Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1989 über die Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1971, 231/1977, 231/1982 und 328/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 332/1971, 231/1977, 231/1982 und 328/1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Schülerheimbeiträge an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten.
Höhe der Beiträge
§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.
Höhe der Beiträge
§ 2. (1) Der Schülerheimbeitrag wird pro Schuljahr für Schülerinnen und Schüler, die im Schülerheim untergebracht sind, sowie verpflegt und betreut werden, mit 2 600 Punkten festgesetzt.
(2) Der Schülerheimbeitrag kann in zehn gleichen Monatsraten entrichtet werden.
§ 3. Bei verkürztem Unterrichtsjahr oder bei Krankheit von mehr als zwei Wochen, die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muß, ist ein entsprechend verringerter Schülerheimbeitrag zu entrichten.
§ 4. Werden in einzelnen Fällen Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben, so haben diese kostendeckend zu sein.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 10 Schilling.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 10,77.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 11,20.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 11,63.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 11,98.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 12,27 S.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 12,50.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von S 12,75.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 12,88 S.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 12,95 S, das sind 0,94 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 13,16 S, das sind 0,96 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 13,76 S, das sind 1,00 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,037 €.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Groschenbeträge, so sind Beträge ab 50 Groschen auf einen ganzen Schillingbetrag aufzurunden, darunterliegende Groschenbeträge sind auf einen ganzen Schillingbetrag abzurunden.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,055 €.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,070 €.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,100 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,114 €.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,131 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,182 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,193 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert, Inkrafttreten
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von 1,265 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,316 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,374 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
Punktewert
§ 5. (1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Schülerheimbeitrages entspricht einem Betrag von 1,408 Euro.
(2) Ergeben sich bei der Berechnung durch die Punktewerte Centbeträge, so sind Beträge auf volle 10-Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Hierbei werden Beträge bis 4 Cent abgerundet, Beträge ab 5 Cent aufgerundet.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 1989 in Kraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 1989, § 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 444/1991 mit 1. September 1991 in Kraft.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. September 1992 in Kraft. (Anm.: Das Inkrafttretensdatum bezieht sich auf BGBl. Nr. 496/1992)
§ 6. Die Verordnung BGBl. Nr. 571/1993 tritt am 1. September 1993 in Kraft.
§ 6. Die Verordnung, BGBl. Nr. 767 tritt am 1. September 1994 in Kraft.
§ 6. Die Verordnung, BGBl. Nr. 571/1995 tritt am 1. September 1995 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 513/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 253/1997 tritt am 1. September 1997 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 285/1998 tritt am 1. September 1998 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/1999 tritt am 1. September 1999 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2000 tritt am 1. September 2000 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 326/2001 tritt am 1. September 2001 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2002 tritt am 1. September 2002 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2003 tritt am 1. September 2003 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2005 tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 277/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 299/2010 tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
§ 6. § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2011 tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Inkrafttreten
§ 6. (1) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2011 tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschrift zu § 6 und die Absatzbezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 6. (1) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2011 tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschrift zu § 6 und die Absatzbezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 6. (1) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2011 tritt mit dem der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 1, die Überschrift zu § 6 und die Absatzbezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2012 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 249/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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