(Übersetzung)Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1988-04-01
Status Aufgehoben · 2022-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 123/2021 Albanien III 109/2001 Armenien III 22/2013 Aserbaidschan III 109/2001, III 218/2018 K Belgien 744/1990 Bosnien-Herzegowina III 109/2001 Bulgarien III 109/2001, III 225/2019 K Dänemark 133/1988 Deutschland III 22/2013 Estland III 22/2013, III 145/2019 K Finnland 133/1988 Frankreich 133/1988, III 63/2017 K Griechenland 744/1990 Island 133/1988 Italien 133/1988, III 192/2020 K Jugoslawien 744/1990, 712/1992 A Jugoslawien/BR III 109/2001 Kroatien III 109/2001, III 192/2020 K Lettland III 22/2013 Liechtenstein III 22/2013 Litauen III 109/2001, III 30/2021 K Luxemburg 744/1990 Marokko III 22/2013 Monaco III 22/2013, III 40/2017 idF III 63/2017 K Niederlande 744/1990, III 23/2020 K Nordmazedonien III 109/2001 Norwegen 133/1988, III 32/2018 K Polen III 109/2001, III 158/2017 K Portugal 133/1988, III 110/2018 K Rumänien III 109/2001, III 23/2020 K Russische F 479/1992, III 179/2017 K Schweden 133/1988 Schweiz 744/1990, III 207/2019 K Slowakei III 109/2001 Slowenien 712/1992, III 30/2021 K Spanien 133/1988, III 145/2019 K Tschechische R III 109/2001, III 84/2019 K Türkei 479/1992, III 98/2020 K Ukraine III 22/2013 Ungarn 744/1990 Vereinigtes Königreich 133/1988 Zypern 133/1988

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. Feber 1988 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 1. April 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

Frankreich

„Die in Art. 3 Abs. 4 lit. a und Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen müssen mit jenen vereinbar sein, die angenommen wurden, um Feuersgefahr und Panik vorzubeugen und, im Notfall, die rasche Evakuierung des Publikums zu ermöglichen.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf die europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet.“

Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei der Konvention zu betrachten ist.

Russische Föderation

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wird Rußland als Vertragspartei dieses Übereinkommens, dem die ehemalige Sowjetunion am 12. Februar 1991 beigetreten ist, angesehen.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens *), die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen;

besorgt über die Gewalttätigkeit und das Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen und die sich daraus ergebenden Folgen;

in dem Bewußtsein, daß dieses Problem die in der als „Europäische Charta des Sports für alle“ bekannten Resolution (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates enthaltenen Grundsätze gefährdet;

unter Betonung des bedeutenden Beitrages, den der Sport und – auf Grund ihrer Häufigkeit – insbesondere Fußballspiele zwischen National- und Vereinsmannschaften europäischer Staaten zur internationalen Verständigung leisten;

in der Erwägung, daß sowohl die staatlichen Stellen als auch die unabhängigen Sportorganisationen verschiedene, aber einander ergänzende Aufgaben bei der Bekämpfung der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern haben, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Sportorganisationen auch in Fragen der Sicherheit Verantwortung tragen und ganz allgemein für den ordnungsgemäßen Ablauf der von ihnen organisierten Veranstaltungen zu sorgen haben; weiterhin in der Erwägung, daß die genannten Stellen und Organisationen zu diesem Zweck auf allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten sollten;

in der Erwägung, daß Gewalttätigkeit ein aktuelles gesellschaftliches Phänomen mit weitreichenden Auswirkungen ist, dessen Wurzeln überwiegend außerhalb des Sports liegen, und daß der Sport häufig die Szene für Gewaltausbrüche darstellt;

entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsame Schritte zu unternehmen, um die Gewalttätigkeit und das Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen zu verhindern und unter Kontrolle zu bekommen,

sind wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens

1.

Die Parteien verpflichten sich, zur Verhinderung und Kontrolle der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern bei Fußballspielen, innerhalb der Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um den Bestimmungen dieses Übereinkommens Wirksamkeit zu verleihen.

2.

Die Parteien wenden die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf andere Sportarten und Sportveranstaltungen an, bei denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten von Zuschauern zu befürchten sind, und zwar nach Maßgabe der spezifischen Erfordernisse dieser Sportarten und Sportveranstaltungen.

Artikel 2

Innerstaatliche Koordination

Die Parteien koordinieren die Maßnahmen und Aktionen ihrer Ministerien und anderer staatlicher Stellen gegen Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern, gegebenenfalls durch die Einrichtung koordinierender Gremien.

Artikel 3

Maßnahmen

1.

Die Parteien verpflichten sich, für die Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verhinderung und Kontrolle der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens von Zuschauern zu sorgen, insbesondere:

a)

sicherzustellen, daß ausreichend öffentliche Ordnungskräfte eingesetzt werden, um Ausbrüchen der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens entgegenzuwirken, und zwar sowohl in den Stadien als auch in deren unmittelbarer Umgebung und entlang der von den Zuschauern benützten Zufahrtsstraßen;

b)

die enge Zusammenarbeit und den Austausch geeigneter Informationen zwischen den Polizeikräften der verschiedenen betroffenen oder voraussichtlich betroffenen Örtlichkeiten zu erleichtern;

c)

Gesetze anzuwenden oder, falls notwendig, zu schaffen, die dafür sorgen, daß jenen, die schuldig befunden wurden, Straftaten im Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten von Zuschauern begangen zu haben, angemessene Strafen auferlegt oder gegebenenfalls geeignete administrative Maßnahmen gegen sie ergriffen werden.

2.

Die Parteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Organisation und das ordnungsgemäße Verhalten von Anhängerklubs sowie die Bestellung von Vertrauensleuten aus dem Kreis ihrer Mitglieder zu fördern, die die Aufgabe haben, die Kontrolle und die Information der Zuschauer bei Spielen zu erleichtern und Anhängergruppen auf der Reise zu Auswärtsspielen zu begleiten.

3.

Soweit rechtlich möglich, fördern die Parteien die Koordinierung der Organisation von Reisen ab dem Ort der Abreise in Zusammenarbeit mit Klubs, organisierten Anhängern und Reisebüros, um so potentielle Unruhestifter an der Abreise zu Spielen zu hindern.

4.

Die Parteien bemühen sich, falls notwendig durch die Einführung entsprechender Gesetze, welche Sanktionen für ihre Nichteinhaltung beinhalten; oder durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß Sportorganisationen und Klubs – gegebenenfalls gemeinsam mit den Eigentümern der Stadien sowie den staatlichen Behörden – überall dort, wo Ausbrüche von Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern zu befürchten sind, in Übereinstimmung mit den im innerstaatlichen Recht begründeten Verpflichtungen im Umkreis von und in den Stadien konkrete Maßnahmen ergreifen, um solche Gewalttätigkeit oder solches Fehlverhalten zu verhindern oder unter Kontrolle zu bringen, und zwar insbesondere:

a)

sicherzustellen, daß die Planung und die bauliche Ausführung von Stadien die Sicherheit der Zuschauer gewährleisten, Gewalttätigkeiten zwischen Zuschauern nicht ohne weiteres erleichtern, eine wirksame Kontrolle der Massen ermöglichen, entsprechende Barrieren oder Zäune aufweisen und Sicherheits- und Polizeikräften den Einsatz ermöglichen;

b)

Gruppen rivalisierender Anhänger dadurch wirksam von einander zu trennen, indem man Gruppen angereister Anhänger beim Einlaß gesonderte Tribünen zuweist;

c)

diese Trennung durch eine strenge Kontrolle des Kartenverkaufes sicherzustellen und in der Zeit unmittelbar vor dem Spiel besondere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;

d)

bekannte oder potentielle Unruhestifter sowie unter Alkohol- oder Drogeneinfluß stehende Personen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von Spielen und aus Stadien auszuschließen oder ihnen den Zutritt zu verwehren;

e)

Stadien mit einem wirksamen Verlautbarungssystem auszustatten und dafür zu sorgen, daß dieses sowie Programme und andere Prospekte voll genützt werden, um die Zuschauer zu korrektem Benehmen aufzufordern;

f)

den Zuschauern zu untersagen, alkoholische Getränke in Stadien mitzubringen; den Verkauf und jeglichen Ausschank alkoholischer Getränke in Stadien einzuschränken oder am besten zu verbieten und sicherzustellen, daß alle erhältlichen Getränke in ungefährliche Behälter abgefüllt sind;

g)

Kontrollen einzurichten, um zu gewährleisten, daß die Zuschauer weder Gegenstände, die bei Akten der Gewalttätigkeit verwendet werden könnten, noch Feuerwerkskörper oder ähnliche Gegenstände ins Stadion mitbringen;

h)

dafür zu sorgen, daß vor den Spielen Verbindungsleute gemeinsam mit den zuständigen Stellen Vorkehrungen zur Kontrolle der Massen ausarbeiten, damit die einschlägigen Vorschriften in einer konzertierten Aktion durchgesetzt werden.

5.

Die Parteien ergreifen – im Bewußtsein der potentiellen Bedeutung der Massenmedien – geeignete soziale und erzieherische Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalttätigkeit beim Sport und im Zusammenhang damit; dies insbesondere dadurch, daß das sportliche Ideal durch Bildungs- und andere Kampagnen propagiert wird, der Begriff des „fair play“ vor allem bei jungen Menschen unterstützt und so die gegenseitige Achtung sowohl unter den Zuschauern als auch zwischen Sportlern begünstigt wird sowie dadurch, daß eine vermehrte aktive Teilnahme am Sport gefördert wird.

Artikel 4

Internationale Zusammenarbeit

1.

Die Parteien arbeiten in den Angelegenheiten, die von diesem Übereinkommen erfaßt werden, eng zusammen und fördern eine angemessene analoge Zusammenarbeit zwischen den betroffenen nationalen Sportinstitutionen.

2.

Vor internationalen Vereins- und Auswahlspielen oder -turnieren laden die jeweiligen Parteien ihre zuständigen Stellen, insbesondere die Sportorganisationen, ein, die Spiele zu bezeichnen, bei denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten seitens der Zuschauer zu befürchten sind. Im Falle einer solchen Mitteilung leiten die zuständigen Behörden des Gastlandes Konsultationen zwischen den Beteiligten in die Wege. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich statt, und zwar nach Möglichkeit nicht später als zwei Wochen vor Austragung des Spiels, und umfassen Anordnungen, Maßnahmen und Vorkehrungen, die vor, während und nach dem Spiel zu treffen sind, gegebenenfalls unter Einbeziehung zusätzlicher, nicht in diesem Übereinkommen enthaltener Maßnahmen.

Artikel 5

Identifizierung und Behandlung von Straftätern

1.

Die Parteien bemühen sich, unter Einhaltung der bestehenden rechtlichen Verfahrensweisen und des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit dafür zu sorgen, daß Zuschauer, die Akte der Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlungen begehen, identifiziert und in einem ordentlichen Gerichtsverfahren verfolgt werden.

2.

Die Parteien erwägen gegebenenfalls, insbesondere bei ausländischen Zuschauern, in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Abkommen

a)

die Abtretung des Verfahrens gegen Personen, dieim Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder anderen strafbaren Handlungen bei Sportveranstaltungen festgenommen worden sind, an ihr Heimatland;

b)

die Auslieferung von Personen, die der Gewalttätigkeit oder anderer strafbarer Handlungen bei Sportveranstaltungen verdächtigt werden, zu verlangen;

c)

Personen, die wegen Straftaten im Zusammenhang mit Gewalttätigkeit oder wegen anderer strafbarer Handlungen bei Sportveranstaltungen verurteilt wurden, zur Verbüßung ihrer Strafe in das entsprechende Land zu überstellen.

Artikel 6

Zusätzliche Maßnahmen

1.

Die Parteien verpflichten sich zur engen Zusammenarbeit mit ihren zuständigen nationalen Sportorganisationen und -vereinen sowie gegebenenfalls mit den Eigentümern der Stadien, um Vorkehrungen für die Planung und Ausführung von Änderungen – einschließlich solcher an den Zu- und Abgängen der Stadien – zu treffen, die zur Verbesserung der Sicherheit und zur Verhinderung von Gewalttätigkeit notwendig sind.

2.

Die Parteien verpflichten sich, wo es notwendig und angemessen ist, ein System von Kriterien für die Auswahl von Stadien zu entwickeln, welche der Sicherheit der Zuschauer und der Verhinderung von Gewalttätigkeit unter ihnen Rechnung tragen, insbesondere für Stadien, die voraussichtlich mit ihren Spielen große oder erregte Massen anziehen.

3.

Die Parteien verpflichten sich, ihre nationalen Sportorganisationen aufzufordern, ihre Reglements ständig zu überprüfen, um die Faktoren, die zu Gewaltausbrüchen unter Spielern oder Zuschauern führen könnten, unter Kontrolle zu halten.

Artikel 7

Bereitstellung von Informationen

Jede Partei leitet alle zweckdienlichen Informationen bezüglich der in ihrem Land zum Zweck der Erfüllung der Bestimmungen dieses Übereinkommens getroffenen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf den Fußball oder andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarates an den Generalsekretär des Europarates weiter.

Artikel 8

Ständiges Komitee

1.

Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiges Komitee eingerichtet.

2.

Jede Partei kann mit einem oder mehreren Delegierten im Ständigen Komitee vertreten sein. Jede Partei hat eine Stimme.

3.

Jeder Mitgliedstaat des Europarates oder Vertragsstaat des Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist, kann im Komitee als Beobachter vertreten sein.

4.

Das Ständige Komitee kann durch einstimmigen Beschluß jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates und nicht Vertragsstaat des Übereinkommens ist, sowie jede interessierte Sportorganisation einladen, durch einen Beobachter bei einer oder mehreren seiner Sitzungen vertreten zu sein.

5.

Das Ständige Komitee wird vom Generalsekretär des Europarates einberufen. Die erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Danach tritt das Komitee mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt es, wenn die Mehrheit der Parteien dies verlangt.

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