Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 22 und 39 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1989, wird verordnet:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen.
(2) Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht berührt.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.
(2) Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht berührt.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Gestaltung der im § 2 Abs. 1 genannten Zeugnisformulare, die an den durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes erfaßten Schulen zu verwenden sind; ausgenommen vom Geltungsbereich dieser Verordnung sind die Zeugnisformulare für Externistenprüfungen sowie für Eignungs- und Aufnahmsprüfungen.
(2) Durch die Verordnung werden auf Grund besonderer Vorschriften in das Zeugnis aufzunehmende Vermerke (zB Überbeglaubigungen) nicht berührt.
§ 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse, Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse (einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung bzw. zur Reife- und Befähigungsprüfung), Befähigungsprüfungszeugnisse und Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu gestalten.
(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 14 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen und funktionellen Übungen sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken.
(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)'', „(Zweite lebende Fremdsprache)'' bzw. „(Dritte lebende Fremdsprache)'' anzuführen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule und der äußeren Form der Arbeiten ist jedenfalls in Worten zu schreiben.
(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt'' aufzunehmen; trifft die Voraussetzung bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam gesetzt werden.
(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.
(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen - ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(11) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hergestellt werden.
§ 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse, Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse (einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung bzw. zur Reife- und Befähigungsprüfung), Befähigungsprüfungszeugnisse und Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) zu gestalten.
(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 14 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen und funktionellen Übungen sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken.
(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)'', „(Zweite lebende Fremdsprache)'' bzw. „(Dritte lebende Fremdsprache)'' anzuführen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.
(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt'' aufzunehmen; trifft die Voraussetzung bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam gesetzt werden.
(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.
(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen - ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(11) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hergestellt werden.
§ 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse, Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnisse (einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung bzw. zur Reife- und Befähigungsprüfung), Befähigungsprüfungszeugnisse und Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 zu gestalten (Anm.: Anlagen nicht darstellbar); Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) findet auf Diplomprüfungszeugnisse mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Worte „Reifeprüfungszeugnis'' und „Reifeprüfung'' die Worte „Diplomprüfungszeugnis'' und „Diplomprüfung'' treten.
(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 14 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen und funktionellen Übungen sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken.
(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)'', „(Zweite lebende Fremdsprache)'' bzw. „(Dritte lebende Fremdsprache)'' anzuführen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen, Reife- und Befähigungsprüfungszeugnissen, Befähigungsprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.
(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt'' aufzunehmen; trifft die Voraussetzung bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam gesetzt werden.
(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.
(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen - ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(11) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hergestellt werden.
§ 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse, Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse (einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung) und Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 zu gestalten; Anlage 5 findet auf Diplomprüfungszeugnisse mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Worte „Reife- und Diplomprüfungszeugnis/Reifeprüfungszeugnis'' und „Reife- und Diplomprüfung/Reifeprüfung'' die Worte „Diplomprüfungszeugnis'' und „Diplomprüfung'' treten.
(2) Insoweit Zeugnisse für bestimmte Schularten, Schulformen oder Fachrichtungen hergestellt werden, können jene Textstellen der Anlagen 2 bis 14 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) entfallen, die für die betreffende Schulart, Schulform bzw. Fachrichtung nicht in Betracht kommen.
(3) In dem für die Bezeichnung der Schule und des Standortes vorgesehenen Raum ist bei Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ein Hinweis auf die Verleihung dieses Rechtes aufzunehmen.
(4) In dem für die Bezeichnung der Pflichtgegenstände, der Freigegenstände, der verbindlichen Übungen und der unverbindlichen Übungen vorgesehenen Raum sind die betreffenden Unterrichtsgegenstände bzw. Übungen in der Reihenfolge ihrer Nennung in dem in Betracht kommenden Lehrplan anzuführen. Ferner ist in diesem Zusammenhang die Teilnahme an etwaigen lehrplanmäßig vorgesehenen therapeutischen und funktionellen Übungen sowie an Pflicht- und Wahlseminaren zu vermerken.
(5) Bei den lebenden Fremdsprachen ist die Bezeichnung der Fremdsprache sowie erforderlichenfalls der Vermerk „(Erste lebende Fremdsprache)'', „(Zweite lebende Fremdsprache)'' bzw. „(Dritte lebende Fremdsprache)'' anzuführen.
(6) Die Beurteilung der Leistungen ist in Abschlußzeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen, Diplomprüfungszeugnissen, Reife- und Diplomprüfungszeugnissen und Abschlußprüfungszeugnissen in Worten, in den übrigen Fällen in Ziffern zu schreiben. Wenn der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, ist bei der Beurteilung die vom Schüler besuchte Leistungsgruppe anzugeben; an Berufsschulen ist ein diesbezüglicher Vermerk nur beim Besuch von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist. Die Beurteilung des Verhaltens in der Schule ist jedenfalls in Worten zu schreiben.
(7) Sofern ein Pflichtgegenstand oder ein Freigegenstand besucht wurde, jedoch nicht beurteilt werden konnte, ist statt der Beurteilung der Vermerk „nicht beurteilt'' aufzunehmen; trifft die Voraussetzung bei mehreren im Zeugnisformular nacheinander stehenden Pflichtgegenständen oder Freigegenständen zu, kann ein Vermerk für diese gemeinsam gesetzt werden.
(8) Die in den §§ 3 bis 8 vorgesehenen Zeugnisvermerke sind unmittelbar vor dem Ausstellungsdatum einzufügen. Steht hiefür kein Platz zur Verfügung, können sie auch nach den Unterschriften gesetzt werden, sind jedoch ebenfalls mit Datum, Unterschriften und Rundsiegel zu fertigen. Vermerke können auf den Zeugnisformularen vorgedruckt werden, sind jedoch in diesem Falle bei Nichtzutreffen zu streichen.
(9) Freie Stellen der Zeugnisformulare in dem für die Leistungsbeurteilung, für Teilnahmevermerke und sonstige Vermerke vorgesehenen Raum sind durchzustreichen.
(10) Für die in Abs. 1 genannten Zeugnisformulare - ausgenommen die Schulbesuchsbestätigungen - ist Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Sofern wegen zusätzlich in das Zeugnis aufzunehmender Vermerke mit dem Zeugnisformular das Auslangen nicht gefunden werden kann, ist mit diesem ein aus dem gleichen Unterdruckpapier hergestellter Anhang so zu verbinden, daß nachträgliches unbefugtes Austauschen des Anhanges nicht möglich ist.
(11) Anstelle von Zeugnisformularen können dieser Verordnung entsprechende automationsunterstützte Ausfertigungen, unter Verwendung von Papier mit hellgrünem Unterdruck gemäß Anlage 1, (Anm.: Anlage nicht darstellbar) hergestellt werden.
§ 2. (1) Die Zeugnisformulare für Jahreszeugnisse, Lehrgangszeugnisse und Kurszeugnisse, Abschlußzeugnisse, Reifeprüfungszeugnisse, Diplomprüfungszeugnisse, Reife- und Diplomprüfungszeugnisse (einschließlich der Zeugnisse für Vorprüfungen und Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung) und Abschlußprüfungszeugnisse sowie für Schulbesuchsbestätigungen sind entsprechend den folgenden Bestimmungen und den einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 2 bis 14 zu gestalten; Anlage 5 findet auf Diplomprüfungszeugnisse mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Worte „Reife- und Diplomprüfungszeugnis/Reifeprüfungszeugnis'' und „Reife- und Diplomprüfung/Reifeprüfung'' die Worte „Diplomprüfungszeugnis'' und „Diplomprüfung'' treten.
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