik für - IJS (Institut Jozef

Chirurgie, Wien Stefan, Ljubljana),

Rehabilitationszentrum

Ljubljana

Zentralanstalt für - Hydrometeorologische

Meteorologie und Anstalt der

Geodynamik, Wien Sozialistischen

Republik Slowenien,

Ljubljana

(4) Die jugoslawische Seite teilt ferner mit, daß folgende Universitäten und Institute ihr Interesse an einer wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit entsprechenden österreichischen Partnern zum Ausdruck gebracht haben:

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung von Wissenschaftern aus dem anderen Staat zu internationalen und nationalen wissenschaftlichen Konferenzen, Symposien und sonstigen wissenschaftlichen Veranstaltungen.

(2) Der Organisator des wissenschaftlichen, Vuk Stefanovic Karadzic gewidmeten Treffens, wird alljährlich einen Teilnehmer zwecks Beteiligung an der Arbeit dieses Treffens einladen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen darüber hinaus zur Organisation gemeinsamer wissenschaftlicher Kolloquien.

II. HOCHSCHULWESEN UND BILDUNG

Artikel 5

(1) Die Vertragsparteien gewähren in jedem Studienjahr Studierenden und graduierten Akademikern sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften und Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat zur Spezialisierung und fachlichen Fortbildung durch Vermittlung der zuständigen Behörden Stipendien im Umfang von 36 Monaten.

(2) Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt 3 Monate.

Artikel 6

Die Vertragsparteien unterstützen durch Vermittlung der zuständigen Behörden die Zusammenarbeit zwischen den Instituten bzw. Lehrstühlen für Germanistik an den Universitäten in Österreich und in Jugoslawien, sowie die Zusammenarbeit zwischen den Instituten für Slawistik der Universitäten in Österreich und den Lehrstühlen für Sprachen und Literatur der jugoslawischen Völker an den Universitäten in Jugoslawien.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien fördern das Studium der Sprachen und Literatur ihrer Völker und tauschen zu diesem Zweck Lektoren und Vortragende sowie Publikationen aus.

(2) Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens werden folgende Lektoren tätig sein:

(3) Die Vertragsparteien sind bereit, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens folgende Lektoren auszutauschen:

(4) Die Vertragsparteien werden die Möglichkeiten prüfen, auf Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei weitere Lektoren der Sprachen und Literatur ihrer Völker zu entsenden.

Beide Seiten werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens insbesondere die Möglichkeit überprüfen, je einen Lektor für die deutsche Sprache und österreichische Literatur an den Universitäten Belgrad und Maribor sowie einen Lektor für serbokroatische Sprache und Literatur an der Universität Wien und einen Lektor für die slowenische Sprache und Literatur an der Universität Graz zu entsenden.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch von Stipendien für die Teilnahme an Seminaren für Sprache und Literatur in Österreich und in Jugoslawien.

(2) Die jugoslawischen Veranstalter stellen jährlich Kurzstipendien für folgende Seminare zur Verfügung:

- Treffen der Slawisten

in Belgrad - 3 Stipendien

- Seminar der slowenischen

Sprache, Literatur

und Kultur in

Ljubljana - 4 Stipendien

- Jugoslawisches Seminar

für ausländische

Slawisten in

Zadar und Sarajevo - 1 Stipendium

- Zagreber Slawistenschule,

Zagreb-Dubrovnik - 2 Stipendien

- Seminar für mazedonische

Sprache, Literatur

und Kultur in Ohrid - 2 Stipendien

(3) Die österreichische Vertagspartei (Anm.: richtig: Vertragspartei) gewährt jugoslawischen Studierenden und graduierten Akademikern jährlich 4 einmonatige Kurzstipendien zum Besuch von Sommersprachkursen oder zur Durchführung von selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die weitere unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und Hochschulen der Republik Österreich und jenen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens.

(2) Die jugoslawische Seite teilt mit, daß folgende Universitäten und Hochschulen ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit entsprechenden österreichischen Universitäten und Hochschulen zum Ausdruck gebracht haben:

Universität Zagreb Universität Wien
Universität Edvard Kardelj, Ljubljana Universität Wien
Universität Graz
Universität für Bildungswissenschaften
Universität Maribor Technische Universität Wien
Universität Graz
Universität für Bildungswissenschaften
Universität Zagreb Universität Graz
Philosophische Fakultät der Universität in Novi Sad (Lehrstuhl für Germanistik) Institut für Slawistik an der Universität für Bildungswissenschaften
Wirtschaftshochschule Maribor Universität Linz
Universität Pristina Universität Wien oder Universität Innsbruck
Universität „Kiril i Metodij“ Skoplje Universität Wien
Universität Graz

Die österreichische Seite sagt eine Weiterleitung dieser Wünsche an die österreichischen Universitäten zu.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermutigen zum Zwecke der weiteren Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit zu direkten Kontakten zwischen der Rektorenkonferenz der österreichischen Universitäten und Hochschulen und der Vereinigung der Universitäten Jugoslawiens.

Artikel 11

Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung von Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw. -dozenten seitens ihrer Universitäten und Fakultäten zu kürzeren Studienaufenthalten und zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Die Gesamtdauer dieser Aufenthalte wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens maximal 70 Personentage betragen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden wissenschaftlichen und kulturellen Organisationen, sowie der Universitäten aus beiden Staaten zur Begehung des 200. Jahrestages der Geburt der großen Persönlichkeit der serbischen Kultur und des Reformators der serbischen Sprache, Vuk Stefanovic Karadzic, im Laufe des Jahres 1987/88.

Artikel 13

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Arbeit der Ständigen Gemischten Österreichisch-Jugoslawischen Expertenkommission für Fragen der Gleichwertigkeit im Universitätsbereich mit dem Ziel der Vervollständigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Jänner 1979 über die Gleichwertigkeit im Universitätsbereich fortgesetzt wird.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens und der Pädagogik zum Zwecke des Studiums des Bildungswesens des anderen Vertragsstaates als auch den Austausch entsprechender Literatur und sonstigen Materials.

(2) Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten in diesem Bereich zu Studienbesuchen in einer Gesamtdauer von je maximal 30 Personentagen aus.

(3) Diese Zusammenarbeit werden durchführen:von österreichischer Seite:

(4) Der vorgesehene Austausch wird auf diplomatischem Wege abgewickelt.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Pädagogischen Institut in Graz und der Anstalt für Schulwesen der Sozialistischen Republik Slowenien fördern. Umfang und Art der Zusammenarbeit wird direkt vereinbart.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien ermutigen, insbesondere im Hinblick auf die kroatische und slowenische Volksgruppe in Österreich, zum Studium der Sprachen und Literatur der Völker und Volksgruppen der anderen Vertragspartei. Sie fördern den Unterricht der Sprachen sowie der Kultur- und Landeskunde des jeweils anderen Vertragsstaates, insbesondere mit dem Ziel der Förderung des Unterrichts in der Muttersprache in Schulen und Vorschuleinrichtungen, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grundschule stehen.

(2) Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit zum Zwecke eines fachlichen Erfahrungsaustausches auf dem Gebiete des zweisprachigen Unterrichts und bezüglich der Bilinguistik.

(3) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch von entsprechenden Lehrbüchern und anderen Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.

(4) Die Vertragsparteien begrüßen ferner einen fachlichen Erfahrungsaustausch bei der künftigen Gestaltung von Unterrichtsmitteln, insbesondere Lehrbüchern, sowie bei der Organisation und Vorbereitung des Inhalts von Seminaren zur Fortbildung von Lehrern der deutschen, kroatischen und slowenischen Sprache.

Konkrete Vereinbarungen darüber werden auf diplomatischem Wege getroffen. Die Nominierung der Experten und Kandidaten erfolgt im Einvernehmen mit dem Entsendestaat.

(5) Außerdem werden beide Vertragsparteien zu Professoren-, Lehrer-, Studenten- und Schülerseminaren, die in Österreich oder in Jugoslawien stattfinden, auf diplomatischem Wege einladen.

Die Nominierung der Kandidaten erfolgt im Einvernehmen mit dem Entsendestaat.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen beider Länder bezüglich der Fragen des regelmäßigen Schulunterrichtes der Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern, insbesondere der Förderung und Erweiterung des muttersprachlichen Zusatzunterrichtes für alle Altersstufen.

(2) Zu diesem Ziel wird die „Gemischte österreichisch-jugoslawische Expertenkommission für die Schulung der Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern'' sowie ihre „Projektgruppe für die muttersprachliche Betreuung jugoslawischer Kinder in österreichischen Kindergärten'' und ihre „Arbeitsgruppe für die Ausbildung Jugendlicher'' Maßnahmen zur weiteren Förderung der Schulungsbedingungen der jugoslawischen Kinder und Jugendlichen vorschlagen.

Artikel 18

(1) Die Vertragsparteien werden mittels der zuständigen Behörden Dokumentationsmaterial über Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Staates zum Ziel einer objektiven Darstellung des eigenen Landes in den Schulbüchern des anderen Staates austauschen.

(2) Zu diesem Zweck werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Treffen von Experten mit dem Ziele der Überprüfung von Lehrbüchern, insbesondere von Lehrbüchern für Geschichte und Geographie, die im anderen Land verwendet werden, organisiert.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 19

Im Interesse des gegenseitigen Kennenlernens der kulturellen Errungenschaften des anderen Staates unterstützen die Vertragsparteien den Austausch von Persönlichkeiten des kulturellen Lebens und Fachleuten aus den verschiedenen Bereichen von Kultur und Kunst in der Gesamtdauer von 15 Personentagen jährlich.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden mittels der zuständigen Behörden die Organisation von Kulturtagen unterstützen. Konkrete Vereinbarungen über Charakter und Umfang dieser Veranstaltungen werden auf diplomatischem Wege getroffen werden.

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch von Musik- und Bühnenensembles und Solisten, sowie deren Teilnahme an internationalen Musik- und Theaterveranstaltungen, die in dem einen und dem anderen Staat auf nichtkommerzieller oder kommerzieller Ebene stattfinden.

(2) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Gastspiele von zwei bis drei Ensembles im jeweils anderen Vertragsstaat auf nichtkommerzieller Ebene durchzuführen.

Artikel 22

Die Vertragsparteien werden Veranstalter von internationalen Amateurfestivals (Folklore-, Chor- und Kinderfestivals) zu Einladungen von Ensembles aus dem anderen Vertragsstaat ermutigen.

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