Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. Feber 1988 betreffend die Anerkennung der Anhänger der Syrisch-Orthodoxen Kirche in Österreich als Religionsgesellschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, wird verordnet:
Die Anerkennung der Anhänger der Syrisch-Orthodoxen Kirche als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Syrisch-Orthodoxe Kirche in Österreich“ wird hiemit ausgesprochen.
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