Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7.Dezember 1988 über den Lehrplan für Leibesübungen an PolytechnischenLehrgängen, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe),berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- undforstwirtschaftlichen Lehranstalten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63a und 72 bis 77, sowie auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63a und 72 bis 77, sowie auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3, BGBl. II Nr. 217/2016.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63a und 72 bis 77, sowie auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 327/1988, insbesondere dessen §§ 6, 29, 39, 58 bis 63a und 72 bis 77, sowie auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet:
§ 1. Für die Polytechnischen Lehrgänge, allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt.
§ 1. Für die allgemeinbildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen, wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan für Leibesübungen mit 1. September 1989 in Kraft gesetzt.
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3, BGBl. II Nr. 217/2016.
§ 1. Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:
der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3.
§ 1. Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an
der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die entsprechenden Bestimmungen der in den genannten Schulen enthaltenen Lehrpläne für Leibesübungen außer Kraft.
§ 3. Die Überschrift der Verordnung, § 1 sowie die Überschrift und der erste Absatz der Anlage zur Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 3. (1) Die Überschrift der Verordnung, § 1 sowie die Überschrift und der erste Absatz der Anlage zur Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Überschrift dieser Verordnung, § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
§ 3. (1) Die Überschrift der Verordnung, § 1 sowie die Überschrift und der erste Absatz der Anlage zur Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 395/1997 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Überschrift dieser Verordnung, § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(3) Der Titel, § 1 sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 217/2016 treten hinsichtlich der 5. Klassen der allgemein bildenden höheren Schulen, der 1. Klassen der berufsbildenden mittleren Schulen und der I. Jahrgänge der berufsbildenden höheren Schulen sowie der 1. Semester mit 1. September 2016, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2017 und hinsichtlich der weiteren Klassen, Jahrgänge bzw. Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
Anlage
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LEHRPLAN FÜR LEIBESÜBUNGEN AB DER 9. SCHULSTUFE
Der folgende Lehrplan für Leibesübungen gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Leibesübungen“ an Polytechnischen Lehrgängen, an der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.
I. Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ Bildungs- und Lehraufgabe
Der Unterrichtsgegenstand Leibesübungen hat die Aufgabe, die Schüler zu befähigen, in vielfältigen Bewegungssituationen eigenverantwortlich zu handeln und ihnen dadurch ein freudvolles Erleben allein und in Gemeinschaft mit anderen zu eröffnen. Der Unterrichtsgegenstand Leibesübungen soll zu sozialer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen und der Umwelt erziehen, zur Selbstentfaltung und Selbstfindung des jungen Menschen beitragen und damit sein gegenwärtiges und zukünftiges Leben bereichern.
In Schulen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sind diese Zielsetzungen unter Berücksichtigung des sportlichen Ausbildungsganges der Schule und einer damit verbundenen allfälligen Spezialisierung und der Orientierung an Wettkampfsportarten anzustreben.
Der Unterrichtsgegenstand Leibesübungen hat insbesondere zu einem lebensbegleitenden Sporttreiben zu führen und die Schüler zu befähigen, Sport auch außerhalb und nach der Schule zu betreiben sowie gesellschaftliche Funktionen und Abhängigkeiten des Sports zu durchschauen.
Der Unterrichtsgegenstand Leibesübungen hat daher die Fähigkeit zum Bewegen, zum Spielen, zum Leisten und zu gesunder Lebensführung beim Schüler durch folgende Zielsetzungen weiterzuentwickeln und zu festigen:
- Sichern einer lebenslangen Bewegungsbereitschaft im Hinblick auf die gesundheitliche und entwicklungsfördernde Wirkung der Leibesübungen.
- Fördern eines vielfältigen Bewegungskönnens in alltäglichen und sportmotorischen Handlungsfeldern. Kennenlernen von Sportarten und deren Möglichkeiten als Freizeitgestaltung.
- Verbessern der koordinativen Grundlagen der Bewegung, Anregen zu Bewegungsdarstellung und -gestaltung und Erschließen des Sinnes für ästhetische Bewegung.
- Vermitteln eines Wissens über die Bedeutung der Bewegung für den Menschen, für seine Entwicklung und für die Gesellschaft.
- Entwickeln der Bereitschaft und weiterer Fähigkeiten (auch über die Schule und Schulzeit hinaus), Spiel, Sport und Bewegung für andere anzuregen, zu organisieren und zu leiten.
- Entwickeln eines vielseitigen Spielkönnens und Wecken der Bereitschaft zum spontanen Spielen mit Gegenständen, Elementen, Personen und Situationen.
- Fördern der Kooperationsbereitschaft, der Fähigkeit zur Konfliktbewältigung; Erziehen zu fairem sportlichen Handeln; in Schulen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vor allem auch im Zusammenhang mit Wettkämpfen mit hohem Stellenwert.
- Vermitteln vielfältiger Spielideen und -formen und Erziehen zu Regelbewußtsein als Fähigkeit, Spielvereinbarungen und Spielregeln anzuerkennen, situativ abzuändern oder neu zu entwickeln.
- Entwickeln des Leistungswillens durch Bewußtmachen des Wertes der motorischen Leistungsfähigkeit für das eigene Leben.
- Entwickeln eines vielseitigen sportlichen Leistungsniveaus (Leistungsbreite, Leistungsverbesserung); vor allem in Schulen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung auch in einem solchen Ausmaß, daß neben einer Wettkampfsportart möglichst auch eine weitere Sportart wettkampfmäßig betrieben werden kann.
- Vermitteln der Grundlagen zur Leistungsverbesserung.
- Wecken der Bereitschaft, aktiv an der Unterrichtsgestaltung (Übernahme von Teilaufgaben) mitzuwirken; vor allem in Schulen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung auch in Fragen der Trainingsgestaltung.
- Bewußtmachen der Körperfunktionen und Bewegungswirkungen für das physische, psychische und soziale Wohlbefinden durch Verbessern der organischen Leistungsfähigkeit.
- Aufzeigen von psychophysischen Entspannungstechniken, mentalen Übungsformen und psychoregulativen Verfahren.
- Erfahrenlassen der Wirkung aktiver Erholung und ausgleichender Bewegung sowie des psychischen und sozialen Wohlbefindens in Sportgruppen.
- Erziehen zu Sicherheitsbewußtsein durch Erkennen und Vermeiden der Gefahren beim sportlichen Handeln sowie Anleiten zu tätiger Hilfe und situationsgemäßem Verhalten bei Sportunfällen.
- Entwickeln einer verantwortlichen und kritischen Haltung zu den Auswirkungen des Sports auf das Individuum, die Gesellschaft und die Umwelt.
- Vermitteln grundlegender Kenntnisse zu Gesundheit und Umweltschutz.
Lehrstoff:
Wesentliche Anmerkungen im Hinblick auf Sicherheit und Didaktik in konkreten Unterrichtssituationen sind kursiv gedruckt.
Soweit im folgenden der Lehrstoff nicht ausdrücklich auf einzelne Schulstufen aufgeteilt wird, sind für die Aufteilung das motorische Entwicklungs- und Leistungsniveau der Schüler sowie die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse maßgebend (siehe auch die didaktischen Grundsätze).
9.-13. Schulstufe
Motorische Grundlagen
Grundsätzlich sind alle motorischen Eigenschaften durch gezielte Übungen/Belastungen zu fördern. Besondere Beachtung sollen in Berücksichtigung der motorischen Entwicklung Ausdauer, Kraft und Koordination finden (Prophylaxe: Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Haltungsschäden). Die Einsicht in die physiologischen Grundlagen und Methoden der Leistungsverbesserung und Leistungserhaltung (auch mit geringem Aufwand, zB Schnurspringen) ist zu vermitteln.
Ausdauer
Verbessern der allgemeinen Gleichmäßige Belastungen über
Ausdauer und längere Dauer (15-20 min.),
Schnelligkeitsausdauer Pulskontrolle (ca. 140-170).
- Dauerbelastungen Mit freier Tempowahl: zB Lauf im
Gelände, Schwimmen, Skilanglauf,
Radfahren, Orientierungslauf,
Wandern, . . .
- Intervallbelastungen (Puls ca. 160-190)
Hindernisläufe; bewegungsreiche
Ballspiele.
Staffelläufe, Fangenspiele,
Intervallbelastungen im
submaximalen Bereich (mit
Pulskontrolle).
Kraft
Verbessern der Kraft aller Durch mittlere, submaximale und
wesentlichen Muskelgruppen; maximale Belastungen.
Mit Medizinbällen, Langbänken,
. . .
Partner, Sprossenwand, . . .
Allenfalls mit Zusatzgewichten,
wie Kurz- und Langhantel, oder
Geräten wie Druck- und
Schubapparaten, . . .
- Berücksichtigung der In Serien und als Circuittraining.
Kraftausdauer
- Besondere Berücksichtigung der
Schnellkraft
Weit-, Hoch-, Niedersprünge.
zB durch Springen Vorsicht bei Niedersprüngen;
geeignete Aufsprungfläche.
Sprünge auf und über
Hindernisse, Strecksprünge, . . .
zB durch Steigen Auf und über Hindernisse.
zB durch Klettern und Hangeln Auf Stangen, Tauen; Leitern,
Sprossenwand; Wanderklettern,
. . .
Überdrehen, Klimmzüge.
zB durch Stützen Stützsprünge an Barren, Reck;
mit Partner, . . .
Laufen auf allen Vieren,
Liegestütze, Schubkarrenfahren,
. . .
zB durch Ziehen und Schieben Tauziehen; Partner, Gegenstände;
. . .
zB durch Beugen und Strecken in Mit gebeugten Beinen und mit
der Hüfte rundem Rücken.
Aufrichten aus der Rückenlage,
Beinkreisen im Schwebesitz, . . .
Heben des Oberkörpers oder der
Beine aus der Bauchlage, . . .
- Berücksichtigung der In Serien und als Circuittraining.
Kraftausdauer
Schnelligkeit
Verbessern der Reaktionsspiele (auch mit
Reaktionsschnelligkeit optischen, akustischen und
taktilen Signalen).
Schlagfertigkeitsspiele;
Ballspiele (Abschußspiele);
Balancieren von Gegenständen
(Stäbe, Bälle, Keulen).
Starts.
Werfen und Fangen von Handgeräten.
Verbessern der Aktions- und Übungen mit hoher
Kraftschnelligkeit Wiederholungsfrequenz: zB Sprints,
Laufen am Ort, Tretlauf gegen
Partner, . . .
Startübungen (aus dem Stand,
Bauchlage, Sitz, Rückenlage).
Fallstart.
Sprunggewandtheitsübungen,
Figurenspringen, Seilspringen,
. . .
Nach ausreichender Erwärmung.
Auch zur Verbesserung der
Schnelligkeitsausdauer.
Gelenkigkeit
Verbessern (und Erhalten) der Dehnübungen mit Partner, Seilen,
Gelenkigkeit in allen Stäben, . . .
wesentlichen Gelenken: besonders An Sprossenwand, Tauen, Stangen
Schulter-, Hüftgelenk, und Ringen, . . .
Wirbelsäule Schwingen und Federn, Arm-,
Beckenkreisen.
Rumpfbeugen vorwärts, rückwärts
und seitwärts.
Hürdensitz.
Unterkriechen von Hindernissen,
. . .
Stretching.
Funktionales Kräftigen und
Dehnen.
Hypermobilität vermeiden:
Nur an solchen Gelenksgruppen in
solchen Richtungen ausreichende
Dehnungsfähigkeit, wo es
wirklich erforderlich ist.
Gleichgewicht
Verbessern des Gleichgewichts
- im Stehen Auf schmalen Standflächen
- in der Bewegung (Linien, Langbänke, Schwebebalken,
. . .).
Halten des Gleichgewichts: zB im
Gehen und Laufen vorwärts,
seitwärts, rückwärts; mit
Übersteigen;
auf Geräten (Medizinbällen,
Pedalos, . . .).
Hüpfen auf einem Bein,
Hahnenkampf, . . .
Federtuchspringen.
Aber auch: Eislaufen, Skilauf,
Radfahren, Rodeln, Rollschuhlauf,
. . .
Übungen zur verbesserten Blind balancieren; Balancieren
Selbstwahrnehmung mit Atmungsvertiefung, visueller
(Wahrnehmungszentrierung) Fixierung, Konzentration auf
weiche Bewegungen, Zeitlupe;
Bewußtes
„Aus-dem-Gleichgewicht-Bringen“ ,
. . .
Gewandtheit
Verbessern der Kombination mehrerer
Bewegungskoordination und Einzelbewegungen: zB Lauf-Sprung,
Bewegungsharmonie Sprung-Wurf, Lauf-Wurf,
Hopserlauf, Lauf-Unterkriechen,
Sprung-Rolle, Lauf-Drehungen.
Einbeinige Sprünge.
Koordination von Arm- und
Beinbewegungen beim Laufen und
Springen.
Seilspringen, Figurenspringen;
Hindernisläufe.
Geschicklichkeit
Vermitteln umfangreicher Prellen, Jonglieren, . . .
Bewegungserfahrung
Aufforderung zu selbständiger
Lösung.
Gestaltungsfähigkeit
Verbessern
- der schöpferischen
Eigentätigkeit (Kreativität)
im Variieren, Kombinieren und
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