Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 25. Juli 1989 betreffend die Privatschule „Freie Waldorf-Schule Graz“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1989-09-08
Status Aufgehoben · 2018-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 161/1987 wird verordnet:

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 1. Die 1. bis 9. Schulstufe der nach ausländischem Lehrplan geführten Privatschule „Freie Waldorf-Schule Graz“ wird als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt.

Verliert gemäß § 28 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, mit Ablauf des Schuljahres 2017/18 ihre Gültigkeit.

§ 2. Die Verordnung BGBl. Nr. 465/1988 tritt außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.