Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 26. Mai 1989 betreffend die Privatschule „Schülerschule des Vereins Gemeinsam Lernen“ in Wien
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 1. Die 5. bis 9. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Schülerschule des Vereins Gemeinsam Lernen“ in Wien wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 238/1988 tritt außer Kraft.
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