Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juli 1989 über die Privatschule „Vienna Christian School“
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 1. Die 1. bis 9. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Vienna Christian School“ wird als zur Erfüllung der Schulpflicht von Kindern ohne österreichischer Staatsbürgerschaft geeignet anerkannt.
Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.
§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 430/1988 tritt außer Kraft.