Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. Jänner 1989 über die Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1989 und die Bestimmung der Wahltage für die Wiederholung der Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft 1987
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/1999).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 8 und 9 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1986, wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 22/1999).
Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1989 sowie für die Wiederholung der Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft 1987 werden der 9., 10. und 11. Mai 1989 bestimmt.
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