Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Feber 1988 über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet:
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Die Verordnung gilt für die Reife- und Befähigungsprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.
Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung
§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.
(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat
die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung nachzuweisen,
eine allfällige Wahl, ob die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte abgelegt wird, bekanntzugeben,
die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und § 7 Abs. 1 Z 3, gegebenenfalls die Wahl des Prüfungsgebietes in § 8 Abs. 1 Z 2 bekanntzugeben sowie
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.
(3) Der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung (Abs. 2 Z 1) ist bei Zulassung zu einem Nebentermin bis zur erfolgreichen Ablegung der Vorprüfung, spätestens bis zur Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes der 5. Klasse, zu stunden.
Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung
§ 3. (1) Die Reife- und Befähigungsprüfung hat zu umfassen:
eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,
eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.
(2) Im Rahmen der Reife- und Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.
(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife- oder eine Reife- und Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat
einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände gemäß den §§ 5 und 7,
den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen, in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.
Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden
§ 5. (1) Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten schriftliche Klausurarbeiten zu umfassen:
nach Wahl des Prüfungskandidaten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) oder Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung),
Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
lebende Fremdsprache (Englisch).
(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 nur wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in den beiden Pflichtgegenständen, in denen er nach Abs. 1 Z 1 eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.
Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Reife- undBefähigungsprüfung
§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) hat die Bearbeitung eines von drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen (insbesondere im Kleinkindalter) aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Jedes dieser Themen ist so zu formulieren, daß bei der Bearbeitung der Bezug der theoretischen Grundlagen zur Praxis der Kindergarten- und Vorschulerziehung zu berücksichtigen ist. Durch die Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit auf Grund der Kenntnis der kindlichen Bedürfnisse und Betätigungsweisen sowie der Bildungsmittel Probleme der Arbeit im Kindergarten zu erfassen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung in organisatorischer, pädagogischer und didaktischer Hinsicht aufzuzeigen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(3) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation sein kann. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(4) Die schriftliche Klausurarbeit in der Lebenden Fremdsprache (Englisch) hat
eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen bzw. mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes und
einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.
Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift eines im Unterricht behandelten Schriftstellers oder ein Abschnitt aus einer anderen Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Text hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Der freie Aufsatz ist über ein Thema aus einem Stoffgebiet zu verfassen, das sowohl in seinen inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegt. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen. Sein Umfang soll 300 bis 400 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat eine angemessene Beherrschung der Fremdsprache nachzuweisen. Die Arbeitszeit hat im Falle der Z 1 zwei Stunden, im Falle der Z 2 drei Stunden zu betragen.
(5) Die Benützung von Wörterbüchern sowie sonstiger mit der Themenstellung genehmigter Hilfsmittel und Unterlagen ist zulässig, sofern gewährleistet ist, daß für alle Prüfungskandidaten dieselben Bedingungen gegeben sind.
Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten,
in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren
Umfang
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat drei mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
eine Teilprüfung in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),
eine Teilprüfung in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung),
eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
Religion,
Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),
lebende Fremdsprache (Englisch),
Geschichte und Sozialkunde,
Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte),
Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung,
Slowenisch,
Kroatisch oder
Ungarisch.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie), Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung), Religion, Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur), lebende Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Sozialkunde, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. In Religion hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung sind dem Prüfungskandidaten je drei Aufgaben, von denen die erste Aufgabe auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt haben muß, schriftlich vorzulegen. Die Prüfungskandidaten haben in Religion, Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung sowie Werkerziehung die erste Aufgabe zu bearbeiten und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen. In Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen angefertigt haben, vorzulegen.
(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.
(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt weden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(5) Das Prüfungsgebiet Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Freigegenstand Slowenisch oder Kroatisch oder Ungarisch besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Freigegenstand jedenfalls besucht haben.
(6) Von den Prüfungsgebieten Gitarre, Flöte, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung dürfen nur jene Prüfungsgebiete gewählt werden, die vom Prüfungskandidaten in der 5. Klasse als Pflichtgegenstand besucht wurden.
(7) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:
Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,
eine allfällige mündliche Jahresprüfung.
Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten und Horte, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und
deren Umfang
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 7 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen noch
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet Didaktik der Horterziehung und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in
Deutsch
lebende Fremdsprache (Englisch)
Mathematik
zu umfassen.
(2) Den Prüfungskandidaten sind in den im Abs. 1 genannten Prüfungsgebieten drei Aufgaben schriftlich über den in der 3. bis 5. Klasse für die zusätzliche Ausbildung zum Erzieher an Horten lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.
(3) Im übrigen findet § 7 Abs. 7 Anwendung.
Sonderbestimmungen für die Prüfungsgebiete der Jahresprüfung
§ 9. (1) Die Jahresprüfung ist
in den Pflichtgegenständen Kindergartenpraxis und Hortpraxis praktisch (als praktische Klausurarbeit),
in den Pflichtgegenständen Bildnerische Erziehung, Werkerziehung und Leibeserziehung sowohl praktisch (als praktische Klausurarbeit) als auch mündlich (als mündliche Teilprüfung),
in allen übrigen Pflichtgegenständen nur mündlich - wobei im Pflichtgegenstand Instrumentalmusik (Gitarre und Flöte) die mündliche Prüfung von Proben praktischen Könnens auszugehen hat -
abzulegen.
(2) Die mündliche Jahresprüfung ist nicht abzulegen, wenn der Pflichtgegenstand der Jahresprüfung ein Prüfungsgebiet oder ein Teil eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung ist.
(3) Hat ein Prüfungskandidat eine Jahresprüfung abzulegen, so ist der Lehrer, der den Pflichtgegenstand in der betreffenden Klasse zuletzt unterrichtet hat, gemäß § 35 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes Mitglied der Prüfungskommission.
ABSCHNITT
Durchführung der Reife-und Befähigungsprüfung
Auswahl der Aufgabenstellungen für die Klausurprüfung
§ 10. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:
für die Arbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
für die Arbeit in Didaktik (insbesondere Didaktik der Kindergarten- und Vorschulerziehung) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
für die Arbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,
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