Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 31. Juli 1989 über die Studienförderung für Studierende an Religionspädagogischen Akademien
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 lit. d und 11 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 543/1984, 361/1985, 659/1987, 379/1988 und 304/1989 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. (1) Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Graz-Seckau, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Innsbruck, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Gurk, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Salzburg, der Religionspädagogischen Akademie der Erzdiözese Wien und der Evangelischen Religionspädagogischen Akademie mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt.
(2) Diese Feststellung der Vergleichbarkeit gilt auch für die an den im Abs. 1 genannten Religionspädagogischen Akademien geführten Lehrgängen für Berufstätige, sofern diese mit mindestens 18 Wochenstunden im Semester besucht werden.
(3) Die Feststellung der Vergleichbarkeit gilt nicht für die Vorbereitungslehrgänge und nicht für Lehrgänge mit Fernunterricht, sofern bei letzteren nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen in dem im Abs. 1 genannten Ausmaß gegeben ist.
§ 1. (1) Die Vergleichbarkeit der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Graz-Seckau, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Innsbruck, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Gurk, der Religionspädagogischen Akademie der Diözese Linz, der Religionspädagogischen Akademie der Erzdiözese Salzburg, der Religionspädagogischen Akademie der Stiftung Pädagogische und Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien, der Evangelischen Religionspädagogischen Akademie und der Jüdischen Religionspädagogischen Akademie mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt.
(2) Diese Feststellung der Vergleichbarkeit gilt auch für die an den im Abs. 1 genannten Religionspädagogischen Akademien geführten Lehrgängen für Berufstätige, sofern diese mit mindestens 18 Wochenstunden im Semester besucht werden.
(3) Die Feststellung der Vergleichbarkeit gilt nicht für die Vorbereitungslehrgänge und nicht für Lehrgänge mit Fernunterricht, sofern bei letzteren nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen in dem im Abs. 1 genannten Ausmaß gegeben ist.
§ 1. (1) Die Vergleichbarkeit der nachfolgend angeführten Religionspädagogischen Akademien mit den Pädagogischen Akademien wird festgestellt:
Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau,
Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck,
Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk,
Religionspädagogische Akademie der Diözese Linz,
Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg,
Religionspädagogische Akademie der Stiftung Pädagogische und Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Wien,
Evangelische Religionspädagogische Akademie,
Jüdische Religionspädagogische Akademie,
Islamische Religionspädagogische Akademie.
(2) Diese Feststellung der Vergleichbarkeit gilt auch für die an den im Abs. 1 genannten Religionspädagogischen Akademien geführten Lehrgängen für Berufstätige, sofern diese mit mindestens 18 Wochenstunden im Semester besucht werden.
(3) Die Feststellung der Vergleichbarkeit gilt nicht für die Vorbereitungslehrgänge und nicht für Lehrgänge mit Fernunterricht, sofern bei letzteren nicht der Besuch von Lehrveranstaltungen in dem im Abs. 1 genannten Ausmaß gegeben ist.
§ 2. An Religionspädagogischen Akademien ist der Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen:
Im 1. Semester durch die Aufnahme als ordentlicher Studierender;
im 2. Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens 7 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des 1. Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem 2. Semester durch die Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens 10 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen des 2. Semesters, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf;
nach dem 4. und 6. Semester durch Vorlage von Vorprüfungs-, Kolloquien-, Seminar- oder Übungszeugnissen über mindestens 20 Wochenstunden aus den Pflichtgegenständen der beiden vorhergehenden Semester, deren Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,5 sein darf, sowie der Zeugnisse über die Lehrübungen im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung aus den beiden vorhergehenden Semestern, deren Noten nicht schlechter als 3 sein dürfen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. Nr. 511/1986, außer Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. Nr. 511/1986, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. Nr. 511/1986, außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 422/1998 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(4) § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2000 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.