Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Feber 1988 über die Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Vorprüfung zur Reife- und Befähigungsprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik.
Zulassung zur Vorprüfung
§ 2. (1) Zur Ablegung der Vorprüfung sind die Schüler der 5. Klasse berechtigt.
(2) Der Schüler hat sich zur Vorprüfung in der letzten Woche des Unterrichtsjahres der 4. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden.
(3) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 2 hat der Prüfungskandidat die Wahl des Prüfungsgebietes gemäß § 6 bekanntzugeben.
Prüfungskommission
§ 3. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Schulleiter.
(2) Der Schulleiter hat als Mitglied der Prüfungskommission jenen Lehrer zu bestellen, der das vom Prüfungskandidaten gewählte Prüfungsgebiet zuletzt unterrichtet hat (Prüfer). Mitglied der Prüfungskommission ist ferner der Abteilungsvorstand.
Umfang der Vorprüfung
§ 4. Die Vorprüfung hat eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes in einem der in § 6 genannten Prüfungsgebiete zu umfassen.
Prüfungstermine
§ 5. Die Vorprüfung ist zum Haupttermin innerhalb der ersten zwei Wochen des Unterrichtsjahres, zum ersten Nebentermin innerhalb der letzten zwei Wochen des ersten Semesters, zum zweiten Nebentermin in der viert- oder drittletzten Woche des Unterrichtsjahres durchzuführen.
Abschnitt
Prüfungsgebiete
Prüfungsgebiete der Vorprüfung
§ 6. Prüfungsgebiet der Vorprüfung ist nach Wahl des Prüfungskandidaten
Geographie und Wirtschaftskunde,
Mathematik,
Physik,
Chemie oder
Biologie und Umweltkunde.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 7. Die Prüfungsgebiete gemäß § 6 haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen.
Abschnitt
Durchführung der Vorprüfung
Aufgabenstellung
§ 8. Die Aufgabenstellung hat vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes mit Zustimmung des Schulleiters zu erfolgen.
Durchführung
§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfungen notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Vorprüfung.
(3) Die Reihenfolge der einzelnen Vorprüfungen ist vom Vorsitzenden festzulegen.
(4) Die Vorprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die Vorbereitungszeit gemäß Abs. 7 sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit sind in diese Zeit nicht einzurechnen.
(5) Dem Prüfungskandidaten sind im Prüfungsgebiet drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Aufgaben schriftlich vorzulegen, wobei eine Streuung über den Lehrstoff der gesamten Ausbildungsdauer anzustreben ist; dabei ist § 38 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zu beachten. Die Aufgabenstellungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
(6) Der Prüfungskandidat hat zwei der gemäß Abs. 5 vorgelegten Aufgaben zu wählen.
(7) Zur Vorbereitung auf die Vorprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 20 Minuten einzuräumen.
(8) Die Prüfung ist so zu gestalten, daß der Prüfungskandidat seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Auf eine fachlich und sprachlich richtige Ausdrucksweise der Prüfungskandidaten ist Wert zu legen.
(9) Für jede einzelne Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung eines sicheren Urteils über die Kenntnisse des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für eine Prüfung 15 Minuten nicht überschreiten. Die Begrenzung der Prüfungszeit obliegt dem Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden.
(10) Der Vorsitzende ist berechtigt, die Prüfungsdauer für die erste vom Prüfungskandidaten behandelte Aufgabe zu begrenzen. Der Vorsitzende ist weiters berechtigt, sich an den Prüfungen im Zusammenhang mit den vom Prüfer gestellten Aufgaben zu beteiligen.
(11) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen. Dem Prüfungskandidaten ist eine angemessene Frist, mindestens jedoch 10 Minuten, zur Vorbereitung einzuräumen.
(12) Zur selben Zeit darf von der Prüfungskommission nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch können während der Prüfung eines Prüfungskandidaten Prüfungsfragen an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung ausgegeben werden.
(13) Bei den Vorprüfungen ist die Benützung aller im Unterricht verwendeten Hilfsmittel zulässig; sie ist jedoch vom Prüfer zu untersagen, wenn sie zu einer Beeinträchtigung der Selbständigkeit der Leistung des Prüfungskandidaten führen könnte. Die Verwendung der mathematischen Formelsammlung ist zulässig.
(14) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(15) Für jede Vorprüfung sind die dem Prüfungskandidaten gestellten Aufgaben in ein Prüfungsprotokoll einzutragen.
(16) Das Prüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Abteilungsvorstand zu führen.
Abschnitt
Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung
§ 10. (1) Die Beurteilung der einzelnen Vorprüfungen hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten, die am jeweiligen Halbtag die Vorprüfung beendet haben, in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden.
(2) Grundlage für die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, die hiebei gezeigte Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 10 erster Satz, der §§ 12, 14 und 16 der Verordnung der Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie in mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(3) Die Leistungen, die der Prüfungskandidat in den das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenständen in der jeweils letzten Schulstufe, in der dieser Unterrichtsgegenstand geführt wurde, erbracht hat, sind bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes zu berücksichtigen.
(4) Die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten in der Vorprüfung nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer zu stellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(5) Die Beschlüsse der Prüfungskommission sind gemäß § 35 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu fassen. Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission der Meinung, daß ein Beschluß der Prüfungskommission gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluß auszusetzen und die Weisung der Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen bei der Vorprüfung ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung der negativen Beurteilung für ein Prüfungsgebiet sowie für eine Anwendung des Abs. 3 in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden sowie von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(7) Das Prüfungsergebnis ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich nach dessen Festsetzung durch die Prüfungskommission mitzuteilen. Das Zeugnis über die Vorprüfung ist dem Prüfungskandidaten spätestens innerhalb einer Woche auszufolgen.
Abschnitt
Wiederholung der Vorprüfung
Umfang und Prüfungstermine der Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Wenn die Beurteilung der Vorprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Vorprüfung in demselben Prüfungsgebiet zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Bei der Beurteilung der Wiederholungsprüfung sind vorangegangene negative Beurteilungen nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Vorprüfung begonnen wurde.
(4) Dem Prüfungskandidaten ist der Termin der Wiederholungsprüfung vom Schulleiter spätestens drei Wochen vorher nachweislich mitzuteilen.
(5) In den Fällen des § 40 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hat der Prüfungskandidat ein begründetes Ansuchen an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Abschluß der zweiten Wiederholung der Vorprüfung beim Schulleiter einzubringen.
Abschnitt
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 12. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung zu dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen.
(2) Abs. 1 findet auch auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von der Vorprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr möglich; die betreffende Vorprüfung ist zu beurteilen.
Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen
Sonderbestimmung für die Durchführung der Vorprüfung bei schwerer
körperlicher Behinderung eines Prüfungskandidaten
§ 13. Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Teilprüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, seine Kenntnisse allenfalls schriftlich nachzuweisen.
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