Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-10-01
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 159
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Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechtsstellung und Aufgaben der Akademie

§ 1. (1) Die Hochschule „Akademie der bildenden Künste in Wien'' (im folgenden als „Akademie'' bezeichnet) ist eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Sie dient der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auch im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) erfolgen.

(2) Als leitende Grundsätze für die Tätigkeit der Akademie sind jene für die Gestaltung der Studien gemäß § 2 des Kunsthochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 348/1986 anzuwenden.

(3) Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen und besonderen Einrichtungen (§ 58) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon mit Ausnahme von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;

3.

Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 2 Z 15 und 29 zu besorgen;

4.

nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.

(4) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sind, soweit sie nicht unter § 1 Abs. 3 fallen oder es sich nicht um die Darbietung ständiger Schausammlungen handelt, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben dieser Einrichtungen für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(5) Die Akademie wird durch den Rektor, das Institut durch den Vorstand, die Meisterschule und die besondere Einrichtung jeweils durch ihren Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 3 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Auf Dienstverträge, die von der Akademie und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechtsstellung und Aufgaben der Akademie

§ 1. (1) Die Hochschule „Akademie der bildenden Künste in Wien'' (im folgenden als „Akademie'' bezeichnet) ist eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Sie dient der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auch im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) erfolgen.

(2) Als leitende Grundsätze für die Tätigkeit der Akademie sind jene für die Gestaltung der Studien gemäß § 2 des Kunsthochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 348/1986 anzuwenden.

(3) Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen und besonderen Einrichtungen (§ 58) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;

3.

Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 2 Z 15 und 29 zu besorgen;

4.

nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.

(4) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sind, soweit sie nicht unter § 1 Abs. 3 fallen oder es sich nicht um die Darbietung ständiger Schausammlungen handelt, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben dieser Einrichtungen für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(5) Die Akademie wird durch den Rektor, das Institut durch den Vorstand, die Meisterschule und die besondere Einrichtung jeweils durch ihren Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 3 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Auf Dienstverträge, die von der Akademie und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechtsstellung und Aufgaben der Akademie

§ 1. (1) Die Hochschule „Akademie der bildenden Künste in Wien'' (im folgenden als „Akademie'' bezeichnet) ist eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Sie dient der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auch im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) erfolgen.

(2) Als leitende Grundsätze für die Tätigkeit der Akademie sind jene für die Gestaltung der Studien gemäß § 2 des Kunsthochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 348/1986 anzuwenden.

(3) Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen, Departments und besonderen Einrichtungen (§ 58) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;

3.

Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 2 Z 15 und 29 zu besorgen;

4.

nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungs-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.

(4) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sind, soweit sie nicht unter § 1 Abs. 3 fallen oder es sich nicht um die Darbietung ständiger Schausammlungen handelt, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben dieser Einrichtungen für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(5) Die Akademie wird durch den Rektor, das Institut durch den Vorstand, die Meisterschule und die besondere Einrichtung jeweils durch ihren Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 3 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Auf Dienstverträge, die von der Akademie und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Wirkungsbereiche

§ 2. (1) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.

(2) Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind von der Akademie nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen. Diese unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes (§ 4).

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Organe der Akademie an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden.

(4) Der selbständige Wirkungsbereich umfaßt die im § 1 Abs. 3, im § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, im IV. Abschnitt, im § 53 Abs. 1, im § 54 Abs. 1 und im § 55 Abs. 2 bis 6 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten. Alle übrigen Angelegenheiten gehören zum übertragenen Wirkungsbereich.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 3. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, endet der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches beim Akademiekollegium, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Auf die Zustellung von Schriftstücken der Organe der Akademie ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung auch bei der Akademiedirektion zulässig ist. In diesem Fall ist durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion kundzumachen, daß ein zuzustellendes Schriftstück in der Akademiedirektion liegt. Findet sich dessen Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Der § 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.

(3) Für Amtshandlungen der Organe der Akademie sowie für Amtshandlungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in Angelegenheiten der Akademie sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zu entrichten.

Aufsicht

§ 4. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Akademie die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die der Akademie obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Akademie zu informieren. Die Organe der Akademie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Akademie, die Hausordnung, die von den Studienkommissionen zu erlassenden Studienpläne sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt.

(4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Akademie, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Akademie sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Akademie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig.

(5) Gründe für die Versagung einer Genehmigung (Abs. 3) sowie für die Aufhebung eines Beschlusses oder die Untersagung seiner Durchführung (Abs. 4) liegen vor, wenn der Beschluß

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt;

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht;

4.

wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

(6) Die Abs. 4 und 5 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Akademie Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(8) Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den ihm zugrunde liegenden Beschluß aufgehoben oder seine Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(9) Durch die Abs. 1 bis 7 wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im übertragenen Wirkungsbereich nicht berührt.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Aufsicht

§ 4. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Akademie die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die der Akademie obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Akademie zu informieren. Die Organe der Akademie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Akademie, die Hausordnung, die von den Studienkommissionen zu erlassenden Studienpläne sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt.

(4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Akademie, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Akademie sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Akademie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig.

(5) Gründe für die Versagung einer Genehmigung (Abs. 3) sowie für die Aufhebung eines Beschlusses oder die Untersagung seiner Durchführung (Abs. 4) liegen vor, wenn der Beschluß

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt;

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;

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