Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-08-19
Letzte Aktualisierung 2026-07-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 172
Änderungshistorie JSON API

8d. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.“;

8e. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.“;

8f. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.“;

8g. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.“;

9.

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung:

10.

wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:

11.

bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:

11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:

12.

wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

13.

wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehrverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:

14.

wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes):

15.

beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes):

15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):

16.

wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes befreit wurde:

17.

wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:

19.

wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:

20.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:

21.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des Schulunterrichtsgesetzes):

22.

wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:

22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003, unterrichtet wurde:

23.

an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);

24.

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

1.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:

2.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:

(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6a) In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.

(7) Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind.

(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.

(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.

(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.

Jahres- und Semesterzeugnis

§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:

1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule, der 3. Klasse der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:

2.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

a)

berechtig ist:

b)

nicht berechtigt ist:

3.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:

3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:

4.

wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

4a. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

5.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

6.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:

7.

wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):

8.

wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:

8a. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8b. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

8c. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

8d. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.“;

8e. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.“;

8f. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.“;

8g. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.“;

9.

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:

10.

wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:

11.

bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:

11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:

12.

wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

13.

wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:

14.

wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes):

15.

beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes):

15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):

16.

wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:

17.

wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:

19.

wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:

20.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:

21.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des Schulunterrichtsgesetzes):

22.

wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:

22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

23.

an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);

24.

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

1.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:

2.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:

(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6a) In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.

(7) Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind.

(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.

(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.

(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.

Jahres- und Semesterzeugnis

§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:

1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule, der 3. Klasse der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:

2.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

a)

berechtig ist:

b)

nicht berechtigt ist:

3.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:

3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:

4.

wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

4a. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

5.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

6.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:

7.

wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):

8.

wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:

8a. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8b. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

8c. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

8d. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8e. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:

8f. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

8g. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

9.

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:

10.

wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:

11.

bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:

11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:

12.

wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

13.

wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:

14.

wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes):

15.

beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes):

15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):

16.

wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:

17.

wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:

19.

wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:

20.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:

21.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des Schulunterrichtsgesetzes):

22.

wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:

22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

23.

an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);

24.

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

1.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:

2.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:

(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6a) In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.

(7) Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind.

(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.

(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.

(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.

Jahres- und Semesterzeugnis

§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:

1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule, der 3. Klasse der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:

2.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

a)

berechtig ist:

b)

nicht berechtigt ist:

3.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:

3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:

4.

wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

4a. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

5.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

6.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:

7.

wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):

8.

wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:

8a. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8b. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

8c. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

8d. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8e. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:

8f. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

8g. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

9.

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:

10.

wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:

11.

bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:

11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:

12.

wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

13.

wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:

14.

wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes):

15.

beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes):

15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):

16.

wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:

17.

wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:

19.

wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:

20.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:

21.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des Schulunterrichtsgesetzes):

22.

wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:

22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

23.

an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);

24.

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

1.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:

2.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:

(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6a) In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.

(7) Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind.

(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.

(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.

(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.

Jahres- und Semesterzeugnis

§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:

1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule, der 3. Klasse der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:

2.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

a)

berechtig ist:

b)

nicht berechtigt ist:

3.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:

3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:

4.

wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

4a. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

5.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

6.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:

7.

wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):

8.

wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:

8a. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8b. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

8c. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

8d. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8e. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:

8f. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

8g. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

9.

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:

10.

wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:

11.

bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:

11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:

12.

wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

13.

wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:

14.

wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes):

15.

beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes):

15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):

16.

wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:

17.

wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:

19.

wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:

20.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:

21.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des Schulunterrichtsgesetzes):

22.

wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:

22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

22b. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

23.

an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);

24.

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

1.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:

2.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:

(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6a) In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.

(7) Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind.

(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.

(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.

(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.

2.

Abschnitt

Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen

Jahres- und Semesterzeugnis

§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:

1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule, der 3. Klasse der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:

2.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

a)

berechtigt ist:

b)

nicht berechtigt ist:

3.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:

3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:

4.

wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

4a. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

5.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

6.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:

7.

wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):

8.

wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:

8a. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8b. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

8d. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8e. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:

8f. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

9.

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:

10.

wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:

11.

bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:

11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:

12.

wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

13.

wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:

14.

wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes):

15.

beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes):

15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):

16.

wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:

17.

wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:

19.

wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:

20.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:

21.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des Schulunterrichtsgesetzes):

22.

wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:

22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

22b. wenn ein Schüler an einer Berufsschule unter Anwendung des § 4 der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016), BGBl. II Nr. 211/2016, gemäß § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 oder gemäß § 8c in Verbindung mit § 8b Abs. 1 oder Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

23.

an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse):

24.

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

(4) Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu verwenden:

1.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:

2.

für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:

(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (Anlage 4) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6a) In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.

(7) Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind.

(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.

(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.

(10) In das Jahreszeugnis der letzten Schulstufe bzw. das Jahres- und Abschlusszeugnis der Berufsschule oder in einen Anhang zu diesen Zeugnissen ist die jeweilige von der Schulbehörde erster Instanz verordnete Stundentafel oder, im Falle von Lehrplänen gemäß § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976 in der jeweils geltenden Fassung, ein geeigneter Hinweis auf den individuellen oder generellen Lehrplan aufzunehmen.

Jahres- und Semesterzeugnis

§ 3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

1.

wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. g bzw. § 22a Abs. 2 Z 8 des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe oder das betreffende Semester gemäß § 22 Abs. 2 lit. h bzw. § 22a Abs. 2 Z 9 des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:

1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule, der 3. Klasse der Neuen Mittelschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:

2.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

a)

berechtig ist:

b)

nicht berechtigt ist:

3.

wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat:

3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:

4.

wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

4a. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

4b. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

5.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

6.

wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Freigegenständen abzulegen:

6a. wenn der Schüler gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Semesterprüfung berechtigt ist:

7.

wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):

8.

wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:

8a. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

8b. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

8c. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

8d. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.“;

8e. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung mit „Genügend“ auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule.“;

8f. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.“;

8g. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 291/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung eines differenzierten Pflichtgegenstandes nach dem Bildungsziel der grundlegenden Allgemeinbildung auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

„ Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.“;

9.

bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76:

10.

wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6, Abs. 6a, Abs. 6b Z 3 oder Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:

10a. wenn der Schüler in einem Pflichtgegenstand gemäß § 11 Abs. 6b Z 1 oder 2 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an einem Pflichtgegenstand befreit war:

11.

bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:

11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:

12.

wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

13.

wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt, der Schüler das Lehr- oder Ausbildungsverhältnis beendet hat und er die Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 weiterbesucht:

14.

wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des Schulunterrichtsgesetzes):

15.

beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes):

15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):

15b. wenn der Schüler einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule in mehr als drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe gemäß § 23a Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen vorgesehenen Tagen abzulegen hätte:

16.

wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 oder 6a des Schulunterrichtsgesetzes oder gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 befreit wurde:

17.

wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:

18.

wenn der Schüler die 10. oder eine höhere Schulstufe einer zumindest dreijährigen mittleren oder höheren Schule wiederholt hat:

19.

wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen hat:

20.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:

21.

wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des Schulunterrichtsgesetzes):

22.

wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:

22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, unterrichtet wurde:

23.

an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);

24.

an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.