Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. Feber 1988 über die Einrichtung des Studienversuches Tapisserie
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, wird verordnet:
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Tapisserie ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien einzurichten. Der Studienversuch beginnt mit dem auf die Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemester und endet mit Ablauf der im § 2 angeführten Studiendauer.
Studiendauer
§ 2. Die Studiendauer beträgt acht Semester. Das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Pflichtfächer
§ 3. Pflichtfächer des Studienversuches sind:
das zentrale künstlerische Fach Tapisserie;
die sonstigen Pflichtfächer:
Kunst- und Kulturgeschichte;
Morphologie der bildenden Kunst;
Darstellungsmethodik;
Objektstudium;
Farbenlehre;
Bindungslehre;
Methoden der textilen Verarbeitung.
Prüfungen
§ 4. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium des Studienversuches Tapisserie ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Tapisserie und der physischen Eignung für das Studium zu dienen hat.
(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern gemäß § 3 Z 2 sind Vorprüfungen abzulegen.
(3) Das Studium des Studienversuches Tapisserie ist mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Tapisserie abzuschließen.
Verleihung des akademischen Grades
§ 5. Den Absolventen des Studienversuches Tapisserie ist auf Antrag der akademische Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister artium“, lateinische Abkürzung „Mag. art.“ zu verleihen.
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