Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7.Dezember 1988 über den Lehrplan für Leibesübungen an PolytechnischenLehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe),berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- undforstwirtschaftlichen Lehranstalten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-01-21
Status Aufgehoben · 1997-12-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63a und 72 bis 77, sowie auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63a und 72 bis 77, sowie auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3, BGBl. II Nr. 217/2016.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63a und 72 bis 77, sowie auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63a und 72 bis 77, sowie auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:

§ 1. Für die Polytechnischen Lehrgänge, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt.

§ 1. Für die allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt.

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3, BGBl. II Nr. 217/2016.

§ 1. Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:

1.

der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,

2.

den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,

3.

den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,

4.

den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und

5.

den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3.

§ 1. Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an

1.

der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,

2.

den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und

3.

den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,

jeweils einschließlich der Sonderformen.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der in den genannten Schulen enthaltenen Lehrpläne für Leibesübungen außer Kraft.

§ 3. Die Überschrift der Verordnung, § 1 sowie die Überschrift und der erste Absatz der Anlage zur Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 3. (1) Die Überschrift der Verordnung, § 1 sowie die Überschrift und der erste Absatz der Anlage zur Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Überschrift dieser Verordnung, § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 3. (1) Die Überschrift der Verordnung, § 1 sowie die Überschrift und der erste Absatz der Anlage zur Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Überschrift dieser Verordnung, § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(3) Der Titel, § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2016 treten hinsichtlich der 5. Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen, der 1. Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und der I. Jahrgänge der berufsbildenden höheren Schulen sowie der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.

Anlage

```


```

LEHRPLAN FÜR LEIBESÜBUNGEN AB DER 9. SCHULSTUFE

Der folgende Lehrplan für Leibesübungen gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Leibesübungen“ an Polytechnischen Lehrgängen, an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.

I. Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ Bildungs- und Lehraufgabe

Der Unterrichtsgegenstand Leibesübungen hat die Aufgabe, die Schüler zu befähigen, in vielfältigen Bewegungssituationen eigenverantwortlich zu handeln und ihnen dadurch ein freudvolles Erleben allein und in Gemeinschaft mit anderen zu eröffnen. Der Unterrichtsgegenstand Leibesübungen soll zu sozialer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen und der Umwelt erziehen, zur Selbstentfaltung und Selbstfindung des jungen Menschen beitragen und damit sein gegenwärtiges und zukünftiges Leben bereichern.

In Schulen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sind diese Zielsetzungen unter Berücksichtigung des sportlichen Ausbildungsganges der Schule und einer damit verbundenen allfälligen Spezialisierung und der Orientierung an Wettkampfsportarten anzustreben.

Der Unterrichtsgegenstand Leibesübungen hat insbesondere zu einem lebensbegleitenden Sporttreiben zu führen und die Schüler zu befähigen, Sport auch außerhalb und nach der Schule zu betreiben sowie gesellschaftliche Funktionen und Abhängigkeiten des Sports zu durchschauen.

Der Unterrichtsgegenstand Leibesübungen hat daher die Fähigkeit zum Bewegen, zum Spielen, zum Leisten und zu gesunder Lebensführung beim Schüler durch folgende Zielsetzungen weiterzuentwickeln und zu festigen:

Lehrstoff:

Wesentliche Anmerkungen im Hinblick auf Sicherheit und Didaktik in konkreten Unterrichtssituationen sind kursiv gedruckt.

Soweit im folgenden der Lehrstoff nicht ausdrücklich auf einzelne Schulstufen aufgeteilt wird, sind für die Aufteilung das motorische Entwicklungs- und Leistungsniveau der Schüler sowie die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse maßgebend (siehe auch die didaktischen Grundsätze).

9.-13. Schulstufe

Motorische Grundlagen

Grundsätzlich sind alle motorischen Eigenschaften durch gezielte Übungen/Belastungen zu fördern. Besondere Beachtung sollen in Berücksichtigung der motorischen Entwicklung Ausdauer, Kraft und Koordination finden (Prophylaxe: Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Haltungsschäden). Die Einsicht in die physiologischen Grundlagen und Methoden der Leistungsverbesserung und Leistungserhaltung (auch mit geringem Aufwand, zB Schnurspringen) ist zu vermitteln.

Ausdauer

Verbessern der allgemeinen Gleichmäßige Belastungen über

Ausdauer und längere Dauer (15-20 min.),

Schnelligkeitsausdauer Pulskontrolle (ca. 140-170).

- Dauerbelastungen Mit freier Tempowahl: zB Lauf im

Gelände, Schwimmen, Skilanglauf,

Radfahren, Orientierungslauf,

Wandern, . . .

- Intervallbelastungen (Puls ca. 160-190)

Hindernisläufe; bewegungsreiche

Ballspiele.

Staffelläufe, Fangenspiele,

Intervallbelastungen im

submaximalen Bereich (mit

Pulskontrolle).

Kraft

Verbessern der Kraft aller Durch mittlere, submaximale und

wesentlichen Muskelgruppen; maximale Belastungen.

Mit Medizinbällen, Langbänken,

. . .

Partner, Sprossenwand, . . .

Allenfalls mit Zusatzgewichten,

wie Kurz- und Langhantel, oder

Geräten wie Druck- und

Schubapparaten, . . .

- Berücksichtigung der In Serien und als Circuittraining.

Kraftausdauer

- Besondere Berücksichtigung der

Schnellkraft

Weit-, Hoch-, Niedersprünge.

zB durch Springen Vorsicht bei Niedersprüngen;

geeignete Aufsprungfläche.

Sprünge auf und über

Hindernisse, Strecksprünge, . . .

zB durch Steigen Auf und über Hindernisse.

zB durch Klettern und Hangeln Auf Stangen, Tauen; Leitern,

Sprossenwand; Wanderklettern,

. . .

Überdrehen, Klimmzüge.

zB durch Stützen Stützsprünge an Barren, Reck;

mit Partner, . . .

Laufen auf allen Vieren,

Liegestütze, Schubkarrenfahren,

. . .

zB durch Ziehen und Schieben Tauziehen; Partner, Gegenstände;

. . .

zB durch Beugen und Strecken in Mit gebeugten Beinen und mit

der Hüfte rundem Rücken.

Aufrichten aus der Rückenlage,

Beinkreisen im Schwebesitz, . . .

Heben des Oberkörpers oder der

Beine aus der Bauchlage, . . .

- Berücksichtigung der In Serien und als Circuittraining.

Kraftausdauer

Schnelligkeit

Verbessern der Reaktionsspiele (auch mit

Reaktionsschnelligkeit optischen, akustischen und

taktilen Signalen).

Schlagfertigkeitsspiele;

Ballspiele (Abschußspiele);

Balancieren von Gegenständen

(Stäbe, Bälle, Keulen).

Starts.

Werfen und Fangen von Handgeräten.

Verbessern der Aktions- und Übungen mit hoher

Kraftschnelligkeit Wiederholungsfrequenz: zB Sprints,

Laufen am Ort, Tretlauf gegen

Partner, . . .

Startübungen (aus dem Stand,

Bauchlage, Sitz, Rückenlage).

Fallstart.

Sprunggewandtheitsübungen,

Figurenspringen, Seilspringen,

. . .

Nach ausreichender Erwärmung.

Auch zur Verbesserung der

Schnelligkeitsausdauer.

Gelenkigkeit

Verbessern (und Erhalten) der Dehnübungen mit Partner, Seilen,

Gelenkigkeit in allen Stäben, . . .

wesentlichen Gelenken: besonders An Sprossenwand, Tauen, Stangen

Schulter-, Hüftgelenk, und Ringen, . . .

Wirbelsäule Schwingen und Federn, Arm-,

Beckenkreisen.

Rumpfbeugen vorwärts, rückwärts

und seitwärts.

Hürdensitz.

Unterkriechen von Hindernissen,

. . .

Stretching.

Funktionales Kräftigen und

Dehnen.

Hypermobilität vermeiden:

Nur an solchen Gelenksgruppen in

solchen Richtungen ausreichende

Dehnungsfähigkeit, wo es

wirklich erforderlich ist.

Gleichgewicht

Verbessern des Gleichgewichts

- im Stehen Auf schmalen Standflächen

- in der Bewegung (Linien, Langbänke, Schwebebalken,

. . .).

Halten des Gleichgewichts: zB im

Gehen und Laufen vorwärts,

seitwärts, rückwärts; mit

Übersteigen;

auf Geräten (Medizinbällen,

Pedalos, . . .).

Hüpfen auf einem Bein,

Hahnenkampf, . . .

Federtuchspringen.

Aber auch: Eislaufen, Skilauf,

Radfahren, Rodeln, Rollschuhlauf,

. . .

Übungen zur verbesserten Blind balancieren; Balancieren

Selbstwahrnehmung mit Atmungsvertiefung, visueller

(Wahrnehmungszentrierung) Fixierung, Konzentration auf

weiche Bewegungen, Zeitlupe;

Bewußtes

„Aus-dem-Gleichgewicht-Bringen“ ,

. . .

Gewandtheit

Verbessern der Kombination mehrerer

Bewegungskoordination und Einzelbewegungen: zB Lauf-Sprung,

Bewegungsharmonie Sprung-Wurf, Lauf-Wurf,

Hopserlauf, Lauf-Unterkriechen,

Sprung-Rolle, Lauf-Drehungen.

Einbeinige Sprünge.

Koordination von Arm- und

Beinbewegungen beim Laufen und

Springen.

Seilspringen, Figurenspringen;

Hindernisläufe.

Geschicklichkeit

Vermitteln umfangreicher Prellen, Jonglieren, . . .

Bewegungserfahrung

Aufforderung zu selbständiger

Lösung.

Gestaltungsfähigkeit

Verbessern

- der schöpferischen

Eigentätigkeit (Kreativität)

im Variieren, Kombinieren und

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.