Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 8. August 1989 über die Reife- und Befähigungsprüfung in der Bildungsanstalt für Erzieher

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-09-08
Status Aufgehoben · 1993-04-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 35 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 255/1989 wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Verordnung gilt für die Reife- und Befähigungsprüfung in den öffentlichen und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Bildungsanstalten für Erzieher.

Anmeldung zur Reife- und Befähigungsprüfung

§ 2. (1) Der Prüfungskandidat hat sich in der ersten Kalenderwoche des zweiten Semesters schriftlich beim Schulleiter zur Reife- und Befähigungsprüfung anzumelden.

(2) Gleichzeitig mit der Anmeldung nach Abs. 1 hat der Prüfungskandidat

1.

die Wahl der Prüfungsgebiete gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 sowie § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 bekanntzugeben sowie

2.

einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 3 einzubringen.

Umfang der Reife- und Befähigungsprüfung

§ 3. (1) Die Reife- und Befähigungsprüfung hat zu umfassen:

1.

eine Klausurprüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes,

2.

eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes.

(2) Im Rahmen der Reife- und Befähigungsprüfung ist auch eine allfällige Prüfung über einen negativ abgeschlossenen Pflichtgegenstand gemäß § 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes (Jahresprüfung) abzulegen.

(3) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart eine Reife- oder eine Reife- und Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

1.

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,

2.

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen gleichartig ist,

3.

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

4.

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und

5.

der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.

2.

ABSCHNITT

Prüfungsgebiete

Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete

§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet hat

1.

einen oder mehrere Unterrichtsgegenstände gemäß den §§ 5 und 7,

2.

den Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung zu umfassen.

(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 haben den gesamten Lehrstoff der betreffenden Unterrichtsgegenstände zu umfassen, in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) den Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) ohne den Lehrstoffbereich Sprachpflege und Sprecherziehung.

(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden Pflichtgegenstandes zu umfassen.

Prüfungsgebiete, in denen Klausurarbeiten durchgeführt werden

§ 5. (1) Die Klausurprüfung der Reife- und Befähigungsprüfung hat in folgenden Prüfungsgebieten Klausurarbeiten zu umfassen:

1.

Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),

2.

Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),

3.

nach Wahl des Prüfungskandidaten lebende Fremdsprache (Englisch) oder Mathematik.

(2) Der Prüfungskandidat darf ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 nur dann wählen, wenn er in dem betreffenden Pflichtgegenstand am Ende des ersten Semesters der letzten Schulstufe nicht mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist. Hat jedoch der Prüfungskandidat in allen Pflichtgegenständen, in denen er nach Abs. 1 Z 3 eine Wahlmöglichkeit hat, eine Beurteilung auf „Nicht genügend“, so ist er berechtigt, einen dieser Pflichtgegenstände zu wählen.

Umfang und Inhalt der Klausurarbeiten der Reife- undBefähigungsprüfung

§ 6. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) hat die Bearbeitung eines von drei dem Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen. Durch diese Klausurarbeit soll nachgewiesen werden, daß der Prüfungskandidat imstande ist, im Rahmen einer Facharbeit Themenbereiche des Erziehungsgeschehens mit seinen Voraussetzungen aus pädagogischer, psychologischer und allenfalls soziologischer Sicht zu behandeln bzw. zu interpretieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(2) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) hat die Bearbeitung eines der drei den Prüfungskandidaten zur Wahl zu stellenden Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Textinterpretation sein kann. Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sprachgewandt und sprachrichtig darzustellen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren aber auch eine Verbindung zur Didaktik (insbesondere Lernhilfe) herzustellen vermag. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.

(3) Die schriftliche Klausurarbeit in der lebenden Fremdsprache (Englisch) hat

1.

eine freie Nacherzählung eines zweimal vorgelesenen bzw. mittels Tonbandgerätes zweimal vorgespielten Prosatextes und

2.

einen Aufsatz nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei ein Thema durch die Interpretation eines Textes anhand von Leitfragen ersetzt werden kann.

Für die Nacherzählung ist ein Abschnitt mittleren Schwierigkeitsgrades aus einer Prosaschrift zu wählen, der weder inhaltlich noch sprachlich größere Schwierigkeiten erwarten läßt. Der Originaltext hat ein gedanklich abgerundetes Ganzes darzustellen. Sein Umfang soll 350 bis 450 Wörter umfassen. Der freie Aufsatz ist über ein Thema aus einem Stoffgebiet zu verfassen, das sowohl in seinen inhaltlichen als auch sprachlichen Anforderungen im mittleren Schwierigkeitsbereich liegt. Für die Interpretation ist ein Text mittleren Schwierigkeitsgrades nach den obigen Kriterien auszuwählen, dessen Umfang maximal 400 Wörter umfassen soll. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß der Prüfungskandidat in einem Themenbereich berufsbezogenes Können einzubringen hat. Der Prüfungskandidat hat eine angemessene Beherrschung der Fremdsprache nachzuweisen. Die Arbeitszeit hat im Falle der Z 1 zwei Stunden, im Falle der Z 2 drei Stunden zu betragen.

(4) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs mathematische Beispiele zu umfassen, dabei ist berufsbezogenen Aspekten (Lernhilfe) Rechnung zu tragen. Bei Aufgaben verschiedenen Umfangs ist ihre Gewichtung den Prüfungskandidaten vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Bei der Behandlung der Beispiele soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrades inhaltlich zu erfassen und zu lösen. Die Benützung einer mathematischen Formelsammlung und eines elektronischen Rechners ist gestattet. Ein elektronischer Rechner darf jedoch nur verwendet werden, wenn er im Unterricht der letzten beiden Klassen von allen Schülern der betreffenden Klasse verwendet wurde und Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit allen Prüfungskandidaten zur Verfügung stehen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.

(5) Die Benützung von Wörterbüchern sowie sonstiger mit der Themenstellung genehmigter Hilfsmittel und Unterlagen ist zulässig, sofern gewährleistet ist, daß für alle Prüfungskandidaten dieselben Bedingungen gegeben sind.

Prüfungsgebiete der Reife- und Befähigungsprüfung, in denen mündliche

Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang

§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat vier mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

eine Teilprüfung in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie),

2.

eine Teilprüfung in Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung),

3.

eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in

a)

Religion,

b)

Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur),

c)

lebende Fremdsprache (Englisch),

d)

Geschichte und Sozialkunde,

e)

Geographie und Wirtschaftskunde oder

f)

Mathematik,

4.

eine Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in

a)

Physik,

b)

Biologie und Umweltkunde,

c)

Musikerziehung und Instrumentalmusik (Gitarre oder Flöte oder Akkordeon),

d)

Bildnerische Erziehung,

e)

Werkerziehung oder

f)

Leibeserziehung.

(2) Den Prüfungskandidaten sind in den Prüfungsgebieten Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie), Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung), Religion, Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur), lebende Fremdsprache (Englisch), Geschichte und Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde sowie Mathematik je drei Aufgaben schriftlich vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben. Im Prüfungsgebiet Religion hat die erste Aufgabe sich auf berufsbezogene bzw. religionspädagogische Inhalte zu beziehen. Im Prüfungsgebiet Physik sowie Biologie und Umweltkunde hat die erste Aufgabe auch ein berufsbezogenes bzw. didaktisches Problem mit einzuschließen. In den Prüfungsgebieten Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung muß die erste Aufgabe auch eine Probe praktischen Könnens in didaktischer Berufsbezogenheit zum Inhalt haben. Die Prüfungskandidaten haben in Religion, Physik, Biologie und Umweltkunde, Musikerziehung und Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung, Werkerziehung sowie Leibeserziehung die erste Aufgabe, die auch verschiedene Teilaufgaben enthalten kann, zu bearbeiten und eine von den zwei weiteren vorgelegten Aufgaben zu wählen. In Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung haben die Prüfungskandidaten Arbeiten, die sie in den letzten Klassen angefertigt haben, vorzulegen.

(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in allen Klassen den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangegangenen Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben; in der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.

(5) Von den Prüfungsgebieten Gitarre, Flöte, Akkordeon, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung dürfen nur jene Prüfungsgebiete gewählt werden, die vom Prüfungskandidaten in der

5.

Klasse als Pflichtgegenstand besucht wurden.

(6) Im Rahmen der mündlichen Prüfung sind weiters abzulegen:

1.

Prüfungen in jenen Prüfungsgebieten gemäß § 38 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, in denen die schriftliche Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde,

2.

eine allfällige mündliche Jahresprüfung.

3.

ABSCHNITT

Durchführung der Reife- und Befähigungsprüfung

Auswahl der Aufgabenstellung für die Klausurprüfung

§ 9. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:

1.

für die Arbeit in Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie und Philosophie) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

2.

für die Arbeit in Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

3.

für die Nacherzählung in der lebenden Fremdsprache (Englisch) zwei Aufgabenstellungen (Texte),

4.

für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache (Englisch) zwei Aufgabenstellungen mit je drei verschiedenen Themen,

5.

für die Klausurarbeit in Mathematik zwei Aufgabenstellungen mit je vier bis sechs verschiedenen Beispielen. Bei Aufgaben verschiedenen Umfangs ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen.

(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad möglichst gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Allenfalls gewünschte Akzentsetzungen sind in der Themenstellung anzugeben.

(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen; Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. Dem Text für die Nacherzählung und die Interpretation in der lebenden Fremdsprache (Englisch) ist eine kurze Darstellung des Inhaltes in deutscher Sprache anzuschließen. Die Themenvorschläge für den Aufsatz in der lebenden Fremdsprache (Englisch) sind mit angeschlossener deutscher Übersetzung vorzulegen. Den Aufgabenstellungen in Mathematik sind die Ausarbeitungen anzuschließen. Den Aufgabenstellungen in Pädagogik ist erforderlichenfalls in knapper Form eine Angabe jener wesentlichen Lehrstoffbereiche, die für die Formulierung des jeweiligen Themas maßgeblich waren, beizulegen. Ferner sind Hilfsmittel und Unterlagen, deren Benützung gemäß § 6 Abs. 5 genehmigt werden soll, mitzuteilen.

(4) Die für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten (§ 8) fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl vorzuschlagen:

1.

für die praktische Klausurarbeit in Hort- und Heimpraxis so viele Aufgabenstellungen als Prüfungskandidaten antreten,

2.

für alle übrigen praktischen Klausurarbeiten zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Produktgestaltung/Holz oder zB Gerätturnen).

Im übrigen finden Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäße Anwendung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.